Ermittlungsverfahren Insolvenzverschleppung

13. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
johndoe2017
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Ermittlungsverfahren Insolvenzverschleppung

Guten Tag,
ich war in 2016 Gesellschafter/ Geschäftsführer einer UG. In Juni 2016 wurde dieser UG veräußert (Notariell)
Der Firma war in dem Moment nicht zahlungsunfähig.
Der neue Gesellschafter/Geschäftsführer wollte dieser UG weiter betreiben und der UG existiert immer noch.
Letzter Woche erhielt ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit ein "Anhörungsbogen" und Tatvorwurf: Insolvenzverschleppung.
Mir wird da vorgeworfen keinen Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt zu haben.
Auch ist der Rede von Vollstreckungsbescheide die vom Amtsgericht zugestellt wurden in Januar und Februar 2017. Sogar ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft für die UG wurde offenbar beim neuen Gesellschafter/Geschäftsführer zugestellt.
Im Brief vom Staatsanwaltschaft werden also Zeiträume genannt die weit nach der Veräüßerung stattgefunden haben.
Zur Zeit vom Veräußerung war der UG nicht zahlungsunfähig, es gab ein paar unbezahlte Rechnungen so vielleicht theoretisch schon aber es gab noch kein Vollstreckungsbescheide oder ähnliches.
Meine Frage, der Ankündigung von das Ermittlungsverfahren bezieht sich auf einen Zeitraum wo ich kein Gesellschafter/Geschäftsführer mehr war.
Sollte ich das der Staatsanwaltschaft mitteilen und zum Beispiel einen Kopie vom Notar hinzufügen?
Warum ist es ein Anhörungsbogen und nicht sofort eine Vorladung?
Kann einer mir dazu was sagen?
Bitte verzeihe mir die Rechtsschreibfehler, ich habe nicht die Deutsche Nationalität so ich übe noch .....




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Und man wurde überall ausgetragen, insbesondere als Geschäftsführer im Handelsregister?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
johndoe2017
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja er wurde ab 01.06.2016 ein neue Geschäfstführer eingetragen...

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Dann würde ich dem Staatsanwalt eine Kopie des HR-Auszuges zusenden und die Mitteilung das zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Zahlungsunfähigkeit bestand.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5965 Beiträge, 2623x hilfreich)

Zitat (von johndoe2017):
Zur Zeit vom Veräußerung war der UG nicht zahlungsunfähig, es gab ein paar unbezahlte Rechnungen so vielleicht theoretisch schon


Wenn zu dem Zeitpunkt schon Insolvenz hätte angemeldet werden müssen, bist du natürlich auch Teil der Ermittlungen (und haftbar/strafbar).

1x Hilfreiche Antwort

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