Guten Tag,
ich möchte euch folgenden Sachverhalt schildern und würde mich freuen, wenn Ihr mir durch euer Wissen und eure Erfahrung helfen könnt.
Ich habe vor einigen Tagen über das Internet was verkauft.
Der Käufer und ich haben uns geeinigt, dass er mir den Betrag per Überweisung bezahlt, und ich den Gegenstand mit DHL versende, an die Zieladresse.
Einige Tage später teilt mir der Käufer mit, dass "DHL-Paket" sein Leer angekommen. Der Inhalt war ein Tablet-PC mit einer Rechnung.
Als er das Paket geöffnet hat, war nur die Rechnung drinne. Eine Schadensmeldung bei DHL wurde bereits gemacht und läuft parallel noch.
Ich habe mit DHL heute telefoniert, diese teilten mir mit, dass ein Paket unmöglich leer ankommen kann.
Das Paket war versichert und den Versandnachweis besitze ich auch.
Ich habe das Gefühl, dass hier irgendetwas nicht stimmt.
Es verschicke ab und zu Sachen als Privatperson, aber sowas habe ich noch nie erlebt!
Hat jemand ähnliche Erfahrung erlebt? Ist sowas möglich, oder bin ich nur das Opfer eines bösen Spiels? Besonders hat mich die Äußerung des Käufers gemacht, ich solle den Fall einer Haftpflichtversicherung melden, sofern ich eine habe. Ich habe dem Käufer mitgeteilt, dass dies Versicherungsbetrug ist, da ich einen unehrlichen Grund über den Verlust des Gerätes angebe. Zudem habe ich auch überhaupt keine Haftpflichtversicherung. Der Käufer ist mir einwenig komisch.
Der Käufer ist bereits zur Polizei gegangen, ich möchte jedoch die DHL-Schadensuntersuchung abwarten.
Ich würde mich über eure Hilfe sehr freuen.
DHL-Paket kommt leer an "angeblich"
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



War das Paket auch mit Klebeband verklebt? War es äußerlich unversehrt? Hat der Käufer das schon bei Empfang dem Postboten gegenüber gesagt es stimmt nicht und es im Beisein geöffnet?
Zunächst solltest du darauf verweisen, dass es versichert ist und dass der Käufer das mit DHL klären soll, da du dir keiner Schuld bewusst bist.
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Hallo,
also der das Paket wurde in der Wohnung geöffnet.
Nach dem er es aufgemacht hat, ist er auf die Straße gelaufen zum DHL-Fahrer (dazwischen waren 2-3Minuten).
Es klingt ein wenig mysteriös finde ich!
Ich meine, dass Paket wurde entgegengenommen. Spätestens bei der Entgegennahme sollte doch aufgefallen sein, dass was mit dem Paket nichts stimmt, wenn man der Argumentation des Käufers folgt. Da hätte er doch das Paket vor dem DHL-Fahrer aufmachen müssen.
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Kommt drauf an, wie schwer das Tablet war. Die sind heutzitage nicht mehr so schwer. Sicherlich klingt es etwas merkwürdig. Aber ein gericht muss zunächst einmal würdigen, wer Recht haben kann, wenn es sich nicht irgendwie aufklärt. Wenn das also kein "Wiederholungstäter" war, wenn das Paket nicht derart beschädigt war, dass es ein Postmitarbeiter entfernt haben könnte, tja.
Gibt es Indizien zu den Aktivitäten des Käufers? Bewertungen anderer Verkäufer, die darauf hindeuten lassen, dass er schon öfter in Disput geraten ist?
Solange der Käufer nicht beispielsweise nachweisen kann, dass du mehrere Tablet-PCs verkaufst, sollte der Paketschein als Glaubhaftmachung reichen. Auch ein wichtiges Indiz ist das Gewicht des Paketes. Das Paket müsste ohne Tablet-PC ja doch deutlich leichter sein. Die DHL-Paketscheine und der Preis geben evtl. Rückschlüsse darauf zu, dass bei Absenden etwas im Paket war. Dann ist halt die DHL schuld aber keinesfalls du.
-- Editiert mepeisen am 14.10.2012 23:48
Hallo,
das Versandlabel habe ich Online ausgedruckt.
Ich habe es in die Packstation gelegt und einen Nachweis erhalten. Eine Gewichtsangabe steht nicht auf dem Nachweis.
Ich habe auch mit DHL deswegen telefoniert, die haben mich gefragt, bis wie viel Kilo das Label gültig ist.
Aber die meinten, es ist normal, dass auf dem DHL-Packstation scheinen kein Gewicht drauf steht.
Also ich habe wirklich alles gemacht, was man nur machen kann.
Bin allen meinen Pflichten nachgekommen!
Was kann ich denn mehr tun ?
Sowas ist auch das erstmal, dass so etwas vorkommt.
Gruss
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Hast Du privat verkauft oder gewerblich?
Wenn gewerblich,dann hast Du schlechte Karten. Wenn privat, dann hast Du sehr gute und der K sehr schlechte Karten.
Er müsste Dir dann nachweisen, dass Du das Päckchen leer verschickt hast. Und sicherlich hast Du es unter Zeugen eingepackt?
Dass es leer bei ihm (angeblich) angekommen ist, reicht m.E. nicht als Beweis aus. Das Versandrisiko geht bekanntlich nach dem Versenden auf den K über.
Wenn das Paket versichert war, wo ist dann das Problem? Meldet einen Verlust beim Versandunternehmen, dann müssen die vermutlich zahlen.
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Dass es leer bei ihm (angeblich) angekommen ist, reicht m.E. nicht als Beweis aus. Das Versandrisiko geht bekanntlich nach dem Versenden auf den K über.
Exakt.
Darüber hinaus kann man evtl. doch anhand des Preises ablesen, in welchem Bereich sich das Gewicht befindet. Kann aber auch sein, dass es wie gesagt so leicht ist, dass man da keinen Unterschied hat.
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Er müsste Dir dann nachweisen, dass Du das Päckchen leer verschickt hast.
Falsch; es muß immer noch der VK nachweisen, daß er die Ware dem Versender übergeben hat. Erst dann geht das Versandrisiko auf den K über.
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Und sicherlich hast Du es unter Zeugen eingepackt?
Das würde dem VK nichts nützen, solange dieselben Zeugen nicht auch bezeugen können, daß dasselbe Paket aufgegeben wurde.
Ohne Zeugen liegt das Beweisproblem also im Moment beim VK...
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quote:<hr size=1 noshade>Falsch; es muß immer noch der VK nachweisen, daß er die Ware dem Versender übergeben hat. Erst dann geht das Versandrisiko auf den K über <hr size=1 noshade>
Und das kann er über den Post-Beleg.
Wir reden hier von einem privaten Verkäufer und nicht von einem gewerblichen Verkäufer.
Ansonsten empfehle ich (inklusive angesprochenem Urteil): http://www.123recht.net/article.asp?a=8277
Wichtig: Im angesprochenen Urteil wurde trotzdem der Verkäufer zum Schadensersatz verurteilt, weil er die Uhr nicht selbst zur Post gebracht hatte, sondern nur für einen Dritten die Auktion eingestellt hatte. Es wird aber deutlich festgestellt, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer einhergeht mit dem "Abgeben des Paketes an eine zur Versendung bestimmten Person". §447 BGB Abs. 1 .
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quote:
Und das kann er über den Post-Beleg.
Bitte zeige mir doch den Post-Belegt, der den *Inhalt* des aufgegebenen Paketes beweist.
Für den VK reicht nicht, daß er nachweisen kann, "irgendwas" an den K geschickt zu haben.
quote:
Es wird aber deutlich festgestellt, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer einhergeht mit dem "Abgeben des Paketes an eine zur Versendung bestimmten Person".
Richtig. Allerdings vergißt du, daß der VK nicht die Übergabe "irgendeines" Paketes schuldet, sondern eines Paketes mit dem vereinbarten Inhalt. Da liegt die Beweislast erst mal beim VK. Erst wenn er beweisen kann, daß er ein Paket mit dem vereinbarten Inhalt (!) an den Versender übergeben hat, geht das Transportrisiko über.
Ansonsten könnte nach deiner Logik jeder Privat-VK einfach ein leeres Paket losschicken und dem K eine lange Nase drehen. So funktioniert es nicht.
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Hallo,
danke für eure Ratschläge!
Seid echt Super!
Ich glaube auch, der Käufer dreht hier ein Spielchen.
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Er muss den Inhalt nicht beweisen, wenn er glaubhaft machen kann dass er selbst den Inhalt besass und zur Post gebracht hat.
Nochmal: Urteil lesen, was oben erläutert und verlinkt ist. Dort wurde nur deswegen dem Verkäufer die Beweislast zugesprochen, weil er selbst nicht der Paketversender war, sondern jemand drittes. Sprich: Der Verkäufer hätte sich überzeugen müssen, dass im Paket der Gegenstand enthalten ist. Das Landgericht Berlin sagt dazu eindeutig:
quote:<hr size=1 noshade>
Was einen tatsächlichen Erhalt der Uhr durch den Kläger betrifft, so besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass der Kläger trotz eines Erhaltes wahrheitswidrig behauptet, die Uhr tatsächlich nicht erhalten zu haben. Dafür hat der Beklagte hinreichende Tatsachen aber nicht vorgetragen, insbesondere keinerlei Beweis dafür angetreten.
[...]
Vielmehr räumt der Beklagte selbst ein, dass es mit Waren des Streithelfers, insoweit geht das Gericht auch aufgrund der Feststellungen und Würdigungen im .Rahmen des zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer geführten Rechtsstreits (Landgericht Berlin 5 O 112/02), welchen der Beklagte in Bezug nimmt, davon aus, dass der Streithelfer tatsächlich als Veräußerer „hinter dem Beklagten stand" (vgl. Urteil dort, S. 6 ff), Unregelmäßigkeiten gegeben habe.
[...]
Dies behauptet der Beklagte aber selbst nicht. Er trägt vielmehr vor, die Uhr lediglich beim Fotografieren für die Internet-Präsentation überhaupt gesehen zu haben, während der Streithelfer „nach Erhalt des Kaufpreises die sich ohnehin bei ihm (‘dem Streithelfer) befindliche Uhr ohne jedes Zutun des Beklagten allein versandt" habe (Schriftsatz vom 7. Juli 2003, S. 1).
Damit räumt der Beklagte aber selbst ein, die ihm im Rahmen des Versendungskaufs obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben, weshalb auch das Verlustrisiko bei ihm verblieben war (§ 447 Abs.1 BGB ).
<hr size=1 noshade>
usw.
Also wirklich mal lesen. Auch die vielen Abhandlungen über dieses Urteil.
Es ist genauso wie beim Brief. Ein Einschreibebrief geht auch erst mal davon aus, dass du den behaupteten und glaubhaften dargelegten Inhalt verschickt hast, bis der Gegenbeweis angetreten ist.
-- Editiert mepeisen am 16.10.2012 13:13
quote:
Er muss den Inhalt nicht beweisen, wenn er glaubhaft machen kann dass er selbst den Inhalt besass und zur Post gebracht hat.
"Glaubhaft machen" hat bei bestehender Beweislast noch nie ausgereicht.
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Dort wurde nur deswegen dem Verkäufer die Beweislast zugesprochen, weil er selbst nicht der Paketversender war, sondern jemand drittes.
Nein, das steht dort gerade *nicht*. Bitte zitiere doch mal die genaue Stelle, auf die du dich beziehen willst.
Nirgendwo steht, daß der beklagte VK nur deswegen haftet, weil er den Versand dem Streitgenossen überlassen hat.
Im Gegenteil ging es bei dem Prozeß vor allem um die Frage, ob der Verkauf "im Auftrag" für den Streitgenossen und dessen eigentliche Versandhandlung die (naturgemäß vorhandene) Beweislast vom VK nimmt (Antwort: nein).
Und nicht darum, daß der VK *nur dann* die Beweislast hat, wenn eine Situation wie in dem Verfahren vorliegt.
(Was wieder einmal beweist, wieso Laien nicht Anwalt spielen sollten, wenn sie nicht mal relativ einfache Gerichtsurteile verstehen.

quote:
Es ist genauso wie beim Brief.
Nein, ist es nicht.
quote:
Ein Einschreibebrief geht auch erst mal davon aus, dass du den behaupteten und glaubhaften dargelegten Inhalt verschickt hast, bis der Gegenbeweis angetreten ist.
Das gilt für *Willenserklärungen*, nicht hingegen für Warensendungen.
Die Ratio hinter dem Unterschied ist, daß der Absender keinen Grund hat, bewußt ein leeres Einschreiben zu verschicken, wenn er eine Willenserklärung abgeben will, weil er davon gegenüber der tatsächlichen Abgabe der WE keinen Vorteil hat.
Hingegen hat der Absender sehr wohl einen Grund, eine leere Warensendung zu verschicken (nämlich den K zu betrügen).
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Ich finde es faszinierend, dass sämtliche Portale und Anwälte, die dieses Urteil anscheinend für genau das halten, wohl nach deiner Ansicht irren, Sheldon.
Darüber hinaus:
BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
LG Essen · Urteil vom 16. Dezember 2004 · Az. 10 S 354/04
OLG Hamm, 24.05.2011 - I-2 U 177/10
Ich könnt noch weiter machen. In keinem der Urteile wird ein ausdrücklicher Beweis, etwa eine Videodokumentation gefordert, ob der Inhalt tatsächlich dem entspricht, was man behauptet versendet zu haben.
Wenn du ein gegenteiliges Urteil findest, bei dem ein ausdrücklicher Beweis notwendig war, dass ein Gegenstand tatsächlich in exakt dem Paket verpackt wurde und exakt dieses Paket an den Versender abgesendet wurde, dann bennene es einmal.
Es würde mich mal interessieren, denn dann werde ich fortan aus Selbstschutz bei jedem Versand 50 EUR Kosten fordern für eine Video-Beweis-Dokumentation die lückenhaft nachweist, dass ich den Gegenstand in das Paket gesteckt habe, verpackt habe und exakt das Paket auch auf dem Postweg gebracht wurde.
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quote:<hr size=1 noshade>Darüber hinaus: <hr size=1 noshade>
Liest du die zitierten Urteile eigentlich auch?
BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02 :
"Auf die Frage, ob nach der für den Versendungskauf geltenden speziellen Bestimmung des § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr auf den Kläger übergegangen war, kommt es insofern allerdings nicht an. "
und
"insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auswahl des mit der Versendung der Kamera beauftragten Paketdienstes ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat "
Es war also überhaupt nicht strittig, daß der VK die Ware dem Versender übergeben hat; der Kläger hat das ganz einfach nicht vorgetragen, daher war das zugestanden.
OLG Hamm, 24.05.2011 - I-2 U 177/10 :
"So hat der Kläger, persönlich gehört, erklärt, er gehe davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Weg von der Beklagten zu ihm abhanden gekommen seien. "
Es war also, wie beim BGH-Urteil, gar nicht strittig, ob der VK die Ware überhaupt zur Post gegeben hat.
LG Essen · Urteil vom 16. Dezember 2004 · Az. 10 S 354/04 :
"weil das Notebook, nachdem es, wie der Zeuge X. bestätigt hat, ordnungsgemäß verpackt zur Post gegeben worden ist, auf dem Versandweg unter nicht aufklärbaren Umständen untergegangen ist "
Es gab also sehr wohl einen Zeugen für die Verpackung und Aufgabe. doppel-*duh*
Hast du auch etwas Substantielles für deine Seite anzubieten oder ist es jetzt meine Aufgabe, dir für dein völlig miserabel recherchiertes quote mining jeweils die Widerlegung zu liefern?
quote:<hr size=1 noshade>Wenn du ein gegenteiliges Urteil findest, bei dem ein ausdrücklicher Beweis notwendig war <hr size=1 noshade>
Du hast es ja selbst gefunden: LG Essen · Urteil vom 16. Dezember 2004 · Az. 10 S 354/04
Wenn der Beweis dort nicht notwendig war, warum wurde dann "Zeuge X." zu der Frage gehört?
-- Editiert Sheldon_Cooper am 16.10.2012 17:40
@Sheldon:
quote:
"Glaubhaft machen" hat bei bestehender Beweislast noch nie ausgereicht.
vs.
quote:
Es gab also sehr wohl einen Zeugen für die Verpackung und Aufgabe. doppel-*duh*
Ähhhm. Du scheinst deine eigenen Beiträge nicht zu lesen.
Also was nun. Muss ich einen Beweis antreten, dass exakt der versendete Gegenstand in dem Paket war, den ich aufgegeben habe oder genügt es, dies glaubhaft zu machen durch Zeugen oder durch andere Belege?
Genügt ein Beleg, der Rückschlüsse auf das Gewicht des Pakets zulässt (Paketschein)?
-- Editiert mepeisen am 16.10.2012 17:45
Der TE hat doch Zeugen für das Einpacken und den Versand. Was soll er denn noch machen? Und auf welcher Basis sollte der ordnungegemäße Versand überhaupt angezweifelt werden?
Der K hat doch überhaupt keinen Hinweis darauf, dass nicht ordnungsgemäß versendet wurde. Wie sollte er also substantiiert irgend etwas vortragen können, das den TE dann zum Gegen"beweis" zwingen könnte?
Im Ernst: es hat sich doch mittlerweile herumgesprochen, dass das Versandrisiko beim Privatkauf beim K liegt.
Wenn der VK jetzt zum zehnten Mal von verschiedenen Käufern beschuldigt würde, oder wenn er 10 Verurteilungen wegen Betrugs hätte, würde ein Richter vielleicht etwas genauer nachfragen. Aber so?
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" "
quote:
Du scheinst deine eigenen Beiträge nicht zu lesen.
Du scheinst juristische Begriffe ("Beweis", "glaubhaft machen") nicht mal im Ansatz zu verstehen. Das ist aber allein dein Problem.
quote:
Muss ich einen Beweis antreten, dass exakt der versendete Gegenstand in dem Paket war, den ich aufgegeben habe oder genügt es, dies glaubhaft zu machen durch Zeugen
Ein Zeuge ist ein Beweis.
"Glaubhaft machen" muß/kann man nur Sachen, die man nicht beweisen kann (etwa "ich nehme meinen Computer immer vom Netz, wenn ich in den Urlaub fahre", "ja, ich habe den Blinker gesetzt, weil ich ein vorsichtiger Fahrer bin", "in meiner Firma nimmt nur die Sekretärin Pakete entgegen").
quote:
Genügt ein Beleg, der Rückschlüsse auf das Gewicht des Pakets zulässt (Paketschein)?
Für den Beweis, daß kein leeres Paket abgeschickt wurde, sicherlich. Wenn der K bei "3 kg Gewicht" ein leeres Paket behauptet, wird man ihm das wohl nicht glauben. Hat er hingegen "da waren Steine drin" behauptet, wäre der Nachweis des Gewichts nicht ausreichend, den Vortrag des K zu widerlegen.
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quote:
Du scheinst juristische Begriffe ("Beweis", "glaubhaft machen") nicht mal im Ansatz zu verstehen
Ich habe nie behauptet ein Anwalt zu sein. Dies hier ist ein Laien-Forum. Ansonsten solltest du das Thema KOMPLETT lesen, sowie die Ausführungen des Autos zur Sache. Dann wirst du sehen, dass du vollkommen auf dem Holzweg bist, was die Beweislage angeht.
Mehr sage ich dazu nicht mehr. Es gibt in jedem Forum Besserwisser und Trolle...
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Ich habe nie behauptet ein Anwalt zu sein.
Du hast ein paar sehr große Behauptungen aufgestellt ("Ich finde es faszinierend, dass sämtliche Portale und Anwälte, die dieses Urteil anscheinend für genau das halten, wohl nach deiner Ansicht irren "). Jetzt auf einmal fällt dir ein, daß du vielleicht doch lieber kleinere Brötchen gebacken hättest?
quote:
Dann wirst du sehen, dass du vollkommen auf dem Holzweg bist, was die Beweislage angeht.
Wir reden doch hier gerade über die allgemeine Beweislast und nicht darüber, ob die im Einzelfall des TE nun so oder so ist.
Bitte gestehe doch einfach ein, daß du dich geirrt hast, anstatt hier Rückzugsgefechte der Form "aber beim TE ist doch alles ganz anders" zu führen.
quote:
Es gibt in jedem Forum Besserwisser und Trolle...
Huh? Du hast völligen Unfug großspurig behauptet, ich habe dich widerlegt und nun bin *ich* der Troll? Unfaßbar...
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Ich bleibe bei meinen Aussagen. Wenn du ein Bedürfnis hast, irgendetwas zu bereden, bitte ich dich in Zukunft um eine PM, danke. Ansonsten werden deine geistigen Abhandlungen in Zukunft Selbstgespräche sein.
Vielen Dank.
P.S.: Du machst deinem Nick alle Ehre. Nur so am Rande.
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Ich bleibe bei meinen Aussagen.
Nachdem dein eigener Urteilsverweis das Gegenteil bewiesen hat? Naja, dann kann ich dir auch nicht helfen...
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Wenn du das meinst.
Kläre das bitte via PM.
Dann kriegst du vielleicht, wenn ich Lust habe, Abhandlungen von Anwälten zu diesem Urteil. Dann kannst du ja mal die Anwälte anschreiben, dass sie mit ihrer Bewertung allsamt irren.
Ansonsten nimm Abstand davon, permanent nachzutreten und zu provozieren.
-- Editiert mepeisen am 18.10.2012 13:04
Schon komisch, daß du das nicht öffentlich machen willst, nachdem deine bisherigen Quellen alle nicht das ausgesagt haben, was du behauptet hast, das sie sagen.
Warum stellst du öffentlich Behauptungen auf und willst sie dann nicht öffentlich verteidigen?
quote:
Ansonsten nimm Abstand davon, permanent nachzutreten und zu provozieren.
Deinerseits ist es keine Diskussionskultur, eine Behauptung aufzustellen, diese mit unzureichenden Quellen zu unterfüttern und sich dann zu weigern, seinen Standpunkt weiter zu vertreten (und die Gegenseite stattdessen als "Troll" und "Provokateur" zu diffamieren).
Es ist auch kein "Nachtreten", dein kindisches "ich habe aber Recht, menno!" als solches zu bezeichnen.
Dann nimm halt nicht an öffentlichen Diskussionen teil, wenn du Gegenwind nicht abkannst.
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Du gehst mir echt auf den Sack, Sheldon. Mich wundert wirklich nicht, was du für einen Nick hast. So Leute wie du gehören in irgendein Uni-Labor eingeschlossen (Ich hoff mal dass du wenigstens Humor hast)
(1)
http://www.123recht.net/article.asp?a=8277
(2)
http://www.anwalt.de/rechtstipps/ratgeber/versandschaden.html
quote:<hr size=1 noshade>Wichtig für den Verkäufer ist es in jedem Fall, im Zweifel beweisen zu können, dass der Artikel verschickt wurde, sonst bleibt es immer bei der Haftung (Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2003, Aktenzeichen: 18 O 117/03 ): Dafür ist ein Zeuge das sicherste Beweismittel - meist wird aber der Einlieferungsbeleg ausreichen. <hr size=1 noshade>
Und der Einlieferungsbeleg mit Rückschluss aufs Gewicht war hier vorhanden.
So und nun lass es einfach. Im Zweifel wird ein Richter urteilen, welche Variante der Geschichte die richtige ist udn welche Argumentationen und Beweise gelten und ausreichend sind und welche nicht. Da sind wir uns hoffentlich einig, dass auch du nicht grundsätzlich jede Variante vorhersehen kannst.
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Siehst du, es geht doch. Warum lieferst du nicht gleich Zitate und mußtest mich erst verunglimpfen?
quote:
meist wird aber der Einlieferungsbeleg ausreichen
Dazu hätte ich allerdings schon gerne eine andere Quelle als die Meinung einer Website, auch wenn sie "anwalt.de" heißt.
Es war auch hier im Forum noch nie strittig, daß der Einlieferungsbeleg eben nicht beweist, *was* da auf die Reise geschickt wurde.
quote:
Ich hoff mal dass du wenigstens Humor hast
Ja, den konnte ich hier aber noch nicht gebrauchen, weil du genau so verbissen bist wie ich.

quote:
Im Zweifel wird ein Richter urteilen
Und jeder gute Anwalt wird den VK darauf hinweisen, daß es ein hohes Prozeßrisiko darstellt, daß der Richter einen Beweis für den Inhalt des Paketes vom VK haben will.
quote:
der Einlieferungsbeleg mit Rückschluss aufs Gewicht war hier vorhanden
Dann dürfte die "leer"-Behauptung des K in der Tat leicht zu widerlegen sein, jedenfalls was die Unterstellung angeht, der VK habe bereits leer versendet.
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Und jetzt?
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