ich die Erbschaft nicht ausschlage?
ich bin pflichtteilsberechtigt, mir wurde empfohlen das Erbe auszuschlagen,
ich bliebe Vermächtnisnehmer und pflichtteilsberechtigt.
bleibe ich, wenn ich nicht ausschlage pflichtteilsberechtigt oder heißt nicht ausschlagen man erkennt das Testament an und "verzichtet" somit auf den Pflichtteilsanspruch?
Danke!
natilein
verliere ich als Pflichtteilsberechtigte meinen Pflichtteilsanspruch, wenn
Wenn Du Vermächtnisempfänger und Pflichtteilsberechtigter bist, dann bist Du kein Erbe. Wer kein Erbe ist, kann auch kein Erbe ausschlagen.
Für Deinen Fall gilt der § 2307 BGB
.
Letztlich kannst Du Dir aussuchen, ob das Vermächtnis annimmst und dann zusätzlich die Differenz zum Pflichtteil bekommst oder ob Du das Vermächtnis ausschlägst und dann den Pflichtteil in vollem Umfang bekommst.
Wenn Du Vermächtnisempfänger und Pflichtteilsberechtigter bist, dann bist Du kein Erbe. Wer kein Erbe ist, kann auch kein Erbe ausschlagen.
Für Deinen Fall gilt der § 2307 BGB
.
Letztlich kannst Du Dir aussuchen, ob das Vermächtnis annimmst und dann zusätzlich die Differenz zum Pflichtteil bekommst oder ob Du das Vermächtnis ausschlägst und dann den Pflichtteil in vollem Umfang bekommst.
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vielen Dank für die Antwort,
das Problem ist, dass aus dem Testament nicht ersichtlich ist, wer Erbe, wer Vermächtnisnehmer ist,
wer weiß schon, was die Worte Erbe und Vermächtnis tatsächlich bedeuten und
dass man sie unbedingt ins Testament aufnehmen, Erbe und Vermächtnisnehmer eindeutig benennen sollte.
Die Auschlagungsfrist beträgt 6 wochen nach Erhalt der Testamentseröffnung.
Eine Testamentseröffnung beinhaltet aber nicht die Benennung der Erben,
da werden nur die im Testament Genannten (und so sie nicht im Testament genannt sind, gesetzlichen Erben, also Personen die erben würden, wenn...) über das vorhandensein des Testaments und dessen Inhalt informiert.
Die Erben werden erst nach Beantragung des Erbscheins ermittelt, und
der kann erst beantragt werden, nachdem das Testament eröffnet ist.
Bis dann die Erben ermittelt sind, sind die 6 Wochen längst um.
So wurde mir empfohlen, die Erbschaft vorsorglich auszuschlagen,
um nicht kaum Erbmasse aber die Arbeit & Kosten zu erben
und um Pflichtteilsberechtigt zu bleiben.
andersrum:
Schlüge ich die Erbschaft nicht aus und ich würde als Erbe benannt werden,
hätte ich somit die Arbeit & Kosten der Abwicklung, die Bestattungskosten, den mir zugedachten Erbanteil (der durch die Bestattungskosten geschluckt würde), derweil die Begünstigten als Vermächtnisnehmer lediglich ihr weitaus größeres Erbanteil in Empfang nehmen bräuchten.
Ich schlage also das Erbe aus und kann was erben, ich nehme das Erbe an und kann fast nichts erben???
Für den Pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gilt laut dem von Dir genannten und erklärten §2307BGB:
Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht;
folglich hat er weiter Ansprüche, wenn der Wert des Vermächnisses nicht reicht.
Und vergleichbares gilt nicht für den Pflichtteilsberechtigten Erben, der nicht ausschlug? Der muss sich dann mit dem Bruchteil dessen, was der Vermächtnisnehmer bekommt begnügen?
Weiter: wird man aber tatsächlich vom NLG als Erbe benannt und hat das Erbe vorsorglich ausgeschlagen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, also meine Abkömmlinge und, falls die auch ausschlagen, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten der Erblasserin.
Was bekämen die eigentlich, wenn die Vermächnisnehmer ihr Vermächtnis annehmen und ich erb-auschlagenderweise ebenfalls mein Vermächtnis annähme, da blieb doch für die außer Arbeit und Bestattungskosten garnix übrig?
Ich verstehe es nicht
Danke für weitere Erklärungen
Zitat:das Problem ist, dass aus dem Testament nicht ersichtlich ist, wer Erbe, wer Vermächtnisnehmer ist,
Das kann so nicht sein. Selbst wenn der Verfasser des Testamentes den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht kannte, gibt es relativ klare Regeln, was ein Erbe und was ein Vermächtnis ist.
Und dann gibt es noch die Variante, dass das vermeintliche Vermächtnis tatsächlich eine Teilungsanordnung ist.
Zitat:wer weiß schon, was die Worte Erbe und Vermächtnis tatsächlich bedeuten
Da gibt es jedenfalls hier im Forum mehrere Leute, die das ganz gut auseinander halten können. Dass viele Laien das nicht können, ist mir bewusst. Allerdings würde ich das gerne an konkreten Beispielen festmachen, da ich keine Lust habe, eine allgemeine Abhandlung über die Unterschiede zu schreiben.
Zitat:Die Erben werden erst nach Beantragung des Erbscheins ermittelt, und der kann erst beantragt werden, nachdem das Testament eröffnet ist.
Im Prinzip richtig
Zitat:Bis dann die Erben ermittelt sind, sind die 6 Wochen längst um.
Was meinst Du jetzt mit "ermitteln". Die Informationen stehen im Testament und das muss ggf. ausgelegt werden.
Zitat:So wurde mir empfohlen, die Erbschaft vorsorglich auszuschlagen, um nicht kaum Erbmasse aber die Arbeit & Kosten zu erben und um Pflichtteilsberechtigt zu bleiben.
Da sollte man aber auch genau wissen, was man tut. Sollte der § 2306 BGB nicht greifen, kann es auch sein, dass man durch die Ausschlagung mit leeren Händen dasteht.
Zitat:Schlüge ich die Erbschaft nicht aus und ich würde als Erbe benannt werden, hätte ich somit die Arbeit & Kosten der Abwicklung, die Bestattungskosten, den mir zugedachten Erbanteil (der durch die Bestattungskosten geschluckt würde), derweil die Begünstigten als Vermächtnisnehmer lediglich ihr weitaus größeres Erbanteil in Empfang nehmen bräuchten.
So ist es aber nicht. Mindestens muss Dir auch als Erbe der Pflichtteil verbleiben.
Zitat:Weiter: wird man aber tatsächlich vom NLG als Erbe benannt und hat das Erbe vorsorglich ausgeschlagen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, also meine Abkömmlinge und, falls die auch ausschlagen, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten der Erblasserin.
Aha, und die sollen dann die Arbeit machen oder wie? Und das auch noch ohne den Mindestanspruch auf den Pflichtteil zu haben. Das läuft dann darauf hinaus, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, der erst einmal bezahlt werden will.
Zitat:Was bekämen die eigentlich, wenn die Vermächnisnehmer ihr Vermächtnis annehmen und ich erb-auschlagenderweise ebenfalls mein Vermächtnis annähme, da blieb doch für die außer Arbeit und Bestattungskosten garnix übrig?
Bevor ich jetzt so eine Frage beantworte, sollten wir erst einmal herausfinden, ob es sich um Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen handelt. Je nachdem um was es sich genau handelt, fällt die Antwort nämlich sehr unterschiedlich aus.
Ich könnte Dir auf Basis der bisherigen Informationen jedenfalls nicht ruhigen Gewissens zu einer Erbausschlagung raten.
Zitat :Selbst wenn der Verfasser des Testamentes den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht kannte, gibt es relativ klare Regeln, was ein Erbe und was ein Vermächtnis ist.
verstanden habe ich bisher, was ein Erbe und was ein Vermächtnisnehmer ist,
woran ich den der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis erkenne, und daraus folgend den Erben und den Vermächtnisnehmer, habe ich noch nicht verstanden.
im Testament steht
1. die nicht-plichtteilberechtigten bekommen den Grundbesitz
2. der pflichtteilsberechtigte bekommt das Konto.
(da steht natürlich nicht nicht-/pflichtteilsberechtigte, ich nenn sie jetzt mal so und im folgenden 1 und 2)
der wert ist aus dem Testament absolut nicht ersichtlich, Grundbesitz könnte ein Groschengrab, das Konto die millionengrube sein, tatsächlich ist der Grundbesitz etwa das 50fache des Kontos wert.
Angaben ohne Gewähr, ohne Erbschein keine Auskünfte.
Zitat :Und dann gibt es noch die Variante, dass das vermeintliche Vermächtnis tatsächlich eine Teilungsanordnung ist.
was ist eine Teilungsanordnung? alle sind Erben, die Erbmasse besteht aus unterschiedlichen Bausteinen wie Grundbesitz und Geld, das wird an die Erben verteilt, der eine Grundbesitz, der andere Geld, aber wertmäßig erben beide etwa das Gleiche?
Zitat :Da gibt es jedenfalls hier im Forum mehrere Leute, die das ganz gut auseinander halten können.Zitat:wer weiß schon, was die Worte Erbe und Vermächtnis tatsächlich bedeuten
entschuldigung, ich hatte den allgemeinen Testamentverfasser wie den jetztigen Erblasser oder mich gemeint
Zitat :Was meinst Du jetzt mit "ermitteln". Die Informationen stehen im Testament und das muss ggf. ausgelegt werden.Zitat:Die Erben werden erst nach Beantragung des Erbscheins ermittelt, [...]Bis dann die Erben ermittelt sind, sind die 6 Wochen längst um.
"Erben ermittelt" waren genau die Worte, die man mir beim NLG nannte.
Zitat :Da sollte man aber auch genau wissen, was man tut. Sollte der § 2306 BGB nicht greifen, kann es auch sein, dass man durch die Ausschlagung mit leeren Händen dasteht.Zitat:So wurde mir empfohlen, die Erbschaft vorsorglich auszuschlagen, um nicht kaum Erbmasse aber die Arbeit & Kosten zu erben und um Pflichtteilsberechtigt zu bleiben.
nochmal aha,
da steht (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch [...] eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis [...] beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; [...]
das ist doch genau das, Erbteil ausschlagen um das Pflichtteil zu bekommen, oder?, bestätigt:
Schlüge 2 die Erbschaft nicht aus und 2 würde als Erbe benannt werden, hätte 2 somit die Arbeit & Kosten der Abwicklung, die Bestattungskosten, den ihm zugedachten Erbanteil (der durch die Bestattungskosten geschluckt würde), derweil 1 lediglich sein weitaus größeres Erbanteil in Empfang nehmen bräuchte.
Zitat :So ist es aber nicht. Mindestens muss Dir auch als Erbe der Pflichtteil verbleiben.
???
auch das war mir genau so beim NLG gesagt wordenZitat:Weiter: wird man aber tatsächlich vom NLG als Erbe benannt und hat das Erbe vorsorglich ausgeschlagen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, also meine Abkömmlinge und, falls die auch ausschlagen, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten der Erblasserin.
Zitat :Aha, und die sollen dann die Arbeit machen oder wie? Und das auch noch ohne den Mindestanspruch auf den Pflichtteil zu haben. Das läuft dann darauf hinaus, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, der erst einmal bezahlt werden will.
wunderte mich ja auch, warum wird dann nicht 1 als Erbe eingesetzt?
Zitat :Zitat:Was bekämen die eigentlich, wenn die Vermächnisnehmer ihr Vermächtnis annehmen und ich erb-auschlagenderweise ebenfalls mein Vermächtnis annähme, da blieb doch für die außer Arbeit und Bestattungskosten garnix übrig?
Bevor ich jetzt so eine Frage beantworte, sollten wir erst einmal herausfinden, ob es sich um Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen handelt. Je nachdem um was es sich genau handelt, fällt die Antwort nämlich sehr unterschiedlich aus.
Ich könnte Dir auf Basis der bisherigen Informationen jedenfalls nicht ruhigen Gewissens zu einer Erbausschlagung raten.
Zitat:im Testament steht
1. die nicht-plichtteilberechtigten bekommen den Grundbesitz
2. der pflichtteilsberechtigte bekommt das Konto.
Das sind beides Vermächtnisse.
Ein Erbe ist immer ein Anteil am Nachlass: X erhält 1/4 des Nachlasses
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Gegenstandes: Y erhält das Grundstück (Konto)
Wenn nicht an anderer Stelle Erben eingesetzt wurden, dann gibt es keine Erbeneinsetzung. Da es aber immer Erben geben muss, muss durch Testamentsauslegung ermittelt werden wer denn Erbe ist. Erbe ist/sind dann der/diejenigen, deren Vermächtnis einen wesentlichen Anteil des Nachlasses ausmacht.
Zitat:tatsächlich ist der Grundbesitz etwa das 50fache des Kontos wert.
Also sind die Beteiligten zu 1. in jedem Fall Erben, die Beteiligten zu 2. eher nicht.
Zitat:was ist eine Teilungsanordnung?
Eine Teilungsanordnung liegt dann vor, wenn mehrere Erben mit Quoten eingesetzt wurden und diesen Erben gleichzeitig bestimmte Gegenstände erhalten sollen. In dem Fall muss aber ein Wertausgleich zwischen den Erben erfolgen, damit am Ende die Quoten stimmen. Die Quoten müssen aber nicht gleich hoch sein.
Zitat:Schlüge 2 die Erbschaft nicht aus und 2 würde als Erbe benannt werden, hätte 2 somit die Arbeit & Kosten der Abwicklung, die Bestattungskosten, den ihm zugedachten Erbanteil (der durch die Bestattungskosten geschluckt würde), derweil 1 lediglich sein weitaus größeres Erbanteil in Empfang nehmen bräuchte.
Wenn es über die zitierte Klausel hinaus keine weitere Erbeneinsetzung gibt, ist 1 auf jeden Fall Erbe und 2 wohl nicht. Die vermutete Arbeit hätte daher 1.
In jedem Fall hat 2 mindestens Anspruch auf den Pflichtteil, auch dann, wenn 2 das Erbe nicht ausschlägt. Wenn 2 als Erbe eingestuft wird, dann gibt es den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB . Wenn 2 nur als Vermächtnisnehmer eingestuft wird hat er nach § 2307 BGB Anspruch darauf Ergänzung bis zum Pflichtteil.
Wenn 2 dem NLG mitteilt, dass er sich aufgrund des erwarteten Wertverhältnisses von 50:1 nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer sieht, dann wird das NLG dem wahrscheinlich folgen.
Zitat:"Erben ermittelt" waren genau die Worte, die man mir beim NLG nannte.
Bei einem derart unklaren Testament muss das NLG tatsächlich erst einmal herausfinden, ob 1 oder 2 oder beide Erbe sind. Schließlich hat das NLG keinerlei Kenntnis über die Wertverhältnisse.
Zitat:Weiter: wird man aber tatsächlich vom NLG als Erbe benannt und hat das Erbe vorsorglich ausgeschlagen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, also meine Abkömmlinge und, falls die auch ausschlagen, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten der Erblasserin.
Bei der dargestellten Sachlage würde wohl 1 Alleinerbe werden, wenn 2 ausschlägt. Die Abkömmlinge von 2 kommen nach meiner Einschätzung nicht zum Zuge. Wenn sich das Wertverhältnis von 50:1 bestätigt gehe ich davon aus, dass ohnehin 1 Alleinerbe wird auch ohne dass 2 ausschlägt.
Bei der Sachlage kann es aber nicht schaden, wenn 2 das Erbe ausschlägt.
-- Editiert von hh am 19.06.2017 21:59
boah,
vielen vielen Dank!
ich hatte dem NLG bereits mitgeteilt, dass ich mich aufgrund des erwarteten Wertverhältnisses nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer sehe,
war aber trotzdem völlig verunsichert, ob ich nicht trotzdem das Erbe vorsorglich ausschlagen müsste, bis das NLG entschieden hat ist ja die Frist um.
Deine Antworten
Zitat :Erbe ist/sind dann der/diejenigen, deren Vermächtnis einen wesentlichen Anteil des Nachlasses ausmacht.
undZitat :Zitat:tatsächlich ist der Grundbesitz etwa das 50fache des Kontos wert.
Also sind die Beteiligten zu 1. in jedem Fall Erben, die Beteiligten zu 2. eher nicht.[...]Die vermutete Arbeit hätte daher 1
sind eindeutig genug.Zitat :[...] In jedem Fall hat 2 mindestens Anspruch auf den Pflichtteil, auch dann, wenn 2 das Erbe nicht ausschlägt. Wenn 2 als Erbe eingestuft wird, dann gibt es den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB . Wenn 2 nur als Vermächtnisnehmer eingestuft wird hat er nach § 2307 BGB Anspruch darauf Ergänzung bis zum Pflichtteil.
Zitat :
Zitat:[...]tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, also meine Abkömmlinge und, falls die auch ausschlagen, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten der Erblasserin.
Bei der dargestellten Sachlage würde wohl 1 Alleinerbe werden, wenn 2 ausschlägt. Die Abkömmlinge von 2 kommen nach meiner Einschätzung nicht zum Zuge.[...]
Bei der Sachlage kann es aber nicht schaden, wenn 2 das Erbe ausschlägt.
meine ursprungsfrage ging eher von der Frage aus, kann es schaden, wenn ich nicht ausschlage.
nicht ausgeschlagen hatte ich, nachdem man mir sagte, dann trete wahrscheinlich die gesetzliche Erbfolge ein.
Wann griffe denn nun § 2306, vermutlich wurde mir auf Grundlage dieses § zur Ausschlagung geraten?
2 ist Erbe und schlägt nicht aus => § 2305 BGB
2 ist Erbe und schlägt aus => § 2306 BGB
2 ist kein Erbe aber Vermächtnisnehmer => § 2307 BGB
In allen Fällen kommt am Ende der Pflichtteil heraus
Ergänzung:
Zitat:ich hatte dem NLG bereits mitgeteilt, dass ich mich aufgrund des erwarteten Wertverhältnisses nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer sehe,
Normalerweise beginnt die Frist mit der Testamentseröffnung, da dann ja feststeht, wer Erbe ist. Bei so unklar formulierten Testamenten kann das anders sein und daher hängt der Beginn der Ausschlagungsfrist in § 1944 BGB von der Kenntnis, dass man Erbe geworden ist ab.
Sollte also der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass das Nachlassgericht Dich doch als Erben sieht, kannst Du immer noch ausschlagen. Die 6-Wochenfrist beginnt dann erst mit der entsprechenden Mitteilung des Nachlassgerichtes.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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- Rückfragen möglich
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