Anwaltszwang bei Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht?

22. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
angle07
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 87x hilfreich)
Anwaltszwang bei Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt, ganz kurz und knapp zusammengefasst.
Kind lebt bei KM. KM hat im Zuge des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Festsetzung der Umgangsregelung gestellt, wofür es auch bereits einen Verhandlungstermin vor Gericht gibt.
Kind hat einen Anwalt vom Gericht bestimmt bekommen. KM hat eigenen Anwalt über Prozesskostenhilfe.
Anwalt von Kind hat dem Vater geraten das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Gericht, im Zuge des laufenden Verfahrens, zu beantragen.

Der KV macht sich nun aber Sorgen wie es in Sachen Anwaltszwang für ihn aussieht, wenn er diesen Antrag stellt.
Auch, was weitere Kosten betrifft.
KV lebt von knapp 1500 € Krankengeld. Seine neue Partnerin bezieht derzeit noch Elterngeld. Sie haben ein gemeinsames Kind. KV hat Schulden und befindet sich bereits bei der Schuldnerberatung.
Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist leider unklar.

Wie sieht es rein rechtlich zwecks Anwalt und im Gesamten zwecks Kosten aus?

Viele Grüße
Angela

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40783 Beiträge, 14417x hilfreich)

Wieso soll der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen? Er hat es doch schon, wenn das Kind ehelich geboren ist sowieso, oder aber welches Konstrukt haben wir hier?

wirdwerden

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#2
 Von 
angle07
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 87x hilfreich)

Vielen lieben Dank @wirdwerden .
Das Kind lebt bei der KM. KV ist damals ausgezogen. Die KM möchte nicht, dass das Kind zum KV umzieht (größtenteils aus Geldgier).
Dem Kind geht es bei der KM leider gar nicht gut. Es wurde auch schon mehrfach Meldung beim JA gemacht.
Daher hat der Kindesanwalt dem KV geraten das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Er solle direkt den Antrag beim Gericht einreichen, damit dies wohl direkt bei der Verhandlung zu den Umgangsregelungen thematisiert werden kann.
Eventuell würde dann auch die Verhandlung im Vorhinein schon geändert werden (von Umgangsregelung zu Aufenthaltsbestimmungsrecht).

So die Infos dieses Anwaltes.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3210 Beiträge, 1062x hilfreich)

Ein Anwalt ist dir absolut zu empfehlen.

Für Umgangs- und Sorgerechtssachen besteht normalerweise keine Anwaltspflicht. Als Folgesache im Scheidungsverbund aber schon. Wenn das hier als solche zählt, dann müsste man mMn erst mal einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache stellen, um ohne Anwalt weiterzukommen. Das Gericht hat Anträge großzügig auszulegen. Du scheinst mir aber doch eher verunsichert und mit der Materie nicht vertraut. Da hilft ein Vertreter natürlich enorm weiter.

Und selbst wenn keine VKH bewilligt würde, wen interessiert es? Es geht hier um das gesamte weitere Leben deines Kindes. Ein separiertes Umgangs/Sorgerechtsverfahren kostet ca. 400-500 €, ein Anwalt zusätzlich ca. 1.000 €. Man sollte lieber etwas mehr einplanen, wenn man denn wirklich keine VKH bekommt.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40783 Beiträge, 14417x hilfreich)

In Ergänzung zu @smögman: man kann auch in einem Scheidungsverbundverfahren allein ohne Anwalt agieren. Allerdings macht das nur Sinn, wenn man sich in allem, wirklich allem einig ist. Denn der nicht anwaltlich Vertretene kann dann bei Gericht keine eigenen Anträge stellen. Und das kann brandgefährlich sein. Außerdem gehe ich mal davon aus, dass das nicht der einzige Streitpunkt ist. Denn gerade im Familienrecht streitet man sich doch entweder um vieles oder gar nicht. Der Anwalt wird im Ganzen teurer werden, wenn er den Fragesteller im ganzen Scheidungspaket vertritt, aber in der Regel gut angelegtes Geld.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ein Anwalt ist dir absolut zu empfehlen.

Zitat (von wirdwerden):
Der Anwalt wird im Ganzen teurer werden, wenn er den Fragesteller im ganzen Scheidungspaket vertritt, aber in der Regel gut angelegtes Geld.

Volle Zustimmung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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