Wie verhielte es sich, wenn jemand seit 3 Jahren seine Kindesunterhaltsrückstände nicht zahlt und man immer mal wieder gezwungen war eine Vermögensauskunft in Auftrag zu geben, weil der Schuldner nie Lohnauskünfte aushändigte und auf keine Anfragen reagierte.
Dazu wechselte der Schuldner regelmäßig seine Arbeitgeber und man konnte ihn somit den Lohn nicht pfänden.
Nun hat der Schuldner nachweislich einen neuen Arbeitgeber, wonach eine neue Vermögensauskunft verlangt werden könnte.
Gilt dies auch, wenn eine andere Person für den Schuldner zwischenzeitlich seine Unterhaltsschulden abbezahlt hat? Einen vollstreckbaren Titel für Unterhaltsschulden gibt es. Ob kommende laufende Unterhaltzahlungen kommen werden ist ungewiss.
Vielen Dank vorab.
VG Yenga12
-- Editiert von Moderator am 14.11.2018 09:44
-- Thema wurde verschoben am 14.11.2018 09:44
Neue Vermögensauskunft wegen neuen Arbeitgeber trotz Tilgung der Schulden?
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Wenn doch der AG bekannt ist, halten Sie sich doch nicht mit Vermögensauskünften auf, sondern pfänden sofort denn Lohn!
ZitatWenn doch der AG bekannt ist, halten Sie sich doch nicht mit Vermögensauskünften auf, sondern pfänden sofort denn Lohn! :
Geht dies auch, wenn zum aktuellen Zeitpunkt gerade keine Schulden existieren?
Zum einen möchte man lediglich erfahren, welche Einnahmen der Schuldner einfährt und zum anderen dadurch offizielle die Bestätigung einholen, dass der Schuldner bei Firma A arbeitet und durch Vertrag X einen Lohn Z verdient.
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Wenn die Schulden abbezahlt sind, darf man keinerlei Vollstreckung veranlassen. So einfach ist das. Ansonsten begibt man sich in die Gefahr, eine Vollstreckungsabwehrklage zu kassieren.
Das gilt sowohl für Pfändungen selbst, als auch für jede andere Maßnahme, wie eine Vermögensauskunft.
Zitat:Zum einen möchte man lediglich erfahren, welche Einnahmen der Schuldner einfährt und zum anderen dadurch offizielle die Bestätigung einholen, dass der Schuldner bei Firma A arbeitet und durch Vertrag X einen Lohn Z verdient.
Mit Verlaub, aber solange keine Schulden mehr existieren geht einen das exakt gar nichts an.
ZitatMit Verlaub, aber solange keine Schulden mehr existieren geht einen das exakt gar nichts an. :
Eigentlich bin ich (wie immer) Ihrer Meinung, .... aber ... sollte es sich um Unterhalt handeln, dann wäre eine Offenlegung der Einkünfte schon berechtigt, jedoch muss dies über den Schuldner erfolgen (solange keine Unterhaltsrückstände bestehen) und nicht durch den AG des Schuldners.
Zitat... sollte es sich um Unterhalt handeln, dann wäre eine Offenlegung der Einkünfte schon berechtigt, jedoch muss dies über den Schuldner erfolgen (solange keine Unterhaltsrückstände bestehen) und nicht durch den AG des Schuldners. :
Es handelt sich um Kindesunterhalt. Wäre denn hier die Vermögensauskunft eine Vollstreckung, welche zulässig wäre? Auf Anfragen reagiert der Schuldner grundsätzlich nicht. Nachweislich.
ZitatEs handelt sich um Kindesunterhalt. Wäre denn hier die Vermögensauskunft eine Vollstreckung, welche zulässig wäre? :
Nein.
ZitatAuf Anfragen reagiert der Schuldner grundsätzlich nicht. Nachweislich. :
Dann können sie die Auskunft einklagen, vollstrecken geht nicht.
Zitat:sollte es sich um Unterhalt handeln, dann wäre eine Offenlegung der Einkünfte schon berechtigt, jedoch muss dies über den Schuldner erfolgen (solange keine Unterhaltsrückstände bestehen) und nicht durch den AG des Schuldners.
Zunächst einmal muss man unterscheiden, ob es um rückständigen Unterhalt oder um zukünftigen Unterhalt geht.
Dann muss man unterscheiden, weswegen man diese Auskunft will und darüber ergibt sich wiederum der entsprechende Ablauf.
Nur weil man zur Prüfung, ob einem ggf. mehr Unterhalt steht, da dieser am Einkommen bemessen ist, ggf. ein Auskunftsrecht haben könnte, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass man dafür einen Titel wegen rückständigem Unterhalt, der beglichen wurde, einfach so verwenden darf.
Zitat:Dann können sie die Auskunft einklagen, vollstrecken geht nicht.
Genau das habe ich gemeint.
P.S.: Die Frage ist ggf. hier im Forum Familienrecht o.ä. besser aufgehoben. Dort wissen die erfahrenen User sicherlich auch, wie man in so einem Fall vorgeht. Ich habe den Moderatoren mal Bescheid gegeben.
Der Schuldner hat eine neue Arbeitsstelle. Das rechtfertigt die Auskunftseinholung der neuen Verdienstdaten auchwenn die letzte Auskunft noch keine 2 Jahre alt ist.
Dieses Auskunftsersuchen hat aber nichts mit der Vermögensauskunft (früher Offenbahrungseid) zu tun.
Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubigervertreter Auskunftsklage oder auch gleich Stufenklage einreichen.
Berry
ZitatWenn doch der AG bekannt ist, halten Sie sich doch nicht mit Vermögensauskünften auf, sondern pfänden sofort denn Lohn! :
So soll es nun auch laufen. Sonst gäbe es nur unnötige Kosten. Danke für den Hinweis.
Es gibt zudem noch die Restschuld der Verzugszinsen. Diese bewegen sich ca. bei 500€.
ZitatP.S.: Die Frage ist ggf. hier im Forum Familienrecht o.ä. besser aufgehoben. Dort wissen die erfahrenen User sicherlich auch, wie man in so einem Fall vorgeht. Ich habe den Moderatoren mal Bescheid gegeben. :
Vielen dank für diesen Hinweis an den Moderatoren. Jetzt wurde die Frage aus dem Forum für Vollstreckung ins Forum für Familienrecht verschoben. Danke.
-- Editiert von Yenga12 am 14.11.2018 17:34
ZitatEs gibt zudem noch die Restschuld der Verzugszinsen. Diese bewegen sich ca. bei 500€. :
Na da sofort Lohn pfänden und auf dem Weg erfahren Sie ja auch die Einkünfte.
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