Hallo Leute,
ich habe ein großes Problem .
Ich habe über eBay
einen DUO Handyvertrag abgeschlossen. Bei diesem ging es um ein Handy als Prämie. Das Handy erscheint erst im Januar 2010, daher habe ich jetzt schon den Vertrag geschlossen und sollte die Ware dann im Januar 2010 erhalten. Kein Problem dachte ich.
Der Vertrag läuft und nun urplötzlich wurde das Mitglied von ebay einfach GELÖSCHT!
Wer hätte ahnen können, dass auf einmal so etwas passiert?
Mit dem Löschen der Person wurde auch der "geöffnete" Fall unter Ebay gelöscht, auch das Angebot selbst wurde bei Ebay gelöscht.
Problem ist, dass ich jetzt das Handy natürlich vergessen kann. Der Anbieter reagiert leider auch nicht auf Anrufe (keiner geht ran), auch emails bleiben unbeantwortet.
Frage ist jetzt natürlich, was ich machen soll. Ich will ja nicht einfach so einen Vertrag haben, ohne Handy, das bringt doch gar nichts, absolute Geldverschwendung.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
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Artikel nicht erhalten, Verkäufer gelöscht!
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Da wirst du im Zweifel den VK verklagen müssen.
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Du weißt ja, wer der Händler ist, der dir diesen Vertrag angedreht hat. Möglicherweise kannst du den Vertrag widerrufen, die Ware wurde ja noch nicht geliefert.
AG Karlsruhe: Widerrufsrecht bei Mobilfunkvertrag trotz Freischaltung
Widerrufsrecht besteht auch nach Freischaltung
Unstrittig war das für die Mobilfunkverträge gesondert bestehende Widerrufsrecht durch Freischaltung nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
erloschen. Jedoch ergebe sich aus dem zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag mit der Firma G. über ein Notebook und zwei Mobilfunktelefone ein eigenes Widerrufsrecht, das sich nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB
auch auf das hier streitgegenständliche Mobilfunkverhältnis erstrecke, so das Gericht:
„Zwar liegt in der konkreten Vertragsgestaltung (Erlass des Kaufpreises mit Blick auf die während der Vertragslaufzeit des Mobilfunkvertrages auflaufenden Grundgebühren) weder ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB
noch eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 BGB
oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB
vor ...
Jedoch erstreckt sich in Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden das auf den Kaufvertragsteil bezogene Teil-Widerrufsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB
auch auf den Mobilfunk-Teil ...
Denn im Regelfall hat der Verbraucher - erkennbar - am Mobilfunkvertrag nur in Verbindung mit dem zugleich geschlossenen, subventionierten Handy-Kaufvertrag Interesse.“
Mobilfunkvertrag ist an Kaufvertrag gekoppelt
Im vorliegenden Fall werde dies besonders deutlich, weil der Lieferschein vom 09.05.2006 einheitlich sowohl die Kaufgegenstände als auch die Mobilfunkverträge aufführe und einen gemeinsamen Kaufpreis nenne. Selbst in der Widerrufsbestätigung der Firma G. werde der Beklagte zur „Rückgabe“ auch der Mobilfunkverträge aufgefordert. Darüber hinaus sei nach der AGB der Firma G. der Widerruf des Mobilfunkvertrages gleichzeitig ein Widerruf der Vertragserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages, wenn die Ware nur im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag geliefert wurde.
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/27/karlsruhe-widerrufsrecht-mobilfunkvertrag/
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