Ummeldung des Kindes ohne meine Zustimmung.

10. Mai 2017 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Darf ein umziehender Ex-Partner bei gemeinsamem Sorgerecht die Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils ummelden? Hier müssen Familienrecht und öffentliches Recht getrennt werden. Die antwortende Anwältin sieht die reine Ummeldung unkritisch. Problematisch hingegen könnte der Umzug sein.

 Von 
MARK_HAM
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 49x hilfreich)
Ummeldung des Kindes ohne meine Zustimmung.

Hallo alle zusammen,

ich habe eine kleine Frage.

Ich und meine Ex Partnerin haben in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt, eher sie ausgezogen ist.
Die Kinder waren bei mir gemeldet, eher sie ohne meine Zustimmung die Kinder umgemeldet hat. Wir haben gemeisames Sorgerecht, allerdings sollten die Kinder bei mir gemeldet bleiben da sie ihr Sozialesumfeld bei mir haben.
Wie kann ich jetzt gegen die Illegale ummeldung umgehen?

Für jede Antwort wäre ich dankbar.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Ummeldung hat mit Familienrecht nichts zu tun. Das ist öffentliches Recht, die Kinder sind da zu melden, wo sie leben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wenn du willst das die Kinder bei dir wohnen, musst du das alleinige Aufenthaltsbestimmungs-
recht beantragen ( ein RA wird helfen, voher aber unbedingt beraten lassen).

lg
edy

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#3
 Von 
MARK_HAM
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 49x hilfreich)

Bis jetzt hatten wir beide es und uns so geinigt das die Kinder bei mir gemeldet bleiben.
Alles weitere mit Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. Steht erst im zweiten Schritt an.
Aber ohne meine Zustimmung darf sie doch nicht die Kinder einfach Ummelden, oder?

44x Hilfreiche Antwort

MARK_HAM hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wenn die Kinder bei ihr wohnen muss sie dies sogar.

lg
edy

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


@MarkHam: Nein, darf Sie nicht!!

Das Bundesmeldegesetz (BMG) § 22 regelt, wo Minderjährige zu melden sind, sagt aber nichts über eine Zustimmungspflicht aus. Die ergibt sich jedoch aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Davon ausgehend, dass du das hast:

Ein Teil eures gemeinsamen Sorgerechts macht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, allso die Befugnis zu bestimmen wo sich die Kinder aufhalten. Eine Ummeldung ist daher nur im Einvernehmen beider sorgeberechtigter Elternteile zulässig. Hast du diesbezüglich nicht dein Einverständnis erklärt, so liegt darin ein Verstoß gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Die Meldeämter haben i. d. R. entsprechende Vordrucke für die Ummeldung Minderjähriger, auf denen der zweite Sorgeberechtigte zustimmen muss.

13x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Anmeldung ist öffentliches Recht, hat mit der familären Anglegenheit nichts zu tun. Es geht darum, dass die Menschen (auch Kinder!) dort zu melden sind, wo sie leben. Nicht um Elternstreitigkeiten, die sind eine andere Baustelle und familienrechtlich auszutragen.

Bei uns ist das z.B. so, dass in Streitfällen ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes vorbei geschickt wird, der überprüft, wo die Kids leben, und da wird dann angemeldet. Und Nichtanmelden ist eine Ordnungswidrigkeit!

Also, auf die wirklichen Probleme konzentrieren, und die liegen im Familienrecht.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

mal etwas am Rande.

Personen müssen dort gemeldet werden wo sie wohnen.

Denn dort nutzen sie die jeweilige Infrastruktur. Die Stadt/Gemeinde erhält durch Meldung (Einwohnermeldeamt) der Personen einen finanziellen Steuerausgleich usw.

lg
edy

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

edy, es geht auch z.B. um die Planung von Schulen, Horten u.s.w. Um den Schulentwicklungsplan z.B. und um Landesmittel, die sich an der Anzahl der gemeldetetn Personen orientieren. Planstellen für Lehrer (vom Land finanziert) werden dann geschaffen, wenn eben entsprechend viele Kinder da sind. Und das ergründet man über die Meldedaten. Ebenso die Anzahl der Kita-Plätze und vieles andere mehr.

Man sollte doch die Probs wirklich in dem Bereich lösen, in welchen sie gehören.

wirdwerden

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Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von MARK_HAM
#10

Sehr geehrter Fragestelller,

Ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich zur An,- Ummeldung?

Es kommt darauf an. Entscheidend ist, in welchem Bundesland das Kind angemeldet werden soll und wie alt es ist.

In Baden-Württemberg ist die Anmeldung von Personen in § 15 Abs. 3 Meldegesetz BW geregelt. Dort steht: „Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen."

Die Antwort auf Ihre Frage, werden Sie also in Ihrem entsprechenden Meldegesetz finden.

Problematisch ist natürlich immer der Fall, wenn die Eltern geschieden sind oder getrennt leben. Fast allen Meldeämtern genügt die Unterschrift des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind einzieht. Denn der Elternteil, zu dem das Kind zieht oder mit dem es umzieht hat eine eigene Verpflichtung das Kind anzumelden, die mit dem anderen Elternteil nichts zu tun hat (Huttner/Kutschera, Kommentar zum Meldegesetz BW, § 15, S. 49). Insofern vertritt der anmeldende Elternteil nicht das Kind im Sinne des § 1629 BGB , sondern erfüllt nur seine eigene Pflicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ein Teilbereich der elterlichen Sorge) haben oder nicht, es geht ausschließlich darum, in wessen Wohnung das Kind einzieht.

Fazit: Ein Elternteil darf bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht zwar ohne Zustimmung des anderen nicht mit dem Kind umziehen. Findet der Umzug trotzdem statt, dann genügt es der Behörde, wenn das Kind nur von einem Elternteil angemeldet wird. Die Behörde prüft also nicht, ob der Umzug von der Zustimmung des anderen Elternteils gedeckt ist. (Für Sorgerechtsverfahren spielt es im Übrigen keine Rolle, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist. Entscheidend ist hier das Kindeswohl.)

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Denise Gutzeit
Rechtsanwältin

9x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von wirdwerden):
Man sollte doch die Probs wirklich in dem Bereich lösen, in welchen sie gehören.


oh, entschuldige vielmals.

edy

Signatur:

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durch.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Lustig ist nur, dass wenn er als Vater die Kinder ummelden möchte wird garantiert von der SachbearbeiterIN die Unterschrift der Mutter gefordert.


-- Editiert von 3113 am 11.05.2017 13:12

Signatur:

3113

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn die Kids bei ihm leben, dasselbe Procedere, wie oben beschrieben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MARK_HAM
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo,

vielen lieben Dank für eure Antworten. Mittlerweile wird sich das alles auf einen anderen Weg regeln.
Das erschreckende dabei ist, dass jeder die Kinder immer wieder anmelden darf wo er wohnt solange keiner der Partner das alleinige Aufenthaltsrecht hat.......Mal sehen wie lange das Spiel noch so geht.

Mit freundlichen Grüßen
Mark

P.S Der Thread kann geschlossen werden.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

Zitat (von MARK_HAM):
Das erschreckende dabei ist, dass jeder die Kinder immer wieder anmelden darf wo er wohnt solange keiner der Partner das alleinige Aufenthaltsrecht hat.


Das kann ich mir schwer vorstellen, dass dieses hin- und her beim anmelden ohne Ende möglich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rpfl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 6x hilfreich)

Zur Antwort der Rechtsanwältin Gutzeit vom 11.05.2017 ist anzumerken, dass die genannte Rechtsgrundlage unrichtig ist, da das Meldegetz BW zum 31.10.2015 außer Kraft getreten ist und am 01.11.2015 durch die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes ersetzt wurde.

-- Editiert von Rpfl am 06.12.2019 17:35

-- Editiert von Rpfl am 06.12.2019 17:40

6x Hilfreiche Antwort

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