Anregung einer rechtlichen Betreuung / Reaktion auf Anzeige

14. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
TruthOutThere
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anregung einer rechtlichen Betreuung / Reaktion auf Anzeige

Guten Tag,

da ich bereits seit Jahren von meinen Nachbarn gemobbt werde, jedoch stillschweigend, kaum ein Wort habe ich persönlich mit ihnen in dieser Zeit gewechselt. Es geht um Psychoterror mit lautem Motoraufheulen vor meinem Zimmer, die Unterbrechung / Unterbindung meines Schlafs, üble Nachrede etc.
Bisher musste ich rein aus Mangel an Beweisen mehr oder weniger alles stillschweigend über mich ergehen lassen, seit fünf Jahren. Leider ist mir allerdings vor einigen Wochen der Kragen geplatzt, als mir während der Gartenarbeit die Nachbarin zufällig über den Weg lief. Da schrie ich sie an, eben den ganzen ****** bzw. die Schmierenkomödie sein zu lassen, dann machte sie kehrt zu ihrem Haus, ich stellte mich demonstrativ in ihren Hof (nur knapp über der Grenze) und begann verärgert, aber normal mit ihr zu sprechen. Sie nahm kaum Stellung zu meinen Vorwürfen, ihr Mann schaute kurz aus dem Fenster und verwies mich des Grundstücks, dem kam ich nicht nach. Ich verlangte sogar die Polizei zu rufen, auch mein Bruder, der zum Geschehen stieß, forderte sie dazu auf. Zunächst verneinte sie, war schweigsam, schien aber unruhig zu werden, wobei ich im Gegenzug eigentlich immer ruhiger wurde. Ihr Mann indes verschwand allerdings für geschlagene 20 Minuten und stand dann mit Telefon am Fenster. Weitere zehn Minuten später traf die Polizei ein.
Die Stellungsnahme verlief meinerseits ebenfalls gewaltfrei und ruhig, was jedoch mit meinen Nachbarn besprochen wurde, weiß ich nicht, jedenfalls wurde ich am Ende abgeführt, landete im "Krankenhaus" auf ärztliches Anraten. Dort verbrachte ich eine geschlagene Woche, ohne irgendwelche persönlichen Gegenstände, außer dem, was ich am Leibe trug.

Nun liegen mir zum einen eine Anzeige wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch sowie zum anderen eine "Anregung einer rechtlichen Betreuung" vom hiesigen Amtsgericht / Landratsamt vor:

"... beim Amtsgericht XY wurde für Sie eine rechtliche Betreuung angeregt. Das Gericht hat uns beauftragt einen Sozialbericht über Ihre aktuellen Lebensumstände zu erstellen und zu prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist und in welchem Umfang. Dazu möchten wir gerne mit Ihnen ein persönliches Gespräch führen bestenfalls in ihrer häuslichen Umgebung."

Die Frage ist nun, in wie weit ich zur Anzeige Stellung nehmen muss bzw. welche Folgen Stillschweigen hätte.
Wichtiger jedoch ist, ob ich auf o.g. "Bitte" reagieren muss, ja, sogar zum Gespräch verpflichtet bin.

Ich las in einem Beitrag der Rubrik "Familienrecht", dass eigentlich jeder beim Amtgericht die Prüfung eines Betreuungsfalls beantragen kann, daher bin ich mir nicht einmal ganz sicher, ob der Anstoß hierzu durch die Polizei erfolgte.

Mein sich stark erhärtender Verdacht ist hier eben der gezielte Versuch, mich aus dem Weg zu räumen, für immer wegzusperren, daher finden alle Angriffe immer recht unterschwellig statt, natürlich war es ein Fehler so zu reagieren, allerdings kann ich mich eben an keine Stelle wenden, die der Sache nachginge, ein Privatermittler ist unerschwinglich.

Für Ihren Rat bin ich dankbar.

-- Editiert von Moderator topic am 14. April 2023 15:42

-- Thema wurde verschoben am 14. April 2023 15:42

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TruthOutThere
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

In Anbetracht der möglichen schwerwiegenden Folgen des Hergangs reiche ich hier auch noch den genauen Wortlaut der "Anzeige" nach:

"Ermittlungsverfahren gegen Sie

Sehr geehrte/r XY,

gegen Sie wir ein Ermittlungsverfahren geführt, das folgende Beschudligung zum Gegenstand hat:

Beleidigung gemäß § 185 StGB, Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB

Tatzeit: XXXXXXX
Tatort: Gemarkung
Adresse
Grundstück des GS Musterdivers

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Ihnen Gelegenheit zu geben, zu dieser Beschuldigung Stellung zu nehmen; dies wird Ihnen hiermit ermöglicht. Auf Seite 2 folgt eine umfassende Belehrung nach den §§ 136, 163a StPO.

Sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine Nachricht oder Stellungsnahme von Ihnen eingeht, wir angenommen, dass Sie von Ihrem Recht keinen Gebrauch mach wollen.
Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungsnahme nur einmal gewährt werden muss und dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden."

Das Ganze könnte weitreichende Konsequenzen haben für mich, wie ich es bereits jahrelang befürchtete.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33390 Beiträge, 17429x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von User am 19. April 2023 13:28

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39574 Beiträge, 14169x hilfreich)

Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Betreuungsverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Allerdings sehe ich mich außerstande den Zusammenhang zwischen einer Betreuung und einem lebenslangen Wegsperren zu erkennen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TruthOutThere
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info!

Also muss ich nicht auf die Anregung zum Gespräch reagieren. Aber gilt der Fall dann als abgeschlossen oder könnte ich in der Folge zwangsbestellt werden zum Gespräch? Es ist ja auch nicht bekannt, wer genau das Ganze beim Amtsgericht angeregt hat. Im Grunde steht ja jedem dieses Recht zu, leider.

Ja, hoffe noch einige Tipps zum Strafverfahren zu erhalten, das wäre hilfreich.
Natürlich steht beides nicht mit dem Wunsch im Zusammenhang jemanden möglichst lange loszuwerden, dies bezog sich nur auf das Verhalten meiner Nachbarn im Allgemeinen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124644 Beiträge, 40384x hilfreich)

Zitat (von TruthOutThere):
Die Frage ist nun, in wie weit ich zur Anzeige Stellung nehmen muss

Zitat (von TruthOutThere):
Wichtiger jedoch ist, ob ich auf o.g. "Bitte" reagieren muss, ja, sogar zum Gespräch verpflichtet bin.

Nein, das ist freiwillig.
Das "muss" kommt dann erst später, wenn man eventuell eintretende Nachteile zu tragen hat, da man hier nicht entsprechend gehandelt und sich verteidigt hat.
Dann wird in der Regel "nach Akte" entschieden - die dürfte hier denknotwendigerweise nur marginal positives enthalten.



Zitat (von TruthOutThere):
daher bin ich mir nicht einmal ganz sicher, ob der Anstoß hierzu durch die Polizei erfolgte.

Der erfolgte wohl eher durch das Gericht, das auch die Einweisung verfügte.
In der Anhörung vermochte man wohl auch nicht so sonderlich zu überzeugen, wenn man eine Woche bleiben musste ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TruthOutThere
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,
ich habe mich dazu entschlossen eine objektive Stellungnahme zu verfassen, um die Aktenlage für die Zukunft zu glätten, allerdings werde ich ohnehin den Wohnsitz wechseln, da keine echte Befriedung einkehren wird.

Vervollständigung des Berichts:
Nachdem ich gefesselt in den Polizeiwagen gestiegen war, brachte man mich 12 km weiter zum nächst größeren Präsidium, wo ich einige Zeit herumsaß, während man den Amtsarzt versuchte zu erreichen, was wohl misslang. Daraufhin verständigte man meinen ehemaligen Hausarzt, der allerdings Ruhetag hatte. Dieser sollte eine Begutachtung vornehmen. Es hätte dort vor Ort wohlgemerkt unzählige andere praktizierende Ärzte gegeben. Wir fuhren also wieder die 12 km zurück zu meinem Wohnort, wo sich dessen Praxis befand, es warteten dort zwei weitere Polizisten der eigentlich zuständigen Dienststelle 4 km weiter. Nachdem ich also im Behandlungszimmer war zwecks Gespräch, hielt mein Hausarzt zunächst fest, dass ich ja bereits in der Vergangenheit in besagter Klinik gewesen sei. Mehrmals musste ich dies verneinen, bevor er diesen Fehler korrigierte. Es handelte sich richtigerweise damals um eine Tagesklinik, also nur ambulante Behandlung wegen Depression. Nach 5 Minuten stand für ihn dann fest, dass eine Einweisung gerechtfertigt sei. Ich wurde also an die Polizistenkollegen übergeben, die mich dann geschlagene 80 km in die entsprechende Klinik brachten. Hier wurde ich gefragt, ob man mich mangels freier Zimmer zunächst auf der geschlossenen statt der offenen Station einquartieren könne. Das fand ich höchstbefremdlich, doch ich unterschrieb (fühlte mich ausgeliefert und überfordert). Das hieß, dass ich ungerechtfertigterweise einen Teil meiner mir zustehenden Rechte aufgab. Erst nach zwei Tagen konnte ich nach der Visite in den offenen Bereich wechseln. Ich zeigte keinerlei Auffälligkeiten, dennoch wollte man mich dort behalten zwecks Medikation. Ich hatte im Übrigen nichts bei mir, außer meinem Geldbeutel ohne Ausweis. Nach einer Woche entließ ich mich selbst, da man nichts behandeln kann, was dort vor nicht existent ist, sondern sich nur auf meinen Wohnsitz beschränkt. Zudem war ein Kleiderwechsel dringend erforderlich. Nur zur Info, ich hätte bereits ab Tag zwei gehen können, warum aber den Repressalien gleich wieder aussetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124644 Beiträge, 40384x hilfreich)

Zitat (von TruthOutThere):
Vervollständigung des Berichts:

Danke, das klärt einiges am Ablauf auf ...

Ich gehe davon aus, das das zur Information für uns war und nicht für die Akten des Gerichtes?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TruthOutThere
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich gehe davon aus, das das zur Information für uns war und nicht für die Akten des Gerichtes?


Richtig, dies dient nur als Ergänzung, sofern der Text allerdings ausreichend forensisch formuliert ist, nehme ich Ihnen gerne in mein Plädoyer mit auf ...

Nachtrag zum Betreuungsschreiben. Die Dame des Landratsamts rief heute meinen Bruder auf dem Handy an, um mich zu sprechen. Die Polizei muss dessen Nummer (er wurde ebenfalls von der Polizei vernommen) kurzerhand an Dritte weitergegeben haben. Er wimmelte die Gute ab, sie möchte sich jedoch unbedingt mit mir unterhalten, ich gehe davon aus, dass ich nicht darauf eingehen muss und sich daraus in der Folge keinerlei Konsequenzen ergeben.

Ich hoffe, diese Annahme trifft zu.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34352 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von TruthOutThere):
sofern der Text allerdings ausreichend forensisch formuliert ist, nehme ich Ihnen gerne in mein Plädoyer mit auf ...
Forensik ist hier nicht gefragt. Es geht um die im Schreiben genannten Vorwürfe/Straftaten.
Mir fällt auf:
1. Es ist unnötig, den Hergang minutiös zu schildern.
2. Sich selbst aus der Klinik zu entlassen, muss man nicht schreiben, denn das ist der Klinik und anderen bekannt. Die Selbstentlassung dürfte durchaus Konsequenzen haben.
3. Ein Plädoyer ist etwas anders, hier will die Behörde lediglich lesen, wie ein Beschuldigter den Vorwurf sieht.

Der Vorwurf ist: Beleidigung gemäß § 185 StGB, Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB

Zitat (von TruthOutThere):
ich gehe davon aus, dass ich nicht darauf eingehen muss und sich daraus in der Folge keinerlei Konsequenzen ergeben.
Doch, die Mitarbeiterin des LRA wird andere Wege finden, wenn ein Gespräch mit dir stattfinden soll. Insofern trifft deine Annahme der Folgenlosigkeit nicht zu.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124644 Beiträge, 40384x hilfreich)

Zitat (von TruthOutThere):
sofern der Text allerdings ausreichend forensisch formuliert ist, nehme ich Ihnen gerne in mein Plädoyer mit auf ...

Ich dachte, ich hätte mit der Formulierung "ich hoffe" ausreichend deutlich gemacht das diese Text niemals Gericht oder Amt erreichen sollte ...



Zitat (von TruthOutThere):
ch gehe davon aus, dass ich nicht darauf eingehen muss

Diese Annahme ist korrekt.



Zitat (von TruthOutThere):
und sich daraus in der Folge keinerlei Konsequenzen ergeben.

Diese Annahme ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33390 Beiträge, 17429x hilfreich)

Doch, die Mitarbeiterin des LRA wird andere Wege finden, wenn ein Gespräch mit dir stattfinden soll. Nun ja - der Anhörung des Betroffenen wird ein solch hoher Stellenwert zugemessen, dass es möglich ist, diese zwangsweise stattfinden zu lassen. Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__278.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 45x hilfreich)

Warum wollte man eigentlich unbedingt wegen Hausfriedensbruch etc angezeigt werden?

Man kommt doch nicht einfach so eine Woche in eine Klinik..versteh ich alles nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124644 Beiträge, 40384x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
versteh ich alles nicht.

Einfach mal die Schilderungen des Fragers lesen - es findet sich eigentlich alles in den Beiträgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.814 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.206 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen