Moin,
ich weiß dieses Thema kam schon 100derte male, ich habe aber nicht passendes auf meinen Fall gefunden.
Ich habe vor drei Tagen einen Gebrauchtwagen angeschaut. Der hat mir dann auch gefallen. Anschließend haben wir gemeinsam die verbindliche Bestellung ausgefüllt/unterschrieben und Zahlung per Überweisung vereinbart. Damit ich das Auto schon anmelden kann, hat er mir den Fahrzeugbrief- und schein mitgegeben.
Nun hat heute ein Kollege von Ihm angerufen und gesagt, dass der Preis zu niedrig ist und sein "junger" Kollege sich mit der Kalkulation beim Verkauf vertan hat.
Nun meine Frage: Ist damit bereits ein Kaufvertrag zustand gekommen. kann er das einfach wieder zurücknehmen? Ich und er haben die verbindliche Bestellung unterschrieben und ich habe den Fahrzeugbrief, also das Auto wurde mehr oder weniger an mich schon "ausgeliefert".
Vielen Dank und frohe Weihnachten (solche Anrufe bekomme ich an Heilig Abend )
-- Editiert am 24.12.2010 14:58
verbindliche Bestellung - Gebrauchtwagenkauf
Wenn du einen Kaufvertrag hast und bereits angemeldet. Was hindert dich daran den Wagen einfach abzuholen, nachdem gezahlt wurde.
Ansonst müsst er den Kaufvertrag erst mal wegen Irrtum anfechten und natürlich für deinen Schaden aufkommen.
Ich würde anmelden, versichern und dann die Herausgabe verlangen. Verweigert man diese per einstweiliger Verfügung und dem Gerichtsvollzieher wiederkommen.
Um wie viel Geld geht es denn
Uwe
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Guten Tag,
eine Anfechtung wegen eines Irrtums muss "unverzüglich", "begründet" und durch den "Händler" erfolgen.
Welche Funktin hat der "Kollege"? Weshalb hat der "Händler" nicht angerufen? Wann wurde angerufen? Um welchen Betrag geht es überhaupt?
Solange diese Fragen nicht schlüssig geklärt sind, würde ich von einem ungestörten Kauf ausgehen, meinen Verpflichtungen nachkommen und meine Rechte einfordern.
Schöne Weihnachtstage wünscht
Nervin
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
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quote:
eine Anfechtung wegen eines Irrtums muss "unverzüglich", "begründet" und durch den "Händler" erfolgen.
Das stimmt, ist hier aber egal.
Der Anruf dürfte i.Ü. "unverzüglich" erfolgt sein. Formvorschriften gibt es für die Anfechtung nicht.
Aber: Der Händler beruft sich auf einen "verdeckten Kalkulationsirrtum" (./. offener Ki.).
Der berechtigt nicht zur Anfechtung. Damit kommt der Händler nicht aus dem KV.
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vielen Dank schonmal für die Antworten. Das Auto kann ich nicht direkt abholen weil vorher noch Reparaturen durchgeführt werden.
Der ursprüngliche Preis war 5000€. Der eine Verkäufer hat mir dann ein Angebot mit 4600€ gemacht, was wir denn auch in der verbindlichen Bestellung festgehalten haben. Einen Tag später hat dann ein anderer Verkäufer angerufen und das Angebot widerrufen. Aber zu dem Zeitpunkt habe ich bereits das Geld überwiesen und den Brief halte ich auch schon in meinen Händen.
Danke nochmal für die Hilfe
Ich schließe mich dem bisher Gesagten an. Der Kaufvertrag ist meines Erachtens wirksam zustande gekommen.
Sie sollten auf die Auslieferung des Fahrzeugs zu den vereinbarten Bedingungen bestehen. Sollte sich der Händler weigern, das Fahrzeug auszuliefern, sollten Sie ihm deutlich zu verstehen geben, dass Sie notfalls mit anwaltlicher bzw. gerichtlicher Hilfe das Fahrzeug einfordern werden. Weisen Sie auch darauf hin, dass für die Zeit des Verzugs der Händler schadensersatzpflichtig wird, z.B. wenn Sie sich während der Prozesses einen Mietwagen nehmen müssten....
Im umgekehrten Fall würde der Händler auch auf Erfüllung des Vertrags bestehen, wenn Sie ihm erklären würden, Sie haben sich mit Ihrem Ersparten verkalkuliert. Insofern habe ich da wenig Mitleid mit dem Händler, zumal es ohnehin nur um ein paar hundert Euro geht.
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"justice"
Hallo,
der Wagen gehört dir ohne wenn und aber. Nicht einen Cent mehr zahlen. Gehe zum Händler hin und nimm auf jeden Fall einen Zeugen mit und lass dich nicht einschüchtern.
Wird noch Probleme geben, da der Wagen noch beim Händler steht.Da du aber den Brief bereits besitzt verlange die Herausgabe !
Gruss
Spediteur
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"Verbraucherfreundlich solles sein ! "
quote:
Da du aber den Brief bereits besitzt verlange die Herausgabe !
Da der Brief keinen Eigentumsnachweis darstellt, kann man auch nicht die Herausgabe unter Vorlage des Briefes verlangen bzw. kann der Verkäfer dieses vereigern.
Zum Nachweis des Eigentums ist jedoch der Kaufvertrag geignet. Diesen würde ich jedoch aus Gründen der Sicherheit nur als (beglaubigte) Kopie zum Autohaus mitnehmen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Diesen würde ich jedoch aus Gründen der Sicherheit nur als (beglaubigte) Kopie zum Autohaus mitnehmen.
Den brauchst du nicht kopieren oder vorzeigen. Der Vertrag ist dem Autohaus bekannt.
Jetzt muss man nur doch die Herausgabe erzwingen. Dazu gibt es Gerichte und den Gerichtsvollzieher
Uwe
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quote:
Zum Nachweis des Eigentums ist jedoch der Kaufvertrag geignet.
Ich will ja wirklich nicht klugsch..., und es spielt auch im Ergebnis kaum eine Rolle, aber da dies hier ein Musterbeispiel für das Abstraktionsprinzip ist, erlaube ich mir folgenden Hinweis:
Der Käufer ist bisher noch nicht Eigentümer des Autos geworden. Eigentum erwirbt der Käufer erst mit der Übergabe. Der wirksame Kaufvertrag gibt ihm nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Fahrzeug übergeben und übereignet wird.
Ansonsten ist ja alles gesagt. Der Käufer sollte auf die Übergabe des Fahrzeugs zu den im Kaufvertrag geregelten Konditionen bestehen.
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"justice"
quote:
Zum Nachweis des Eigentums ist jedoch der Kaufvertrag geignet.
Ich will ja wirklich nicht klugsch..., und es spielt vorliegend auch kaum eine Rolle, aber da dies hier ein Musterbeispiel für das Anstraktionsprinzip ist, erlaube ich mir folgenden Hinweis:
Der Käufer ist bisher noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden, denn Eigentum erwirbt man erst durch die Übergabe. Der Kaufvertrag gibt dem Käufer nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Fahrzeug übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschafft wird.
Ansonsten ist eigentlich alles gesagt. Der Käufer sollte auf die Herausgabe des Fahrzeugs zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen bestehen und nicht davor zurückschrecken, sein Recht notfalls mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen.
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"justice"
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