Möbelstück vor Ort bestellt, ständig verzögert/verschoben

30. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbelstück vor Ort bestellt, ständig verzögert/verschoben

Hallo liebe Community,

ich habe vor 4 Monaten ein Möbelstück in einem Möbelhaus bestellt, es hieß dass es in 3 Monaten ankommt.
1 Tag bevor das Bett ankommen sollte wurde ich darüber informiert, dass sich die Lieferung doch noch um 1 1/2 Monate verzögert.
Während des Telefonates erwähnte ich, dass ich das Möbelstück dann nicht brauchen werde, weil es zu lange dauert.
Die Dame am Telefon versicherte mir, dass sie dies weiterleitet.
Es werde sich jemand melden.

Die Zahlung (in Form einer Ratenzahlung) ist bereits erfolgt, ich habe hierfür einen Kredit aufgenommen.

Bisher hat sich keine Person gemeldet.
Nach zwei Tagen (am 25.05.2022) rief ich erneut an.
Dann kam folgende Aussage: Entweder ich nehme das Möbelstück oder ich erhalte nur 65% des Gesamtkaufpreises zurück (dazu noch einen 50€ Gutschein als Entschädigung).
Falls ich nicht einverstanden sei, könne ich einen Anwalt einschalten.

Wie sieht meine Rechtslage hier aus?
Vielen Dank.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
es hieß dass es in 3 Monaten ankommt.

Da wäre relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen findet.

Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Relevante Passagen aus dem Kaufvertrag sind folgende:

2. Leistungserbringung:
[...] Wir sind Verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden schon erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. [...]

"10. Warenrücknahme:

Treten wir nach Auslieferung der Ware aufgrund eines vom Kunden zu vertretenen Umstandes vom Kaufvertrag zurück und kommt es daraufhin zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, so haben wir einen Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
Für infolge des Vertrags gemacht Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw., sind wir berechtigt, Ersatz in entstandener Höhe zu verlangen. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze v.H. (%) vom vereinbarten Kaufpreis ohne Abzüge als vereinbart:

Zeitraum nach der Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres: 35%
innerhalb des 2. Halbjahres: [...]

Gegenüber diesen Pauschalsätzen bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass uns keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist. Ebenso bleibt uns der Nachweis offen, dass höhere als die im vorgenannten Pauschalsatz genannten Einbußen entstanden sind und das Recht vorbehalten, diese höheren Beträge anstelle des Pauschalsatzes zu fordern.

13. Haftung:
Wir haften gegenüber dem Kunden im Fall der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
[...]
Wir haften ebenfalls unbeschränkt im Fall von durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begangene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, [...], der Verletzung einer Garantiezusage sowie im Fall der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Und zum Thema "Lieferzeit" gibt es nichts?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Während des Telefonates erwähnte ich, dass ich das Möbelstück dann nicht brauchen werde, weil es zu lange dauert.

Das hätte man dann aber bei Vertragsschluss mit in die vertraglichen Vereinbarungen aufnehmen müssen.


So wie ich das lese, gab es bisher nur unverbindliche Schätzungen bezüglich der Lieferzeiten und keine verbindlichen Liefertermine.

Somit gäbe es noch keinen Verzug, damit keinen Rücktritt ohne Entschädigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, dann muss ich evtl. auf Kulanz des Verkäufers hoffen.
Zum Thema "Lieferzeit" lässt sich beim Kaufvertrag leider nichts finden.

Besteht die Möglichkeit dem Käufer eine Frist (ggf. 14 Tage, da das Möbelstück erst in ca. 25 Tagen kommt) zu setzen, mit der Drohung aus dem Vertrag auszutreten? Ist das möglich, ohne diese 35% Gebühren in Kauf zu nehmen?

Schriftliche Bestätigung habe ich nicht, dass das Möbelstück in 25 Tagen kommt, die Info habe ich lediglich telefonisch erhalten.

-- Editiert von Ayaya am 31.05.2022 11:16

-- Editiert von Ayaya am 31.05.2022 11:17

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Die Zahlung (in Form einer Ratenzahlung) ist bereits erfolgt, ich habe hierfür einen Kredit aufgenommen.
Wurde schon der volle Betrag bezahlt? Warum?

Zitat (von Ayaya):
Treten wir nach Auslieferung der Ware aufgrund eines vom Kunden zu vertretenen Umstandes vom Kaufvertrag zurück und kommt es daraufhin zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, so haben wir einen Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
....
Zeitraum nach der Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres: 35%
Die Ware ist doch noch gar nicht ausgeliefert. Also kommen die 35 % nicht zum tragen.

Zitat (von Ayaya):
Relevante Passagen aus dem Kaufvertrag sind folgende:
Sind die wirklich aus dem vor Ort geschlossenen Kaufvertrag? Meiner Meinung nach (und nach Research via Google) sind das die AGB des Online Shops.

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#7
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wurde schon der volle Betrag bezahlt? Warum?


Der volle Betrag wurde noch nicht bezahlt. Lediglich eine Rate wurde gezahlt.

Zitat (von bostonxl):
Die Ware ist doch noch gar nicht ausgeliefert. Also kommen die 35 % nicht zum tragen.


Ist dem so? Nach Wortlaut heißt es ja "Treten wir" (ergo der Verkäufer) vom Vertrag zurück.
I.d.F. würde ich ja vom Vertrag zurücktreten. Ist das dennoch anwendbar?

Zitat (von bostonxl):
Sind die wirklich aus dem vor Ort geschlossenen Kaufvertrag? Meiner Meinung nach (und nach Research via Google) sind das die AGB des Online Shops.


Ja, ich habe die Vertragsinformationen auf einem Blatt Papier erhalten.
Bei dem Verkäufer handelt es sich um "XXXLutz"
Hier die AGB: https://www.xxxlutz.de/c/agb#5b

Ein Auge auf "§ 12 Widerrufsrecht" habe ich geworfen.
Hier wird erwähnt: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können."

Ist hierbei die Rücksendung zwischen dem Käufer (mir) und Verkäufer (XXXLutz) gemeint? Eigentlich könnte ich in diesem Falle ja den Vertrag vor Ort widerrufen, sodass mir keine Versandkosten erst entstehen.

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#8
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzung zum vorherigen Post, dies gehört noch zum Widerrufsrecht:

"ODER

Wenn die Waren nicht auf Grund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, die auf höchstens € 39,95 geschätzt werden.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

Rücksendung der Waren wohin? Von mir zu XXXLutz oder wie ist das gemeint?

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Ist dem so? Nach Wortlaut heißt es ja "Treten wir" (ergo der Verkäufer) vom Vertrag zurück.
I.d.F. würde ich ja vom Vertrag zurücktreten. Ist das dennoch anwendbar?
Die Klausel betrifft aber einen Sachverhalt NACH Lieferung. Und die Ware ist doch noch gar nicht geliefert worden.

Zitat (von Ayaya):
Ja, ich habe die Vertragsinformationen auf einem Blatt Papier erhalten.
Bei dem Verkäufer handelt es sich um "XXXLutz"
Hier die AGB: https://www.xxxlutz.de/c/agb#5b
Dabei handelt es sich um die AGB des Online Shops !

Zitat:

Der Kauf und die Lieferung von Waren über unseren Online Shop auf dieser Website und die Nutzung des registrierten Bereichs "Mein Konto" auf dieser Website www.xxxlutz.de ("Website") unterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB").


Was steht in den Dokumenten, die beim Kaufvertrag in Papierform dabei waren? Auch der Bezug zum Online Shop?

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#10
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Was steht in den Dokumenten, die beim Kaufvertrag in Papierform dabei waren? Auch der Bezug zum Online Shop?


Ich habe keine Bezüge zum Onlineshop gefunden.
Den Vertrag habe ich mal auf Imgur hochgeladen, damit Sie sich den genauer angucken können:

https://imgur.com/a/AT9kTkU

(Deckblatt habe ich jetzt mal weggelassen...).

Zitat (von bostonxl):
Die Klausel betrifft aber einen Sachverhalt NACH Lieferung. Und die Ware ist doch noch gar nicht geliefert worden.


Demnach müsste ich noch vor Lieferung aus dem Vertrag zurücktreten, damit die 35%-Gebühren keine Anwendung finden, richtig? Wenn ja, wie stelle ich das am Besten an?



-- Editiert von Ayaya am 31.05.2022 15:05

-- Editiert von Ayaya am 31.05.2022 15:06

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Nein - nicht richtig.
Auf Sie trifft Nr. 8 des Vertrags zu.
Also 25 % "Gebühr", wenn Sie das Bett gar nicht erst annehmen.
Ich sehe auch momentan keine ausreichende Grundlage für einen Rücktritt.
Kostenlos kommen Sie derzeit nicht aus der Nummer raus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich sehe auch momentan keine ausreichende Grundlage für einen Rücktritt.
Kostenlos kommen Sie derzeit nicht aus der Nummer raus.

Richtig.

Ich würde jetzt versuchen, erst mal gerichtsfest Verzug herbeizuführen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich vielmals bei Ihnen für Ihre Hilfe! :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Ayaya):
Den Vertrag habe ich mal auf Imgur hochgeladen, damit Sie sich den genauer angucken können:
Ich würde gerne noch die nächste Seite sehen, auf der Punkt 11 und 12 aufgeführt sein sollten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nein - nicht richtig.
Auf Sie trifft Nr. 8 des Vertrags zu.
Also 25 % "Gebühr", wenn Sie das Bett gar nicht erst annehmen.
Ich sehe auch momentan keine ausreichende Grundlage für einen Rücktritt.
Kostenlos kommen Sie derzeit nicht aus der Nummer raus.


Also soll ich, sollte das Bett da sein, das Bett gar nicht erst annehmen? Dann zahle ich anstelle von 35%, lediglich 25% Gebühren, ist das richtig?

Zitat (von bostonxl):
Ich würde gerne noch die nächste Seite sehen, auf der Punkt 11 und 12 aufgeführt sein sollten.


Punkt 11 und 12 werde ich heute nach der Arbeit etwas übersichtlicher hochladen. Dankeschön.

Die geltenden AGB's von XXXLutz habe ich ebenfalls per Mail angefordert und werde ich ebenfalls heute hochladen.

-- Editiert von Ayaya am 01.06.2022 13:07

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#16
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

https://imgur.com/a/IcHxOK7

Hier die gewünschten Punkte des Kaufvertrages.

Meine Frage wäre noch zusätzlich: Ich habe für das Möbelstück einen Kredit i.H.v. 1.150€ aufgenommen.
Könnte ich dementsprechend nicht aufgrund dieser Finanzierung nicht 14 Tage Widerruf geltend machen? Meine was im Internet gelesen zu haben. Oder gilt das lediglich für den Kredit und nicht das gekaufte Objekt?

-- Editiert von Ayaya am 01.06.2022 15:37

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#17
 Von 
Ayaya
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Das Möbelstück wurde um eine WEITERE Woche verschoben (13.06 - 17.06 abholbereit).
Hat das irgendwelche Auswirkungen bzw. eröffnet mir dies irgendwelche Möglichkeiten? Das geht echt gar nicht...

-- Editiert von Ayaya am 01.06.2022 17:03

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Bei Finanzierungen hat man 14 Tage Widerrufsrecht.
Widerruft man den Kreditvertrag, wird automatisch auch der Kaufvertrag rückgängig gemacht.
Allerdings beginnt die Widerrufsfrist mit Abschluss des Kreditvertrags. Die 14 Tage dürften abgelaufen sein.

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