Widerruf, Ware defekt beim Händler angekommen

16. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Meistermickl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf, Ware defekt beim Händler angekommen

Hallo,

ein Kunde hat gebrauch vom Widerruf gemacht, was ansich kein Problem ist.
Paket wurde unfrei zurückgesandt, was zwar ärgerlich, aber immernoch kein Problem ist.

Nun ging der Inhalt des Pakets (Flaschen) zu Bruch. Soll heißen der Kunde hat eine einwandfreie Ware erhalten, zurück gesandt und da ging Sie kaputt.
Wer hat nun den Schaden zu tragen?

Der Händler?
Der Kunde?

Aus meiner Sicht, hat trotz Widerruf der Kunde dafür zu Sorgen, dass die Ware in einem einwandfreien Zustand zurückkommt zum Händler.

Vielen Dank

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Es kommt darauf an:

Die Gefahr für die Rücksendung nach Widerruf trägt der Händler.

§ 357 BGB
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Allerdings hat der Käufer die Sache angemessen zu verpacken. Wenn die Flaschen, die sich ja bestimmt in einem speziellen Karton befanden, so zurückgeschickt wurden, wie sie vorher verschickt wurden, wird man dem Kunden keinen Vorwurf machen können, dann wäre es ein Versandschaden, man muss nach Überprüfung, ob diese Verpackung den Verpackungsrichtlinien des Versandunternehmens entsprechen, einen solchen Schaden melden.

Hat der Kunde eine andere Verpackung gewählt, nicht die Originalverpackung, muss er eben angemessen verpackt haben, sonst würde er möglicherweise haften müssen.




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-- Editiert am 16.05.2010 14:53

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