Gültigkeit eines befristeten Restaurant-Gutscheins

17. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
StatusUnbekannt
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Gültigkeit eines befristeten Restaurant-Gutscheins

Hallo zusammen,
ich habe einen Gutschein von einem Restaurant, der auf ein Jahr befristet war und leider abgelaufen ist.
Das Restaurant hat den Gutschein bei der Bezahlung nicht akzeptiert. Eine Einlösung ist also nicht mehr möglich.
Besteht nicht trotzdem noch ein Anspruch, dass der Geldwert (abzüglich entgangenem Gewinn für den Aussteller) erstattet wird, weil die 3 Jahre noch nicht abgelaufen sind?

Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Beste Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von Blitzdings7):
ich habe einen Gutschein von einem Restaurant
Was für eine Art Gutschein?
Auf welche Weise wurde dieser in Umlauf gebracht?

16x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StatusUnbekannt
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist ein Wertgutschein der zum Geburtstag geschenkt wurde.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18097 Beiträge, 9841x hilfreich)

Und der Schenkende hat den Gutschein für Geld im Restaurant gekauft?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
StatusUnbekannt
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und der Schenkende hat den Gutschein für Geld im Restaurant gekauft?


Ja, genau. Der Schenkende hat den Wertgutschein direkt bei dem ausstellenden Restaurant erworben.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18097 Beiträge, 9841x hilfreich)

"Besteht nicht trotzdem noch ein Anspruch, dass der Geldwert (abzüglich entgangenem Gewinn für den Aussteller) erstattet wird, weil die 3 Jahre noch nicht abgelaufen sind?"
-> Dann ja.
Kompliziert wird es, wenn das Restaurant zwischendurch den Betreiber / Eigentümer gewechselt hat, weil dann unklar ist, ob der damalige oder der jetzige Betreiber / Eigentümer erstatten muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
StatusUnbekannt
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten!

Dann werde ich mal schauen, was es für Möglichkeiten gibt den Gutschein noch einzulösen, bzw. den Restwert erstattet zu bekommen.
Leider ging der Betreiber bisher nicht auf Anfragen (persönliches Gespräch, Telefonat und per Email) ein.
Enttäuscht bin ich zudem von meiner Rechtsschutzversicherung, die ich gestern deswegen kontaktiert habe und mir die Frage gestellt wurde, ob ich so einen Aufwand wegen einem Gutschein machen möchte.

Gibt es einen Paragraphen auf den ich mich beziehen kann?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18097 Beiträge, 9841x hilfreich)

Siehe hier:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gutscheine-als-geschenk-so-lange-sind-sie-gueltig-13861

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2556x hilfreich)

Zitat (von Blitzdings7):
Enttäuscht bin ich zudem von meiner Rechtsschutzversicherung, die ich gestern deswegen kontaktiert habe und mir die Frage gestellt wurde, ob ich so einen Aufwand wegen einem Gutschein machen möchte.


Eine RSV hat man in der Regel für Fälle, die sehr teuer werden bzgl. Vorauszahlung von Anwalt, Gericht und ggfs. Gutachter (etwa wenn man mal auf 5000 oder 10000 EUR klagen muß).
Sie für einen 50- oder 100-EUR-Fall in Anspruch zu nehmen ist eher unklug, zumal die RSV einem hinterher kündigen kann.

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#9
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Sie für einen 50- oder 100-EUR-Fall in Anspruch zu nehmen ist eher unklug, zumal die RSV einem hinterher kündigen kann.

Erst recht, wenn die SB bereits bei (üblichen) 150€ liegt. Das wäre zwar bei Gewinn ein erstattbarer Schaden, jedoch geht man erstmal mit dem Vielfachen des Gutscheinwerts ins Risiko.

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#10
 Von 
StatusUnbekannt
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Grundsätzlich schon richtig, dass eine Rechtsschutz dafür vielleicht nicht die beste Lösung ist.
Da ist das Recht halt teuer versichert, aber wenig geschützt. Nur Spaß!!!
Aber dem Restaurant den Gutschein-Betrag einfach zu „schenken", sehe ich nicht ein!
Womöglich ist der beste Weg nochmal dort essen zu gehen, nur den Gutschein dabei zu haben und drauf zu bestehen, dass der anteilig akzeptiert wird...

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#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von Blitzdings7):
Womöglich ist der beste Weg nochmal dort essen zu gehen, nur den Gutschein dabei zu haben und drauf zu bestehen, dass der anteilig akzeptiert wird...


Nun, da ist man dann aber auch nicht schlauer als vorher, denn offenbar hat das ja einmal bereits nicht funktioniert.
Wobei dann natürlich das Restaurant den Ball in ihrem Spielfeld hätte und das Geld notfalls einklagen müsste. Damit begibt man sich dann in die Hände von Justizia und wenn die dann feststellt, dass der Gutschein tatsächlich keine Gültigkeit mehr habe ... Wird es ein teures essen.

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