Hallo zusammen,
Meiner Ex-Frau und mir gehört ein Reihenhaus zu 50:50 mit einem Schätzwert von 360.000 €, wobei mein Anteil also 180.000 € beträgt.
Meiner Ex-Frau steht im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Betrag von 150.000 € zu.
Ich beabsichtige deshalb meinen Anteil des Hauses meiner Ex-Frau zu überlassen. Die Differenz von 30.000 € wird meine Ex-Frau an mich überweisen.
Führt diese Ausgleichszahlung von 30.000 € beim Finanzamt bei mir zur Zahlung von Schenkungssteuer oder wird sie als Teil des Zugewinnausgleichs behandelt?
Vielen Dank für Eure Antworten
Ausgleichszahlung bei Zugewinnausgleich
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Wieder_frei,
Zunächst mal die Frage. wurde ein Zugewinnausgleich durchgeführt?
lg
edy
Hallo,
Ein Zugewinnausgleich zwischen mir und meiner Ex-Frau wird notariell in der Höhe von 150.000 € vereinbart.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Deine Frage ist vom Ansatz her schon nicht richtig.
Du verkaufst Immobilienbesitz im Wert von 180.000 €, nicht im Wert von 30.000 €.
Die 30.000 € sind nur ein Teil der Finanzierung. Wie Du dabei auf Schenkungssteuer kommst ist rätzelhaft.
Berry
Ich ÜBERLASSE Immobilienbesitz im Wert von 180.000 € als Zugewinnausgleich. Ich verkaufe nicht.
Da wir uns im Zugewinnausgleich in gegenseitigem Einvernehmen (ohne Rechtsanwalt) auf 150.000 € zu Gunsten meiner Ex-Frau geeinigt haben, würde ich dieser bei Überlassung meines Anteils am Haus, 30.000.- € zu viel bezahlt haben.
Deshalb gibt meine Ex-Frau mir 30.000.- zurück. Ist das nicht eine Schenkung?
Hallo,
1. Grundsatz: Keine Steuerpflicht für Zugewinnausgleichsleistungen
Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs geleisteten Beträge unterliegen grundsätzlich weder der Schenkungsteuer noch der Einkommensteuer. Dazu im Einzelnen:
Die Ausgleichsforderung rechnet nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Entgelt (§ 5 Abs. 2 ErbStG
). Dazu zählen nur unentgeltliche Zuwendungen. Der Zugewinn stellt dagegen einen Ausgleich auf Grund beiderseitiger Leistungen innerhalb der Ehe dar. Dagegen kann eine der Schenkungsteuer unterfallende Leistung bei einem Verzicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Ausgleichsforderung vorliegen.
Die Ausgleichsforderung unterliegt selbst dann nicht der Einkommensteuer, wenn sich der Zugewinn ganz oder im Wesentlichen aus einer Einkommensquelle im einkommensteuerrechtlichen Sinne ergibt (BFH DB 93, 1855
).
lg
edy
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, edy.
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, edy.
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