Fünf Geschwister...kein Testament...Haftung?

15. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Shena61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fünf Geschwister...kein Testament...Haftung?

Hallo zusammen,

ich habe Fragen bezüglich des Erbrechtes. Meine Mutter ist vor 3,5 Jahren gestorben. Wir haben damals die Wohnung besenrein an die Wohnungsgesellschaft übergeben.

Mittlerweile bekommen wir Post von dem Anwalt der Wohnungsgesellschaft und fordert eine Summe X .

Wir sind fünf Geschwister. Es gab kein Testament wo bestimmt wurde wer Erbe ist.

Nun zu meinen Fragen:

1. Wir sind doch alle Erbberechtigt, oder?
2. Ist es rechtens, dass der Anwalt nur an mich rantritt?
Müßte die Summe im Zweifel nicht durch fünf geteilt werden?
3. Ist das fordern für Renovierungskosten etc. nicht verjährt?

Gruß Shena



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Wofür fordert er denn die Summe X?

Fordern kann jeder, als erstes prüft man mal, ob die Forderung berechtigt ist.

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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,

1.) Ja!
2.) Ja! Da ihr eine Erbengemeinschaft seit! Es reicht, wenn er gegen einen Antritt!
3.) Eigentlich ja, aber ohne genaue Kenntnis der Sachlage will ich dich da nicht in Sicherheit wiegen!

Hier ist ein Anwalt von Nöten!!!

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#3
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Üblicherweise wird eine Wohnungs-Übergabe mit Protokoll gemacht. Eine Erklärung für die Forderung wird es hoffentlich geben? Ist diese plausibel?

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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

zu 1) Ja
zu 2) Ja. Das Eintreiben der 1/5-Anteile von den Geschwistern musst Du übernehmen.
zu 3) Ja, die Verjährungsfrist bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen beträgt nur 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB ).

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#5
 Von 
Shena61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen und informativen Antworten.

Mir ist noch etwas eingefallen. Bevor meine Mutter verstarb, wohnte sie bereits zwei Jahre in einem Altenheim. Warum hat die Wohnungsgesellschaft nicht versucht zu Lebzeiten das Geld einzufordern?
Hat die Wohnungsgesellschaft bei pflegebedürftigen Menschen rechtlich schwerer dieses durch zu setzen?

Bei Bezug der Wohnung musste meine Mutter keine Kaution hinterlegen. Ich kenne das nur so, dass man Schäden, wenn vorhanden, mit der Kaution verrechnet. Hat somit die Wohnungsgesellschaft nicht einen Fehler gemacht und muß selber die Kosten tragen?

Vielen Dank…Gruß Shena


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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Die meisten Forderungen aus einem Mietverhältnis verjähren bereits 6 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 BGB ). Die übrigen Forderungen verjähren nach 3 Jahren zum Jahresende. Du solltest Du daher gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft auf Verjährung berufen.

Nur weil die Wohnungsbaugesellschaft keine Kaution gefordert hat, muss sie die Kosten nicht selbst tragen. Wenn die Schadenshöhe die Kaution übersteigt, dann muss der Mieter die Differenz nachzahlen. Die Kaution ist daher nur eine Sicherheit für den Vermieter, einer Schadenersatzforderung nicht hinterherlaufen zu müssen.

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