Unterschrift mit Nachname??

14. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
rubysapphire
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)
Unterschrift mit Nachname??

Hallo!!

Ich habe mal eine Frage bezüglich Unterschriften.

Kann man einfach nur mit den Vorname unterschreiben? Oder muss der Nachname dazu? Oder andesrum kann man nur den Nachnamen unterzeichnen?? Ich meine jetzt einfach nur bei z.B. Mietverträgen oder EC-Karte.

Gibt es zufällig auch ein Gesetz oder eine gerichtliche Entscheidung die soetwas besagt??

Würd mich sehr über jede Antwort freuen.

lg rubysapphire

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1050x hilfreich)

Wenn der Name verlangt wird, sollte man nicht mit dem Vornamen allein unterschreiben.
Der Vorname oder Teile davon genügen als Unterschrift wenn du zb. deinen Eltern einen Brief schreibst.
Gerichtliche Entscheidungen gibt es.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 352x hilfreich)

Letztlich soll eine Unterschrift ja nur die Willenserklärung (welcher Art auch immer) im Rechtsverkehr bestätigen. Formal reicht es also auch, wenn man mit drei Kreuzen unterschreibt oder mit "Mickey Mouse". Die Frage ist immer, ob der Vertragspartner sich darauf einläßt. Das muß er nämlich nicht, wenn er dadurch das Risiko eingehen würde, die Authentizität im Streitfall vielleicht nicht beweisen zu können.

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Ich bin doch immer wieder erstaunt, dass sich eigentlich einfach klingende Fragen finden lassen, zu denen man umfangreich schreiben könnte. Ich möchte es trotzdem bei einigen Anmerkungen belassen.

Wenn die Parteien Schriftform vereinbaren, dann wird im Zweifel die vom Gesetz vorgesehene Schriftform gemeint sein. Bei gesetzlich vorgesehener Schriftform ohnehin.
Dazu bestimmt § 126 BGB die Namensunterschrift. Im Vordergrund steht dabei vor allem die Funktion der Unterschrift, den Unterschreibenden zu individualisieren. Es gibt daher auch im BGB keine verbindlichen Regeln, solange mit Namen unterschrieben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber empfohlen mit Vor- und Zunamen und leserlich zu unterschreiben. Unproblematisch ist es, nur mit dem Nachnahmen zu unterschrieben. Es gibt Urteile, wonach auch allein der Vorname ausreicht (insbesondere bei enger Beziehung der handelnden Personen). Auch darf mit Künstler-, Ordens-, Decknahmen etc. unterschrieben werden. Abkürzungen („Dein lieber M.“), Paraphen etc. oder Sympole ("drei Kreuze") erfüllen das Erfordernis der Namensunterschrift nicht (sie sind kein Name).

Die Unterschrift muss (gerade noch) leserlich sein: „Eine Unterschrift setzt einen kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der einmalig ist und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist sowie zumindest einzelne Buchstaben (= als Voraussetzung für Schriftform) erkennen lässt.“
Wellenlinien, Kreuze reichen daher nicht aus.

Ein Testament soll (muss nicht zwingend) mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden: so § 2247 BGB .

Eine Unterschrift mit den sprichwörtlichen drei Kreuzen (=Handzeichen nach § 126 BGB ) erfüllt das Erfordernis nicht, solange dieses nicht notariell beglaubigt wird. Dabei bescheinigt der Notar, dass die drei Kreuze von der Person mit Namen xy stammen (letztlich ist da Handzeichen Ersatz für den Namen)

Theoretisch könnten vertraglich andere Schriftformen als die von 126 BGB vorgesehne vereinbart werden (also z.B. Unterschrift mit Vor- und Zunamen). Manche Formulare sehen das auch so vor, doch wird dann wohl der Mangel der (vertraglich vereinbarten) Schriftform geheilt , wenn der Vertrag durchgeführt wird. Es gibt bei vertraglich vereinbarter Form ja keine zwingend vom Gesetz vorgeschriebene.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rubysapphire
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Ok, schonmal vielen dank für die Antworten :-)

Also, richtet es sich sozusagen nach der anderen Partei ob ich meinen vollen Namen unterzeichnen muss oder nicht??

Ich hatte mir § 126 BGB vorher schon angeschaut, aber da steht ja auch nur "Namensunterschrift". Ist damit dann der gesamte Name gemeint??
Ich wollts einfach nur wissen, weil man ja "außerhalb Deutschlands" einfach nur mit dem Vornamen unterschreiben kann.

nochmal dankeschön

lg rubysapphire

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rubysapphire
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Ok, schonmal vielen dank für die Antworten :-)

Also, richtet es sich sozusagen nach der anderen Partei ob ich meinen vollen Namen unterzeichnen muss oder nicht??

Ich hatte mir § 126 BGB vorher schon angeschaut, aber da steht ja auch nur "Namensunterschrift". Ist damit dann der gesamte Name gemeint??
Ich wollts einfach nur wissen, weil man ja "außerhalb Deutschlands" einfach nur mit dem Vornamen unterschreiben kann.

nochmal dankeschön

lg rubysapphire

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

quote:
Also, richtet es sich sozusagen nach der anderen Partei ob ich meinen vollen Namen unterzeichnen muss oder nicht??

Das kommt halt auf die Umstände an (sagt jeder Rechtsanwalt am allerliebsten). Die Unterschrift soll den Unterschreibenden individualisieren und da ist es am sichersten, sich anzugewöhnen, mit vollem Namen und leserlich zu unterschreiben.

Wenn vom Gesetz keine besondere Form vorgegeben ist, dann können die Vertragsparteien vereinbaren was sie wollen, z.B. auch dass mit Vor- und Zuname unterschrieben werden muss. Wird dann nur mit dem Zunamen unterschrieben und werden die vertraglich geschuldeten Leistungen dennoch ausgetauscht, ohne das sich jemand auf die „falsche“ Unterschrift beruft, wird man wohl annehmen müssen, dass die Parteien diesen „Formmangel“ stillschweigend geheilt haben. Die Heilung ist möglich, weil es ja keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, die zu beachten wären.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2573x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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