Hallo,
es geht um einen evtl. Kindergeldanspruch.
Ein volljähriges Kind hat ein eigenes Kind und ist nicht mit dem Kindesvater verheiratet. Es lebt aber mit diesem zusammen und nicht mehr im Haushalt der Eltern.
Das Kind befindet sich in einer Vollzeitausbildung.
Nach BGB 1615 I ist der Vater des Kindeskindes gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, WENN das Kind wegen des Kindeskindes nicht erwerbstätig sein kein.
Da das Kind aber einer Vollzeitausbildung nachgeht, würde ich diesen Unterhaltsanspruch ausschließen. Nun wären wieder die Eltern unterhaltspflichtig und somit Kindergeld berechtigt. Die Familienkasse sieht das aber anders.
Wer hat recht?
Viele Grüße
Pumuckel2011
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