Guten Tag
Ich habe eine Frage zu dem Thema, was passiert, mit Wohnrecht, wenn die Berechtigten pflegebedürftig werden.
Meine Schwiegereltern besitzen ein Haus, in dem sie wohnen.
In dem gleichen Haus wohnen wir auch, das heisst deren Tochter (meine Partnerin), ich, und unser gemeinsamer Sohn.
Die Schwiegereltern beabsichtigen, das Haus an ihrer Tochter zu überschreiben, mit der Bedingung, dass sie ein Wohnrecht auf Lebenszeit im Haus behalten.
Wir haben einen Gutachten von einer Sachverständigerin erstellen lassen, für das Haus mit dem Wohnrecht.
Außer meiner Partnerin haben meine Schwiegereltern weitere 3 Söhne, einer davon ist schwerbehindert und lebt im Heim.
Meine Frage bezieht sich auf die Situation, dass einer oder beide so pflegebedürftig werden, dass ein Verbleib im Haus nicht mehr möglich wäre.
Viel Geld auf der Kante haben sie nicht, um ein Platz zu bezahlen. Da müsste, wenn es aufgebraucht ist, das sozialamt einspringen.
Kinder von Pflegebedürftigen steht wenn ich mich nicht irre, ein Freibetrag von 100.000€ jährlich, bevor sie für die Kosten aufkommen müssen.
Das Haus ist laut Gutachten ohne Berücksichtigung des Wohnrechts mehr als 100.000€ Wert, mit Berücksichtigung jedoch weniger als 100.000€ Wert.
Kann ein Hausverkauf vom Sozialamt erzwungen werden, weil die Berechtigten das Wohnrecht nicht mehr ausüben können, und somit das Haus "mehr Wert" ist, als bei der Überschreibung?
Kann das als versteckte Schenkung ausgelegt werden?
Danke für Ihre Hilfe.
Wohnrecht / Überschreibung / Pflegekosten
Was genau hat das mit Erbrecht zu tun?
ZitatViel Geld auf der Kante haben sie nicht, um ein Platz zu bezahlen. Da müsste, wenn es aufgebraucht ist, das sozialamt einspringen. :
Meinst Du wirklich? Nicht immer, wenn jemand keine Ersparnisse hat, muss das Sozialamt einspringen.
ZitatKinder von Pflegebedürftigen steht wenn ich mich nicht irre, ein Freibetrag von 100.000€ jährlich, bevor sie für die Kosten aufkommen müssen. :
Wenn sie unter 100.000 Euro brutto pro Jahr an Einkommen haben, werden sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass Geschenke zurückgefordert werden können, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren ab der Schenkung verarmt. Insofern gibt es auch keinen Freibetrag.
ZitatDas Haus ist laut Gutachten ohne Berücksichtigung des Wohnrechts mehr als 100.000€ Wert, mit Berücksichtigung jedoch weniger als 100.000€ Wert. :
Der Wert errechnet sich aus Wert des Hauses minus Wert des Wohnrechts. Aber -wie gesagt- eine solche Freigrenze, wie Du meinst, gibt es nicht, insofern sind, wenn das Haus 100.000 Euro wert ist und das Wohnrecht 40.000 Euro, immer noch 60.000 Euro zu erstatten.
ZitatKann ein Hausverkauf vom Sozialamt erzwungen werden, weil die Berechtigten das Wohnrecht nicht mehr ausüben können, und somit das Haus "mehr Wert" ist, als bei der Überschreibung? :
Das Sozialamt erzwingt keinen Hausverkauf. Es wird darauf hinwirken, dass derjenige, der gerne Sozialhilfe erhalten möchte, zunächst seine vorrangigen Ansprüche auf Rückforderung der Schenkung geltend macht. Sollte das nicht gelingen, wird es die Ansprüche auf sich überleiten und die Forderung selbst Euch gegenüber außergerichtlich und notfalls gerichtlich geltend machen. In der Regel wird aber nicht die Rückübertragung des Hauses verlangt. Da nicht auf einmal der gesamte Wert vom verarmten Schenker benötigt wird, kann Wertersatz in Form von Teilwertersatz geltend gemacht werden bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen oder des Werts der Schenkung, je nachdem, was geringer ist.
ZitatKann das als versteckte Schenkung ausgelegt werden? :
Was ist denn da versteckt? Wenn Deine Partnerin das Haus für umme bekommt, handelt es sich natürlich um eine Schenkung, was denn sonst?
mit "versteckt" meinte ich das mit dem Wohnrecht.
Überschrieben wird das Haus mit dem Wert X, laut Gutachten.
Das Haus selbst ist insgesamt aber mehr Wert, nämlich Y.
das Wohnrecht beträgt Z
Und
X = Y - Z.
Wie wird das aber gewertet bei Pflegefall?
wird gewertet, dass der Pflegebedürftige, der Sozialhilfe braucht, ein Haus verschenkt hat mit dem Gesamtwert Y, da das im Gutachten berücksichtigter Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, auch wenn es formal noch besteht
oder wird gewertet, dass der Pflegebedürftige, der Sozialhilfe braucht, ein Haus verschenkt hat mit dem verminderten Wert X, aufgrund des Wohnrechts.
und ja, dieser Fall hat mit Erbrecht nicht direkt was zu tun, es ist nur so, dass die Schwiegereltern ihr Testament gerade erstellen, und wollen das Haus an uns überschreiben. Wir stellen uns diese Frage, weil wir nicht sicher sind, ob wir das überhaupt annehmen wollen, oder nicht.
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Das Wohnungsrecht wäre zu berücksichtigen, da es um den Wert der Schenkung geht und der ist numal Wert des Hauses abzüglich Wert des Wohnungsrechts. Möglicherweise wäre das anders zu bewerten, wenn bei Schenkung des Hauses eigentlich schon klar ist, dass der Wohnungsrechtsinhaber in absehbarer Zeit ins Pflegeheim geht bzw wäre dann ggfs der Wert des Wohnungsrechts geringer anzusetzen.
Dieser Fall hat mit Erbrecht gar nichts zu tun bzw jedenfalls die Frage nicht. Erst wenn irgendjemand gestorben ist, gibt es ein Erbe.
ausserdem folgende Frage:
da beide meiner Schwiegereltern im Grundbuch eingetragen sind, gehört das Haus je zu 50%.
Heisst das dann für mich folgerichtig, dass jeder seine Hälfte überschreibt, und somit nur diese Hälfte rückforderbar wäre bei Pflegefall, richtig?
Zitatwenn bei Schenkung des Hauses eigentlich schon klar ist, dass der Wohnungsrechtsinhaber in absehbarer Zeit ins Pflegeheim geht :
Was heisst "in absehbarer Zeit"?
beide sind zur Zeit geistig fit, mein Schwiegervater läuft zwar schlecht, und beide sagen, wenn wir nicht im Haus wären, würde es nicht mehr gehen, aber wir beabsichtigen, wenn wir das Haus annehmen, ja weiterhin drin zu wohnen und sie im Alltag zu helfen. Nur eine komplette Pflege können wir nicht leisten.
Dann wollen die Eltern doch ihr ganzes Haus (1 Hausgrundstück) auf ihre Tochter übertragen. Nicht aber etwa 50% bzw. ein halbes Haus.ZitatDie Schwiegereltern beabsichtigen, das Haus an ihrer Tochter zu überschreiben, mit der Bedingung, dass sie ein Wohnrecht auf Lebenszeit im Haus behalten. :
DAS sollten die fitten Eltern und ihr noch begreifen, auch für den Fall einer Schenkungs-Rückforderung.
Dann ist das Thema Umzug ins Pflegeheim und volle Pflege nicht relevant. Dann wohnen die Eltern weiterhin im Haus, ihr helft sie oder ihnen und zusätzlich gibt es irgendwann Pflegegeld von der Pflegeversicherung... Dann nutzen sie ihr Wohnrecht zum Wohnen. Und die Tochter wird dann Eigentümerin des Hauses.Zitatund sie im Alltag zu helfen. :
Vielleicht lässt sie auch zu, dass du zu 50% mit reinkommst ins Grundbuch??
« Dann wollen die Eltern doch ihr ganzes Haus (1 Hausgrundstück) auf ihre Tochter übertragen. Nicht aber etwa 50% bzw. ein halbes Haus.»
Wenn beide im Grundbuch eingetragen sind, heißt das, dass sie jeweils 50%besitzen. Wenn beide die Überschreibung unterschreiben , bekommt meine Partnerin 100%.
Beim Pflegefall von einem, könnte aber nur die 50%, die er jeweils verschenkt hat, berücksichtigt werden? Oder soll der zweite auch für die Pflegekosten aufkommen, und somit das ganze Haus als Schenkung berücksichtigt?
Ich möchte es nur verstehen, ohne Wertung.
ZitatBeim Pflegefall von einem, könnte aber nur die 50%, die er jeweils verschenkt hat, berücksichtigt werden? :
Ja, das ist richtig.
Sehe ich anders. Bei Ehegatten wird, wenn einer Hilfe zur Pflege benötigt, das Vermögen beider Ehegatten herangezogen und ist -bis auf den Schönbetrag von derzeit 5.000 Euro pro Person (ab 2023 voraussichtlich verdoppelt)- einzusetzen.
Kommt nun einer ins Pflegeheim und benötigt Sozialhilfe, besteht das Gesamtvermögen auch aus dem Rückforderungsanspruch des Ehepartners. Auch der ist daher vorrangig.
ZitatKommt nun einer ins Pflegeheim und benötigt Sozialhilfe, besteht das Gesamtvermögen auch aus dem Rückforderungsanspruch des Ehepartners. Auch der ist daher vorrangig. :
Ist nur eine Person im Grundbuch eingetragen, wird diese Immobilie nicht für den Heimaufenthalt des Partners mitverwendet, außer es wäre eine Villa und sehr groß.
ZitatIst nur eine Person im Grundbuch eingetragen, wird diese Immobilie nicht für den Heimaufenthalt des Partners mitverwendet, außer es wäre eine Villa und sehr groß :
Das ist immer noch falsch. Das Vermögen beider Ehegatten wird betrachtet, wenn einer Hilfe zur Pflege benötigt.
Bleibt ein Ehegatte im eigenen Haus (eines oder beider Ehegatten) wohnen, ist es, wenn es angemessen ist, geschützt, unerheblich welcher der Ehegatten Eigentümer ist.
Nur soll hier dann keiner der Ehegatten mehr Eigentümer sein.
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