Gültigkeit Verrechnungsscheck

12. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
ccm79
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit Verrechnungsscheck

Hallo!
Also, angenommen man arbeitet bei einer Firma und bekommt einen Verrechungscheck als Lohnzahlung. Durch Umzug etc. verschwindet Scheck und wird erst nach 4 1/2 Jahren erneut entdeckt. Die Einlösung des Schecks schlägt fehl, nach Nachfrage wird bekannt dass Firma von neuer Firma übernommen wurde. Zusätzlich muss Bearbeitungsgebühr bezahlt werden (zusätzliche Kosten also). Jedoch gilt laut Verrechnungsscheck eine Zahlungsfrist des Schecks nicht. Das bedeutet doch, dass Geld ausgezahlt werden muss?! Alle Arbeitspapiere sind noch vorhanden, ebenso wie eine Kopie des Schecks (von der Bank erhalten bei versuchter Einlösung des Originalschecks). Über eine Antwort/Tipp würde ich mich sehr freuen!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gerechtigkeit
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 56x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist der Scheck nicht mehr gültig. Anbei ein Link zum Scheckgesetz:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/scheckg/gesamt.pdf


Kapitel IX
Verjährung
§52

(1) Der Vergütungsanspruch des Inhabers verjährt gegenüber den Übertragern, dem Aussteller und den anderen Verpflichteten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des für die Vorlegung festgesetzten Termins.


Sollte jemand eine andere Meinung haben bzw. es ganz sicher wissen dann bitte posten.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

...nach Ablauf des für die Vorlegung festgesetzten Termins.

Es wurde ja wohl kein Termin festgesetzt. Außerdem steht ja auf den Schecks auch: "Eine Zahlungsfrist gilt als nicht geschrieben"

Problematischer ist, daß es den Aussteller nicht mehr gibt. Man muß feststellen, ob die neue Firma die komplette Rechtsnachfolge der alten angetreten hat, also auch die Verbindlichkeiten mit übernommen hat.

Weiterhin problematisch könnte die "normale" Verjährunsfrist nach BGB sein, denn Ansprüche auf Arbeitsentgeld verjähren (zumindest nach neuem Schuldrecht, ab 2002) nach 3 Jahren. Nach altem soweit ich weiß auch.

Die Frage (die ich auch nicht beantworten kann) ist jetzt, ob das Arbeitsentgeld alleine durch die Scheckübergabe (trotz Nichteinlösung) als gezahlt gilt (dann m.E. (evtl. !!!) keine Verjährung) oder ob es als nicht gezahlt gilt, dann wohl Verjährung alleine aufgrund der 3 Jahres Frist nach BGB

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

2x Hilfreiche Antwort

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