Gebrauchter Elektroartikel mit Klebesiegel auf Anschluss.... Rückgaberecht und so

23. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
lilpii
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)
Gebrauchter Elektroartikel mit Klebesiegel auf Anschluss.... Rückgaberecht und so

Hallo,

ich habe einen gebrauchten elektrisch dimmbaren Innenspiegel gekauft.
Auf der Artikelseite steht folgendes zum Rückgaberecht:

Zitat:
Unsere Artikel sind mit Siegeln (Klebe-, Lack- und Plombensiegeln) versehen. Bitte beachten Sie, dass wenn eines unserer Siegel entfernt oder beschädigt worden ist, Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten haben. Artikel mit entfernten oder beschädigten Siegeln gehen über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise hinaus und gelten nicht mehr als im Lieferzustand.


Ich kenne solch Siegel auch von anderen Gebrauchtwarenshops, da war es so, dass solch Siegel über Schrauben geklebt war, damit man sie nicht öffnen und manipulieren kann, völlig in Ordnung, und genau damit habe ich wegen des Hinweis auch gerechnet.

Beim erhaltenen Innenspiegel ist es aber so, dass das Siegel über den elektrischen Anschluss geklebt worden ist.
Foto

Die äußere Beschaffenheit kann ich prüfen, aber kann es richtig sein, dass ich dem Händler vertrauen muss, dass er auch elektrisch funktioniert und richtig abdimmt?! Wie seht ihr das?

Um den Preis des Artikels geht es mir gar nicht, ich gehe auch nicht unbedingt davon aus, dass der Spiegel nicht funktioniert - aber hellsehen kann keiner?!

-- Editier von lilpii am 23.02.2016 19:39




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Das Widerrufsrecht lässt sich auf die Art nicht aushebeln. Es darf noch nicht mal ein Abzug vom Kaufpreis vorgenommen werden, da dieser nur im Falle einer Wertminderung vorliegt. Die ist aber sicher nicht durch das Abziehen dieses Aufklebers gegeben. Und diese entsteht auch nicht pauschal dadurch, dass man die Ware intensiver als vom Gesetzgeber vorgesehen geprüft hat.

Man müsste mal die AGB genau anschauen, evtl. gewährt der Shop ja ein über das Widerrufsrecht hinausgehendes Rückgaberecht. Ein solches kann er natürlich durchaus einschränken.

EDIT: Da man den Shop ja über den obigen Passus schnell findet... die Widerrufsbelehrung selbst ist korrekt. Ist aus meiner Sicht durchaus abmahnfähig, da der Durchschnittsbürger das auf das Widerrufsrecht beziehen wird. Und in den AGB finden sich auch ein paar rechtlich nicht haltbare Ausführungen zur Gewährleistung, die aus meiner Sicht ebenfalls eine Abmahnung begründen würden. Ist halt mal wieder übliche Kleinsthändler, der von der Rechtslage keine Ahnung hat.

-- Editiert von JogyB am 23.02.2016 21:56

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 708x hilfreich)

Praktischerweise besteht bei einem Händler, der eine Widerrufsbelehrung mit einer solchen Formulierung benutzt ...

"Können Sie uns die empfangenen Waren nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben (dazu zählen auch entfernte oder beschädigte Siegel), müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

ein (fast) ewiges Widerrufsrecht ( über ein Jahr! ), und außerdem kann der Händler dann nach Ausübung eines Widerrufsrechts überhaupt keinen Wertminderungsersatz vom widerrufenden Verbraucher verlangen.

1. Jedenfalls verliert der Händler auch bei der kleinsten Abweichung vom Text der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung das Privileg einer "per Gesetz" ordnungsgemäßen Belehrung ( was Voraussetzung für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist ist ). Dann ist penibel zu prüfen, ob die Version des Händlers ordnungsgemäß informiert - ansonsten beginnt die 14-Tagesfrist nicht, läuft also auch nicht ab und bewirkt somit jedenfalls kein Erlöschen des Widerrufsrechts durch "Fristablauf".

2. Das Gesetz sieht jedenfalls KEINEN Wegfall eines Erstattungsanspruchs bei Entfernung oder gar nur Beschädigung einer Versiegelung vor ( Ausnahme: versiegelte Daten-/Film-/Tonträger ).

Eine als AGB-vertragliche Beschränkung des Widerrufsrechts zu wertende Klausel wäre jedenfalls wg. unzulässiger Abweichung von den Widererufs-Vorschriften unwirksam; die Belehrung über eine (vermeintlich vertraglich geregelte ) Beschränkung des Widerrufsrechts also unrichtig/nicht ordnungsgemäß.

3. Aufgrund der Verwendung einer a) vom amtlichen Belehrungsmuster abweichenden, und b) nicht ordnungsgemäß informierenden Widerrufsbelehrung wird

- die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt,
- dem Händler das Recht abgeschnitten, nach einem Widerruf für Verschlechterungen Wertmiinderungsersatz geltend machen zu können.

4. Der neunmalkluge Händler verfälscht außerdem den Wettbewerb und wirkt unlauter auf die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern ein, wenn er unrichtig über die gesetzlichen Verbraucherrechte informiert - und setzt sich dem Risiko hoher Kosten für den Fall aus, daß er deshalb von dazu befugten Stellen und/oder Konkurrenten gerichtlich/außergerichtlich belangt wird.


RK

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Ich habe den Händler mal angeschrieben, dass er sich doch bitte rechtskonform verhalten soll. Er hatte auch in den AGB noch einige Böcke drin, die so definitiv nicht gehen. Gibt ja genug Verbraucher, die sich nicht auskennen und den Mist auch noch glauben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KFZ-Reich
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit "JogyB" erneut meinen Dank aussprechen, da er der Einzige zu sein scheint der die Menschlichkeit besitzt uns auf diese Fehler hinzuweisen.

Wir lassen unsere AGB umgehend von einem Rechtsanwalt ändern.

Ich zitiere hier nochmal die Begründung der Klebesiegel:
"Es geht dabei nicht darum uns vor dem Rückgaberecht geschweige denn der Gewährleistung zu drücken, sondern ganz alleine darum den Leuten das Handwerk zu legen die durch "kaufen und ausprobieren" versuchen einen Fehler am Fahrzeug zu finden. Wir helfen gerne bei jeder Diagnose aber es ist in der Vergangenheit leider immer wieder vorgekommen, dass bei uns elektrische Artikel erworben wurden, in diesem Beispielfall ein Motorsteuergerät, das Anschließend einfach zurückgeschickt worden ist ohne jegliche Begründung. Bei der anschließenden Prüfung konnten wir im Fehlerspeicher diverse Fehler sehen die vorher nicht vorhanden waren, da wir den kompletten Fehlerspeicher vor dem Ausbau löschen um Verwirrungen zu vermeiden. Letztendlich hatte der Käufer einen Fehler im CAN-Bus System (Sprich die Datenleitung der Steuergeräte) und hat durch ausprobieren unseres Steuergerätes herausgefunden, dass sein Steuergerät nicht defekt war. Diese Diagnose hätte in einer Fachwerkstatt um die 150€ gekostet die er sich auf unsere Kosten gespart hat. Daher haben wir das Siegel eingeführt."


Und nun besteht die Frage die ich hier gerne an alle Damen und Herren richten würde: Wie können wir uns vor diesen Fällen des Missbrauchs des Widerrufsrecht schützen, wenn Siegel rechtswidrig sind?


Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17839 Beiträge, 6024x hilfreich)

Die Siegel sind nicht rechtwidrig. Lediglich das was ihr damit zu bezewecken versucht ist so nicht durchsetzbar.
Das Widerrufsrecht ist ein gesetzlich verbrieftes Recht das Verbrauchers wenn die Ware im Fernabsatz erworben wurde.
Diese Rechte könnt ihr nicht einschränken. Ihr könnt Wertersatz verlangen wenn sich der Zustand der Ware dadurch verschlechtert hat, dass es eine Prüfung gab die über das hinausgeht was in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.
Eine Verschlechterung der Ware ist z.B. NICHT, dass Fehler im Fehlerspeicher hinterlegt wurden. Eine Verschlechterung der Ware ist NICHT, dass Klebesiegel entfernt wurden wenn dies nötig war um die Ware auszuprobieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Effektiv leider gar nicht. Die Gefahr, dass ein "schuftiger" Kunde eine Ware nur zum einmaligen Gebrauch bestellt ist der Regelung immanent. Entsprechende Probleme haben z.B. auch die Anbieter von Abendgarderobe vor der Abiballsaison.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei derartigem Mißbrauch um eine prozentual sehr geringe Menge handelt die durch den Vorteil, dass man online auf ganz neue Kundengruppen zugreifen kann mehr als aufgewogen wird.

Letztlich hat er damit ja auch recht. Wenn der Nachteil durch den Mißbrauch Sie mehr Geld kosten würde als das Online-Geschäft einbringt hätten Sie den Shop ja wahrscheinlich längst geschlossen.

Ich verstehe, dass es ärgerlich ist sich von einzelnen Halodris sehenden Auges über den Tisch ziehen zu lassen aber das ist leider der "Preis" für das mitspielen im Online-Handel.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ware durch den "Test" beschädigt würde. Aber das ist ja selbst in Ihrem Beispiel nicht der Fall.

Signatur:

▌ ↓ Klick bitte nicht vergessen ☺ ▌

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KFZ-Reich
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo micbu,

vielen dank für die Antwort.

Allerdings muss ich dazu sagen das, dass Ausprobieren eines Steuergerätes z.B. in einem Laden nicht möglich ist. Versuchen Sie beispielsweise mal bei Volkswagen oder auch beim Teilelieferanten ein elektrisches Bauteiles zurück zu geben was aus der (versiegelten) Verpackung entnommen worden ist. Da werden Sie wenig Erfolg haben.

Der Fehler im Fehlerspeicher ist übrigens auch für uns keine Wertminderung da er sich ja problemlos in den Auslieferungszustand zurücksetzen lässt. Aber das ausprobieren des elektrischen Bauteils am eigenen Fahrzeug geht über die Möglichkeit die im Ladengeschäft besteht, hinaus.

Schauen Sie mal bitte bei folgendem (Groß-) Verwerter auf die Seite: http://www.ebay.de/itm/Motorblock-VW-Touareg-5-0-V10-TDI-AYH-10-02-/381517085496?hash=item58d430bb38

Zitat: "Alle unsere Artikel sind mit Siegeln bzw. speziellen Markierungen und teilweise auch mit Plomben versehen, bei Beschädigung dieser erlischt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.

Artikel mit gebrochenen oder nicht mehr vorhandenen Siegel, Markierungen oder Plomben gelten als nicht mehr im Lieferzustand."

Handelt er damit rechtskonform wenn er den elektrischen Stecker versiegelt?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Mühe!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Zitat (von KFZ-Reich):
Allerdings muss ich dazu sagen das, dass Ausprobieren eines Steuergerätes z.B. in einem Laden nicht möglich ist.

Völlig korrekt. Es war die Intention des Gesetzgebers, dass der Kunde ohne Wertersatz zu leisten die Ware so wie im Laden ausprobieren kann. Auch wenn eine Verschlechterung eintritt.

Tritt aber keine Verschlechterung ein, dann kann er letztendlich tun und lassen was er will.

Zitat (von KFZ-Reich):
Handelt er damit rechtskonform wenn er den elektrischen Stecker versiegelt?

Mit der Versiegelung schon, eine Blisterverpackung ist ja auch eine vergleichbare "Versiegelung". Mit der Verweigerung des Widerrufsrechts oder der Geltendmachung eines Wertersatzes dagegen nicht. Das kann aus meiner Sicht abgemahnt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17839 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von KFZ-Reich):
Allerdings muss ich dazu sagen das, dass Ausprobieren eines Steuergerätes z.B. in einem Laden nicht möglich ist.

Du hast da etwas missverstanden.
Du kannst einen Wertersatz nur geltend machen wenn die Verschlechterung des Zustandes über das hinausgeht was bei einer Prüfung in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.
Du kannst keinen Wertersatz geltend machen wenn sich der Zustand der Ware durch eine Prüfung wie sie auch in einem Lagengeschäft möglich gewesen wäre, ergeben würde. Z.B. öffnen einer Packung und ausprobieren eines Parfüms.
Wertersatz gibt es nur dann wenn sich der Zustand der Ware verschlechtert, auch wenn die Prüfung weit über das hinausgeht was in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

Zitat (von KFZ-Reich):
Hallo micbu,
vielen dank für die Antwort.
Allerdings muss ich dazu sagen das, dass Ausprobieren eines Steuergerätes z.B. in einem Laden nicht möglich ist. Versuchen Sie beispielsweise mal bei Volkswagen oder auch beim Teilelieferanten ein elektrisches Bauteiles zurück zu geben was aus der (versiegelten) Verpackung entnommen worden ist. Da werden Sie wenig Erfolg haben.
Der Fehler im Fehlerspeicher ist übrigens auch für uns keine Wertminderung da er sich ja problemlos in den Auslieferungszustand zurücksetzen lässt. Aber das ausprobieren des elektrischen Bauteils am eigenen Fahrzeug geht über die Möglichkeit die im Ladengeschäft besteht, hinaus.
Schauen Sie mal bitte bei folgendem (Groß-) Verwerter auf die Seite: http://www.ebay.de/itm/Motorblock-VW-Touareg-5-0-V10-TDI-AYH-10-02-/381517085496?hash=item58d430bb38
Zitat: "Alle unsere Artikel sind mit Siegeln bzw. speziellen Markierungen und teilweise auch mit Plomben versehen, bei Beschädigung dieser erlischt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.
Artikel mit gebrochenen oder nicht mehr vorhandenen Siegel, Markierungen oder Plomben gelten als nicht mehr im Lieferzustand."
Handelt er damit rechtskonform wenn er den elektrischen Stecker versiegelt?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Mühe!


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