Brief Fristsetzung zur Reparatur

14. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
sunnychriz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Brief Fristsetzung zur Reparatur

Hallo,

wenn eine defekte Sache (z.B. Notebook) vom Hersteller abgeholt wird und dieser nur mitteilt, dass die Reparatur auf Grund von fehlenden Ersatzteilen bis auf unbestimmte Zeit nicht durchgeführt werden kann und auf die Beschwerde keine Reaktion erfolgt, ist es dann möglich, auf diese Art und Weise eine Frist zu setzen?:

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Fristsetzung zur Reparatur


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich am XXX mein Notebook von XXX auf Grund von einer defekten XXX abholen lassen musste, bekam ich leider nur die Auskunft, dass momentan kein Ersatzteil zur Verfügung stehe. Auf meine schriftliche E-Mail Beschwerde erfolgte keine Reaktion. Aus diesem Grund muss ich leider den Schritt gehen und setze hiermit eine Frist für die Nacherfüllung.

Die Frist ist gesetzt bis zum:

Diese Frist ist angemessen lang, damit die Nacherfüllung durchgeführt werden kann.

Siehe auch:

- § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Bürgerliches Gesetzbuch
- § 439 Nacherfüllung (1) Bürgerliches Gesetzbuch

Sollte ich keine Info erhalten, bin ich leider gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten und die Kosten als Verzugsschaden zu berechnen.

- § 437 (3) Rechte des Käufers bei Mängeln Bürgerliches Gesetzbuch
- § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen Bürgerliches Gesetzbuch

Ist das Gerät nicht bis zum oben genannten Datum bei mir eingetroffen, verweise ich auf § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz und möchte nach § 437 (2) Rechte des Käufers bei Mängeln von dem Vertrag zurücktreten.

Sollte dieser Fall eintreten, werde ich die noch vorhandenen Teile zukommen lassen, wenn diese abgeholt werden. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. § 439 Nacherfüllung (3)

Weitere Infos zu diesem Fall finden Sie im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen,
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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3494x hilfreich)

quote:
ist es dann möglich, auf diese Art und Weise eine Frist zu setzen?:


JA! Ihren Entwurf finde ich sehr gut!

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wenn eine defekte Sache (z.B. Notebook) vom Hersteller abgeholt wird und dieser nur mitteilt, dass die Reparatur auf Grund von fehlenden Ersatzteilen bis auf unbestimmte Zeit nicht durchgeführt werden kann und auf die Beschwerde keine Reaktion erfolgt, ist es dann möglich, auf diese Art und Weise eine Frist zu setzen?: <hr size=1 noshade>


Es kommt darauf an...

Wenn der Hersteller identisch ist mit dem Verkäufer, so etwas gibt es hier und da (Herstellershop), könnte man so vorgehen, wobei explizit darauf abzustellen wäre, dass es um Gewährleistung geht, nicht um Garantie.

Wenn es aber so sein sollte, dass das Notebook bei einem Händler erworben wurde und dass man nicht den Händler zur Nacherfüllung aufgefordert hat, sondern sich direkt an den Hersteller gewendet hat und somit Ansprüche aus einer (Hersteller)Garantie geltend macht, wäre dieses Vorgehen wenig zielführend, der Hersteller schuldet ja gerade nicht Gewährleistung.

Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung sind nur dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen. Wenn es um Herstellergarantie geht, die eine von der Gewährleistung unabhängige einseitige Leistungsverpflichtung ist, wäre ein Blick in die Garantieerklärung zu werfen, daraus geht hervor, für was in welchem Zeitraum und in welchem Umfang der Hersteller garantiert.

Insbesondere ist ein Rücktritt ausgeschlossen, es kann höchstens um Schadensersatz i. S. des allg. Schuldrechts gehen. Das wäre also zu klären.

quote:<hr size=1 noshade>Rückabwicklungsansprüche eines Verbrauchers können nur gegenüber dem Kaufvertragspartner geltend gemacht werden. Gegenüber dem Hersteller des gekauften Produkts hat der Verbraucher keine Rückabwicklungsrechte. Der Hersteller ist im Rahmen eines Garantieversprechens lediglich für die Reparatur und den Austausch defekter Teile zuständig.

Im September 2007 kaufte ein Kunde eines Discounters bei diesem ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag der Herstellerin bei, wodurch diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete.

Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises.

Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner.
<hr size=1 noshade>


Amtsgericht München Az.: 121 C 22939/09

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