1.Mieterhöhung nach abgelaufener Staffelmiete

14. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Clod
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 8x hilfreich)
1.Mieterhöhung nach abgelaufener Staffelmiete

hallo allerseits!
in meinem mietvertrag aus dem jahr 1998 war eine staffelmiete vereinbart. diese ging aber nur bis zum 1.7.04. nun hat meine vermieterin mir eine mieterhöhung ohne begründung/erklärung zukommen lassen. wie kann ich herausfinden bzw wo kann ich nachlesen, wieviel gerechtfertigt ist?
danke,gruß,cl

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47445 Beiträge, 16795x hilfreich)

Ohne Begründung und Erklärung ist eine Mieterhöhung sowieso nicht zulässig. Das Herausfinden, was angemessen ist, muss Deine Vermieterin machen und dies auch in der Begründung zur Mieterhöhung mitteilen. Du kannst die Angaben dann anschließend prüfen.

Das Schreiben kannst Du ignorieren. Dann gewinnst Du Zeit, bis die Vermieterin merkt, dass ihr Schreiben nicht gültig war.

Wenn Du Deine Vermieterin nicht verärgern willst, kannst Du Ihr mitteilen, dass die Mieterhöhung nicht den Anforderungen des BGB genügt und Du diese daher nicht akzeptierst. Rechtlich notwendig ist so ein Schreiben aber nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Clod
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 8x hilfreich)

danke hh!
sie hat wortwörtlich geschrieben: lt Mietvertrag vom xx mit Staffelmiete ist abgelaufen. Ich bitte Sie zukünftig eine Mieterhöhung von mtl yy zu überweisen.
mE kann man den Ablauf der Staffelung nicht als ausreichende Begründung werten, oder?
gruß &danke

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Vergleichsmieten oder örtlicher Mietspiegel ist das Zauberwort, mit dem man eine Mieterhöhung verlangen (und durchsetzen) kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Aber um Gottes willen dies nicht der Vermieterin sagen, die soll selber darauf kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47445 Beiträge, 16795x hilfreich)

Schaue Dir Mal den § 558a und § 558b BGB an, dann wirst Du sehen, dass Deine Vermieterin keine Ahnung hat, wie eine Mieterhöhung auszusehen hat.

Die Mieterhöhung ist eindeutig ungültig und eine Reaktion darauf ist nicht notwendig.

§ 558a BGB
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) ...
(4) ...
(5) ...


§ 558b BGB
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) ...


Jeder Monat, in dem die Vermieterin nicht darauf kommt, was sie falsch gemacht hat, verzögert eine Mieterhöhung. Daneben stellt sich natürlich noch die Frage, ob eine Mieterhöhung überhaupt gerechtfertigt ist. Wenn Du bislang eine Staffelmiete hattest, dann vermute ich, dass Deine Miete bereits jetzt über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Eine Mieterhöhung wäre dann gar nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Clod
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke!
Eine letzte Frage hätte ich aber doch noch:
§558b zur FRIST: wie ist die Rechnung zu verstehen 14.10.04 Zugang des Schreiben bedeutet Mieterhöhung ab 1.1.05 ?! sie schreibt 1.12.04

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47445 Beiträge, 16795x hilfreich)

Der Beginn des dritten Kalendermonats ab Zugang ist der 01.01.2005

Ich habe ja schon geschrieben, dass Deine Vermieterin keine Ahnung von der Gesetzeslage hat.

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