Note in Schulaufgabe anfechten

5. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 86x hilfreich)
Note in Schulaufgabe anfechten

Hallo in die Runde,
bisher habe ich mich immer etwas lustig gemacht über Eltern, die bei schlechten Schulnoten ihrer Kinder einen Anwalt einschalten. Das soll ja öfter vorkommen. Ich habe in meiner eigenen Schülerzeit und bei meinen beiden Kindern immer darauf gesetzt, dass sich alles gut durch eigenen Einsatz und durch Gespräche mit den Lehrern regeln lässt - mit Lehrerinnen und Lehrern, die ich in den allermeisten Fällen als unterstützend und wohlwollend erlebe.
Nun aber hat mein Sohn, 9. Klasse Gymnasium, in seiner mündlichen Deutsch-Schulaufgabe (Debatte) eine Fünf bekommen. Mit einem halben Punkt mehr wäre es noch eine Vier.
Mein Sohn hat daraufhin mit dem Lehrer gesprochen. Es ist ja gang und gäbe, dass mit etwas Goodwill ein halber Punkt nachträglich gegeben wird. Es geht ja auch um Motivation...
Der Lehrer wollte jedoch keinen Finger breit von seiner Benotung abrücken. Also ging ich heute in die Sprechstunde. Der Lehrer, Typ Unternehmensberater mit Nebenjob Model, erklärte mir, dass es sich hier um die "Messung einer Leistung" handle. Ich appellierte angesichts des halben Punkts, der zu einer freundlicheren und ermutigenderen - und nicht die Versetzung gefährdenden - Note fehlt, an den Ermessenspielraum, der ja bei einer mündlichen Deutsch-Schulaufgabe doch sehr groß ist. Doch ich biss auf Granit - oder besser gesagt, auf Seife.
Ich bin selbst Universitätsdozent in einer Geisteswissenschaft, weiß also ein bisschen Bescheid...
Wir sind nicht bereit, so eine offensichtlich genau auf die schlechte Note "hinkorrigierte" Bewertung zu akzeptieren - zumal unser Sohn bei früheren Deutschlehrern stets bessere Noten hatte und jetzt in diesem Fach erstmals zwischen 4 und 5 steht.
Welche Mittel gibt es, um gegen eine - schwer nachprüfbare - Note vorzugehen, um einen winzigen halben Punkt zu bekommen, der für den Schüler aber einen sehr großen, entscheidenden Unterschied bedeutet?

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29 Antworten
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#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2291 Beiträge, 786x hilfreich)

IMO - gar keine. Schon gar nicht bei einer mündlichen Prüfung.

Du warst also bei der Schulaufgabe dabei, oder wieso glaubst Du bewerten zu können, welche Note Dein Sohn verdient hat?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36577 Beiträge, 6170x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
in seiner mündlichen Deutsch-Schulaufgabe (Debatte) eine Fünf bekommen.
Bei mündlichen Aufgaben dürfte es besonders schwer sein, gegen eine Benotung anzugehen.
Wie ein Lehrer aussieht oder dir erscheint, dürfte das unpassendste aller ausgrabbaren Argumente sein.
Zitat (von Tannenbaum):
Es ist ja gang und gäbe, dass mit etwas Goodwill ein halber Punkt nachträglich gegeben wird.
Gäbe es genügend Goodwill oder berechtigte Kritik, wäre das evtl. schon deinem Sohn geglückt.
Ich würde es Beurteilung dieser Leistung nennen. Woran macht ihr nun die *Hinkorrektur* zur 5 fest?

Es soll schon vorgekommen sein, dass Schüler sich entwickeln, dass sie Lehrer und/oder Themen nicht so toll finden, dass sie in Klasse 9 einfach evtl. die 0-Bock-Zeit haben...
Mir sind hierfür keine Mittel/Rechtmittel bekannt, da es wohl nicht um eine Zeugnisnote geht.
Du bist außerdem nicht objektiv.

Wie viele Kriterien wurden in dieser Aufgabe mit wie vielen Punkten bewertet?
Wie viele Punkte hätte er für die 4 gebraucht?
Mit wem hat dein Sohn debattiert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128278 Beiträge, 40963x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Welche Mittel gibt es, um gegen eine - schwer nachprüfbare - Note vorzugehen, um einen winzigen halben Punkt zu bekommen, der für den Schüler aber einen sehr großen, entscheidenden Unterschied bedeutet?

Man beweise geichtsfest, das der Lehrer falsch liegt und seinen Ermessenspielraum überschritten hat und gehe dann den Rechtsweg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40555 Beiträge, 14368x hilfreich)

Anfechtbar ist ein Verwaltungsakt. Und die Benotung einer mündlichen Schulleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Nicht mal eine Klassenarbeit ist ein solcher. Ein Jahreszeugnis unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist so in etwa die Rechtsprechung.

Und selbst wenn man dieser Note die Qualität eines Verwaltungsaktes zubilligen würde, dann käme da das Zauberwort "Beurteilungsspielraum" ins Spiel. Dieser Spielraum ist letztlich vom Ergebnis her nicht überprüfbar.

Einem Dozenten an einer Hochschule sollten diese Gepflogenheiten eigentlich bekannt sein.

wirdwerden

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#5
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
und jetzt in diesem Fach erstmals zwischen 4 und 5 steht


Um auf diesen Schnitt zu kommen, hat der Sohn wohl nicht nur die "Debatte" vermasselt. Oder wie waren die vorherigen Noten?

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#6
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man beweise geichtsfest, das der Lehrer falsch liegt und seinen Ermessenspielraum überschritten hat


Bei wem liegt die Beweislast?
Bei uns - dass die Leistung besser war?
Oder beim Lehrer, dass die Leistung wirklich so schlecht war?
Bei einer mündlichen Deutsch-Schulaufgabe ist die vom Lehrer behauptete "Messbarkeit" der Leistung sehr relativ, die Kriterien sind "weich". Daher ist (z.B. anders als bei einer Mathearbeit) beides kaum beweisbar.

Fest steht aber, dass auf eine Fünf hinkorrigiert wurde, wenn nur ein halber Punkt mehr eine Vier ergeben würde. Daher zielen meine Überlegungen eher auf Voreingenommenheit und auf pädagogische Fürsorgepflicht ab.

Als Hochschuldozent weiß ich, lieber @wirdwerden, dass meine Studierenden ein "nicht bestanden" leicht anfechten könnten. Ich habe kein Interesse, jemanden durchfallen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128278 Beiträge, 40963x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Bei wem liegt die Beweislast?

Bei dem der fordert.



Zitat (von Tannenbaum):
Fest steht aber, dass auf eine Fünf hinkorrigiert wurde, wenn nur ein halber Punkt mehr eine Vier ergeben würde.

Nö, nicht mal im Ansatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2291 Beiträge, 786x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Fest steht aber, dass auf eine Fünf hinkorrigiert wurde, wenn nur ein halber Punkt mehr eine Vier ergeben würde.

Wenn das alles an Argumenten ist, was Du hast ...

Ich kenne es tatsächlich auch so, dass die meisten Korrektoren/Lehrer sehr zu Gunsten des Prüflings werten. Aber irgendwann ist halt dann auch mal Schluss mit "Punkte suchen".
Und wenn dann immer noch ein halber Punkt zur nächsten Note fehlt, dann ist das halt so.

Vielleicht wäre es mal an der Zeit, die Fehler nicht nur beim Lehrer zu suchen, sondern die eigene Leistung zu reflektieren :neck:

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40555 Beiträge, 14368x hilfreich)

Es käme bei einem Gerichtsverfahren (gepeilte Dauer ein bis zwei Jahre) gar nicht auf die Beweisbarkeit und damit auf die Beweislast an, da Voraussetzung ein Verwaltungsakt wäre und diese Benotung eben keiner ist. Und damit sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen. Und ich hatte doch schon geschrieben, ist der Beurteilungsspielraum anders definiert als der Ermessensspielraum im klassischen Sinne. Immer noch nicht verstanden?

Irgendwie habe ich zunehmend das Gefühl, dass viele Studenten und inzwischen auch Schüler meinen, sie befänden sich auf einer Art orientalischem Basar, auf welchem man den Preis frei aushandeln kann. Dem ist nun aber mal nicht so.

wirdwerden

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#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Fest steht aber, dass auf eine Fünf hinkorrigiert wurde, wenn nur ein halber Punkt mehr eine Vier ergeben würde.


Das steht überhaupt nicht fest. Vielleicht ist der Lehrer aus "goodwill" schon so nah wie möglich in die Richtung einer Vier gegangen, um es weniger "deprimierend" zu machen, die Leistung reichte aber einfach nicht für eine Vier. Du kannst doch gar nicht abschätzen wie die Leistung deines Sohnes war und ob eine Fünf nicht durchaus berechtigt ist. Der Lehrer war dabei, du nicht.

Ich kann das zwar aus eigenem Wissen nicht sagen, aber ausschlaggebend dürfte durchaus das sein, was wirdwerden schreibt. Wenn die formalen Voraussetzungen gar nicht vorliegen dagegen rechtlich vorzugehen, braucht man sich über Beweisbarkeit und Beweislast gar keine Gedanken mehr machen.

-- Editiert von Dirrly am 06.04.2022 08:33

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#11
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8761 Beiträge, 1859x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Der Lehrer, Typ Unternehmensberater mit Nebenjob Model,


irrelevant

Zitat (von Tannenbaum):
Ich bin selbst Universitätsdozent in einer Geisteswissenschaft, weiß also ein bisschen Bescheid...


Ja und ? Ich habe es selber erlebt dass meine mündliche Prüfung ganz anders verlief - bei gleichem Thema - als die einer Studienkollegin mit der ich zusammen gelernt habe. DAS bringt alles nicht weiter

- Was genau bemängeln Sie also, womit wäre der halbe Punkt gerechtfertigt?! Nur forder isn doch - das wissen Sie genau - zu wenig. Sie müssen eben schon darlegen dass die Leistung besser war

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https://www.antispam-ev.de

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17993 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat:
Als Hochschuldozent weiß ich, lieber @wirdwerden, dass meine Studierenden ein "nicht bestanden" leicht anfechten könnten.

Ein einzelnes "nicht bestanden" können Studierende eigentlich auch nicht anfechten - jedenfalls nicht erfolgreich, wenn die Hochschule die Rechtslage kennt.
Das klappt nur dann, wenn das "nicht bestanden" zur Exmatrikulation oder endgültigem Studienende führt, d.h. der angepeilte Studienabschluss durch das "nicht bestanden" unerreichbar wird.
So lange eine Prüfung noch wiederholt werden kann oder das "nicht bestanden" keine Auswirkung auf das Bestehen/Nichtbestehen des Studienabschlusses insgesamt hat, sollte eine Anfechtung ins Leere laufen - wenn die Hochschule entsprechend konsequent bleibt.

Und so ist es auch in der Schule.
Anfechtbar sind das Abschlusszeugnis (weil damit ein Abschluss , wie z.B. Abitur, zuerkannt oder eben nicht zuerkannt wird) und Versetzungsentscheidungen (versetzt / nicht versetzt).
Zeugnisnoten (soweit es sich nicht um das Abschlusszeugnis handelt oder die Note gerade diejenige ist, die über die Versetzung entscheidet) sind nicht anfechtbar.
Noch viel weniger sind einzelne Leistungsmessungen (z.B. Klassenarbeiten, mündliche Vorträge) justiziabel.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36577 Beiträge, 6170x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Daher zielen meine Überlegungen eher auf Voreingenommenheit und auf pädagogische Fürsorgepflicht ab.
Was von dir zu beweisen wäre.
Bisher lese ich eher, dass die Voreingenommenheit auf deiner Seite klar erkennbar ist.

Hier ein Lesestoff:
https://www.ra-b-unger.de/weitere-leistungen/schulrecht/schulnotenanfechtung

Zitat (von Tannenbaum):
Nun aber hat mein Sohn, 9. Klasse Gymnasium, in seiner mündlichen Deutsch-Schulaufgabe (Debatte) eine Fünf bekommen.
Dass es sich um eine Prüfungsnote handelt, ist noch nicht klar geworden.



-- Editiert von Anami am 06.04.2022 11:09

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://www.ra-b-unger.de/weitere-leistungen/schulrecht/schulnotenanfechtung


Danke für diesen Link. Das ist bisher der einzige hilfreiche, konstruktive Hinweis.

Ansonsten beschränken sich die Antworten hier wieder einmal auf die übliche Verteidigung der Obrigkeit. Was soll das? Wenn ich keine Gründe hätte, die Bewertung in Frage zu stellen, täte ich es nicht. Es geht hier aber nicht darum, diese Gründe im Einzelnen auszuführen. Es geht um die Frage der rechtlichen Möglichkeiten und die Erfahrungen damit. Wer dazu nichts weiß, möge bitte die Finger still halten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40555 Beiträge, 14368x hilfreich)

Nee, nicht auf Verteidigung der Obrigkeit, sondern auf den Hinweis auf juristisches Grundwissen, welches eben in so einem Fall einen Erfolg bei Gericht ausschließt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17993 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat:
Danke für diesen Link. Das ist bisher der einzige hilfreiche, konstruktive Hinweis.

Wenn Sie die verlinkte Seite durchgelesen haben, dann haben Sie ja auch erkannt, dass der Anwalt nichts anderes schreibt als wirdwerden und ich. Nur halt viel wortreicher und eleganter formuliert.

Zitat:
Wenn ich keine Gründe hätte, die Bewertung in Frage zu stellen, täte ich es nicht. Es geht hier aber nicht darum, diese Gründe im Einzelnen auszuführen.

Weder wirdwerden noch meine Wenigkeit haben Ihre Gründe angezweifelt.

Es gibt halt einfach Entscheidungen die "unanfechtbar" sind, weil es keine formellen Rechtsmittel gibt - und die von Ihnen geschilderte Situation gehört dazu. (Im Fußball würde man das "Tatsachenentscheidung" nennen.)

Sie haben ja schon selbst versucht, die Lehrkraft umzustimmen.
Sie können natürlich einen Anwalt beauftragen, die Lehrkraft nochmals zu kontaktieren. Vielleicht hat der Anwalt mehr Überzeugungskraft, so dass sich der Lehrer doch noch umstimmen lässt.
Vielleicht ist die Lehrkraft auch leicht zu beeindrucken und bekommt Angst, wenn ein Anwaltsbrief eintrifft, so dass die Lehrkraft einknickt.

Aber wenn beides nicht eintrifft, sind die rechtlichen Möglichkeiten genau Null, da es in diesem Fall keinen offiziellen Widerspruch / Einspruch gibt, so dass man die Angelegenheit nicht auf rechtlicher Ebene austragen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36577 Beiträge, 6170x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Ansonsten beschränken sich die Antworten hier wieder einmal auf die übliche Verteidigung der Obrigkeit.
Was soll hier der Begriff *Obrigkeit*? Von einem Universitätsdozent erwarte ich zumindest eine sachliche Einschätzung der Situation und korrekte Begrifflichkeiten statt deutlicher eigener Voreingenommenheit gegenüber 1 Lehrer. Ja, auch und vor allem bei Geisteswissenschaftlern.

Ich bin hier nur *** und benutzte google mit dem Suchbegriff: schulnoten anfechten. Dass man diese Recherche nicht selbst durchführte, bevor man sich der Netzwelt peinlich offenbart, zeugt von ... was?

Da es nun geheim bleiben soll, ob es sich um eine Prüfungsnote 5 handelt oder die Summe der Hinkorrekturpunkte zur Versetzungsgefährdung führt, noch Lesestoff:

https://verbraucherschutzforum.berlin/2019-02-01/schulnoten-zeugnisse-und-ihre-anfechtbarkeit-192814/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5765 Beiträge, 2547x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Ich bin selbst Universitätsdozent in einer Geisteswissenschaft, weiß also ein bisschen Bescheid...


Die Betonung liegt offensichtlich auf "ein bisschen".

Zitat (von Tannenbaum):
Als Hochschuldozent weiß ich, lieber @wirdwerden, dass meine Studierenden ein "nicht bestanden" leicht anfechten könnten.


Mir ist kein einziger Fall bekannt, wo eine mündliche Beurteilung im Studium leicht angefochten werden konnte.
(Besonderes Merkmal für "kein Bescheid" ist in diesem Satz allerdings die maskuline Ansprache von wirdwerden, dabei wurden die Studierenden so schön geschlechtsneutral beschrieben).


Zitat (von Tannenbaum):
Es geht hier aber nicht darum, diese Gründe im Einzelnen auszuführen.


Doch, im Zweifel geht es darum. Weil vielleicht ist es ein Grund, der tatsächlich einen Weg öffnen würde (was an sich ja schon unwahrscheinlich ist). So lange du aber keinen anderen Grund nennst, ist der Grund schlicht, dass dein Sohn schlecht in Deutsch ist (bzw. in dieser Aufgabe).
Wenn dein Grund allerdings ist, dass du in den letzten 4 Jahren die Geduld der Lehrer überstrapaziert hast, und du nun eine Racheaktion vermutest (https://www.123recht.de/forum/verwaltungsrecht/Dauerhafte-Befreiung-vom-Differenzierten-Sportunterricht-__f532388.html), dann beweise das einfach. Das wäre tatsächlich nicht zulässig (kleiner Tipp: den Beweis zu erbringen wird dir kaum gelingen, außer du bekommst das Schriftlich)

Zitat (von Tannenbaum):
Es geht um die Frage der rechtlichen Möglichkeiten und die Erfahrungen damit.


Rechtliche Möglichkeiten bestehen so gut wie keine (Wie dir ja mittlerweile mehrfach mitgeteilt wurde). Erfahrungen mit nicht vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten wird also niemand haben.

Vielleicht hilft dir: von mir wurde noch nie eine Benotung von einem Gericht gekippt, es ist auch überhaupt noch nie zu einer Verhandlung gekommen. Die Anfechtung einer Benotung scheitert in aller Regel formal und wird inhaltlich noch nicht mal diskutiert.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17993 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat:
(Besonderes Merkmal für "kein Bescheid" ist in diesem Satz allerdings die maskuline Ansprache von wirdwerden, dabei wurden die Studierenden so schön geschlechtsneutral beschrieben).

Der ist gut - mal sehen, wer den versteht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128278 Beiträge, 40963x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Ansonsten beschränken sich die Antworten hier wieder einmal auf die übliche Verteidigung der Obrigkeit. Was soll das?

Ganz einfach: Wir richten uns hier nach der Realität, den Gesetzen, der Rechtsprechung und den Fakten aus dem Sachverhalt.
Ist halt kein Wunschantwortforum. Und wenn nur Wunschantworten gewollt werden, dass dann bitte direkt am Anfang mitteilen.



Zitat (von Tannenbaum):
Es geht um die Frage der rechtlichen Möglichkeiten und die Erfahrungen damit.

Da gibt es viele, sowohl von dem einen als auch von dem anderen.

Entscheidend sind dafür, was zur Anwendung kommt, sind die Gründe die man ins Feld führen will.
Wenn man diese nicht anführen will ist das ok, eventuell findet sich jemand der Zeit und Lust hat, alle 6.452 möglichen Kombinationen hier durch zu gehen.



Zitat (von Tannenbaum):
Daher zielen meine Überlegungen eher auf Voreingenommenheit

Wenn man mal davon absieht, das man diese substantiiert beweisen müsste (welche Beweise hat man denn da überhaupt?), wäre eine Voreingenommenheit nicht ein mal grundsätzlich rechtswidrig. Denn auch für Lehrer gilt Meinungsfreiheit.
Man müsste also nicht nur eine Voreingenommenheit beweisen, sondern eine "objektiv unangemessene" Voreingenommenheit.



Zitat (von Tannenbaum):
und auf pädagogische Fürsorgepflicht ab.

Ich fürchte das meint an tatsächlich ernst?



Zitat (von Anami):
Von einem Universitätsdozent erwarte ich zumindest eine sachliche Einschätzung der Situation und korrekte Begrifflichkeiten statt deutlicher eigener Voreingenommenheit gegenüber 1 Lehrer. Ja, auch und vor allem bei Geisteswissenschaftlern.

Diese Erwartungen kann und will Tannenbaum nicht erfüllen.
Es geht um den Kampf gegen die Obrigkeit, das Prinzip.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man mal davon absieht, das man diese substantiiert beweisen müsste (welche Beweise hat man denn da überhaupt?), wäre eine Voreingenommenheit nicht ein mal grundsätzlich rechtswidrig. Denn auch für Lehrer gilt Meinungsfreiheit.
Man müsste also nicht nur eine Voreingenommenheit beweisen, sondern eine "objektiv unangemessene" Voreingenommenheit.


Wenn Sie das glauben und noch dazu das Prinzip der Fürsorgepflicht ins Lächerliche ziehen, müssten Schüler also auch heute noch der Willkür eines Lehrers hilflos ausgeliefert sein, wenn er einen Schüler auf dem Kieker hat. Meinen Sie nicht wirklich ernst?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128278 Beiträge, 40963x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
müssten Schüler also auch heute noch der Willkür eines Lehrers hilflos ausgeliefert sein, wenn er einen Schüler auf dem Kieker hat.

Nö, gerade das eben nicht.

Von jemanden der von sich selber behauptet, dass er Hochschuldozent sei, hätte ich etwas mehr kognitive Leistung erwartet.
Das Talent scheint nicht im juristischen zu liegen?
Insofern rate ich dann doch dazu, das ganze an einen versierten Anwalt abzugeben, bevor man da teure und blamable Fehler begeht.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8761 Beiträge, 1859x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Daher zielen meine Überlegungen eher auf Voreingenommenheit


Ich darf Sie an Ihre eigenen Worte erinnern:

Zitat:
Also ging ich heute in die Sprechstunde. Der Lehrer, Typ Unternehmensberater mit Nebenjob Model,

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0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Wenn das alles an Argumenten ist, was Du hast ...


Ich habe hier ein Problem, ein Ziel und eine Frage formuliert und niemanden der Anwesenden irgendwie angegriffen.

Die Antworten sind erfüllt von Häme und Aggression. Warum das? Was versprecht Ihr euch davon?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17993 Beiträge, 9792x hilfreich)

Zitat:
Die Antworten sind erfüllt von Häme und Aggression. Warum das?

Ganz einfach - es sind zwei Dinge

(A)
Zum einen sind Sie ja auch eine Art Lehrer, nur halt an einer Hochschule - trotzdem erwecken Sie den Eindruck, als ob Sie sich überhaupt nicht in die "Gedankenwelt" des Deutschlehrers Ihres Kindes hineinversetzen können. Das wirkt sehr irritierend. Als Hochschuldozent müsste Ihnen doch das Prinzip der Notenfindung / Notengebung und der darin enthaltene subjektive Faktor vertraut sein.

(B)
Wenn Sie einerseits Sachlichkeit / Neutralität / Objektivität erwarten - sowohl von den hier antwortenden Personen als auch vom Deutschlehrer Ihres Kindes - andererseits Sie selbst den Deutschlehrer Ihres Kindes (auf unsachliche, unneutrale und subjektive Weise) als Typ Unternehmensberater mit Nebenjob Model bezeichnen, dann ist das einfach eine Steilvorlage, bei der es schwer fällt, sie zu ignorieren.

Und um Antwort #19 aufzulösen:
Sie haben "lieber @wirdwerden" geschrieben - hinter "wirdwerden" verbirgt sich allerdings eine Frau - was umso schräger wirkt, weil Sie bei den Studierenden stets auf die geschlechtergerechte Bezeichnung geachtet haben.

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#27
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Ich habe hier ein Problem, ein Ziel und eine Frage formuliert


Und die wurde durchaus beantwortet. Nämlich, dass die Benotung rechtlich nicht angreifbar ist.


Zitat:
bisher habe ich mich immer etwas lustig gemacht über Eltern, die bei schlechten Schulnoten ihrer Kinder einen Anwalt einschalten.


Die Frage nach der Häme könnte man halt vielleicht damit beantworten, dass sie sich jetzt hier einreihen.

-- Editiert von Dirrly am 07.04.2022 05:59

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2291 Beiträge, 786x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Zitat (von Garfield73):
Wenn das alles an Argumenten ist, was Du hast ...


Ich habe hier ein Problem, ein Ziel und eine Frage formuliert und niemanden der Anwesenden irgendwie angegriffen.

Die Antworten sind erfüllt von Häme und Aggression. Warum das? Was versprecht Ihr euch davon?


Ich konnte bisher keine Häme und Aggression erkennen, wenn es bei Dir so ankommt, kann ich Dir nur versichern, dass es nicht beabsichtigt war.
Ich wollte mit meiner Anmerkung nur deutlich machen, dass Deine Argumentation keinerlei objektive Anhaltspunkte enthält, die eine Erfolgsaussicht für Dein Vorhaben versprechen.

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#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40555 Beiträge, 14368x hilfreich)

Vielleicht noch zwei Anmerkungen: der Dozentenvater schreibt nicht, dass seine Studenten Noten erfolgreich angefochten haben, sondern nur, dass sie sie theoretisch hätten anfechten können. Woher nun diese Erkenntnis kommt, keine Ahnung. Denn es ist ja nicht passiert. Oder eben erfolglos abgeschmettert worden. Denn in diesen Fällen gibt es ja keine Widerspruchsebene, sondern es ist direkt das Gericht zuständig.

Und zur Willkür eines Lehrers: Kinder sind auch der Willkür von Eltern, Busfahrern, Sportvereinen, was weiß ich ausgeliefert. So ist das Leben nun mal. Nur, auch hier ist doch zu unterscheiden, und zwar zwischen der Notengebung, dazu ist hier schon erschöpfend juristisch sauber geantwortet worden und dann das Verhalten eines Lehrers im Unterricht. Letzteres kann natürlich auch zu Problemen führen, das ist aber auf anderem Weg zu klären, hat mit der Notengebung nichts zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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