Arbeitslosigkeit - Kündigungsgrund für den Hauskredit ?

31. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
taunusloewe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslosigkeit - Kündigungsgrund für den Hauskredit ?

Folgender Fall angenommen :

Familie A ( Ehepaar beide Berufstätig + 2 Kinder ) besitzen ein Haus mit einer 15 jährigen Hypothek als Teilfinanzierung. Außerdem besitzt die Familie noch 4 lastenfreie und vermietete ETW.
Der Mann der Familie wird nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit arbeitslos.
Die Raten für die Hypothek können aus den Mieteinnahmen weiterhin ohne Probleme bedient werden, selbst wenn der Hauptverdiener bis Laufzeitende arbeitslos bleiben würde.

- Muss Familie A der Bank als Gläubiger für den Hauskredit die Arbeitslosigkeit des Hauptverdieners melden ?

Eine Gefahr für die Raten wird nicht bestehen , es soll nur vermieden werden , dass eine ETW verkauft werden muss, um die Restschuld des Hauses auf einmal zu tilgen, wenn die Bank den Kredit aufgrund einer anderen Risikolage kündigen würde !

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3 Antworten
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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16213x hilfreich)

Zitat:
Eine Gefahr für die Raten wird nicht bestehen

Eine latente Gefahr gibt es IMMER. Da man als Vermieter immer auch zur vernünftigen Instandhaltung gezwungen wird. Als Selbst-Bewohner einer Immobilie kann man manche Dinge vielleicht länger rauszögern.
Zudem könnte ja jederzeit der Mieter kündigen und umziehen und dann steht die jeweilige Wohnung ggf. etwas länger leer.

Ansonsten gebe ich meinen Vorredner Recht.

Kriterium aus Sicht des Kredites ist eine "wesentliche Verschlechterung der Gesamtumstände" oder wie auch immer. Wenn das Einkommen des Mannes eher "überflüssig" war für die kreditvergabe, dann verschlechtert sich auch noch nichts.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von taunusloewe):
Muss Familie A der Bank als Gläubiger für den Hauskredit die Arbeitslosigkeit des Hauptverdieners melden ?

Da wäre es relevant was zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen steht.
Kennt man diese, kann man zielführend weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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