Raum Besichtigung

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Raum Besichtigung

Hallo
Unser Vermieter hat vor ca 2 Wochen ein Besichtigungs Termine für unser Garten Angemeldet den er will mit unser Nachbar und dessen Rechtsanwalt unser Garten besichtigen und feststellen welche Beüme und Hecken geschnitten werden müssen und das dan uns aufdrücken was ja eigentlich seine Sache ist den alles was wir so schneiden können haben wir natürlich gemacht, danach will er mit unser Nachbars Rechtsanwalt, und sein plus ein Freund vom Vermieter unser reihenhaus Zimmer für Zimmer in Augenschein nehmen, müssen wir das dulden das die alle in unser miet Haus reinkommen, dies alles beruht darauf das der Vermieter die Miete drastisch erhöhen will plus Staffel Miete was wir natürlich abgelehnt haben, und als Besichtigungs Grund gibt er an da er längere Zeit sein Haus nicht besichtigt hat und möchte sich vom Zustand überzeugen, aber wir denken in Wirklichkeit will er es verkaufen.
LG

-- Editiert von go495340-26 am 14.07.2018 09:56




42 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Kosten der Gartenpflege kann der VM - wenn dies vertr. vereinbart wurde - beim Mieter geltend machen.

Einmal im Jahr kann der VM sich vom Zustand des Mietobjektes ein Bild machen. Seinen Anwalt kann er auch mitnehmen, wohl auch eine weitere Person seines Vertrauens. Fotos dürfen keine gemacht werden.

Und wenn er das Haus verkaufen will, dann kann er doch sowieso mit Interessenten besichtigen

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#2
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort, es geht aber nach sein Grund und zwar Begehung um festzustellen ob Reparaturen fällig sind und ich meine gelesen zu haben der Mieter entscheidet wer rein Darf also er plus eventuell ein Handwerker kann mich aber auch irren.
LG

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Rechtsberater darf, und wenn der zweite ein Habdwerker ist, was spricht dagegen ... außer Fratzigkeit ;) . Ich würde alle mit einem Lächeln begrüßen, die Führung persönlich übernehmen und auch auf beginnende Mängel hinweisen.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Bezüglich der Gartenarbeiten: Was steht denn dazu im Mietvertrag? Gehört die regelmäßige Gartenpflege laut Mietvertrag zu den Pflichten des Mieters? Steht irgendetwas im Mietvertrag über die Umlage von Gartenpflegekosten über die Nebenkosten oder gibt es ganz allgemein ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung?

Die Antworten auf diese Fragen ermöglichen hoffentlich eine Einschätzung, wer sich um die Gartenpflege kümmern und wer dies bezahlen muss.

Zur Besichtigung: Es ist richtig, dass der Mieter erstmal das Recht hat zu entscheiden, wer in seine Wohnung darf. Wenn der Vermieter mit der Entscheidung des Mieters nicht einverstanden ist, kann er jedoch auf Zugang klagen. Dann entscheidet ein Richter, ob der Vermieter ausreichende Gründe für eine Besichtigung hat und wen er alles mitnehmen darf.

Es ist meiner Meinung nach wenig sinnvoll, an der Stelle eine riesen Diskussion anzufangen. Verlangen kann man jedoch schon, dass alle Personen vorher schriftlich angekündigt werden und auch erläutert wird, warum deren Anwesenheit bei der Besichtigung notwendig ist.

So z.B. kann ich nicht erkennen, warum der Rechtsanwalt des Nachbarn dabei sein soll. Zudem wird man die Anzahl der Personen, die gleichzeitig besichtigen, auf einige wenige begrenzen können. Denn der Mieter hat natürlich das Recht, diese zu beaufsichtigen.

Es dürfen weder Fotos vom Eigentum des Mieters angefertigt werden, noch darf in die Schränke geschaut oder auch nur das Eigentum des Mieters angefasst werden. Dies kann der Mieter bei zuvielen Personen nicht mehr überwachen. Daher wäre zumindest bei mir bei 2-3 Personen die Grenze erreicht, die ich in einer vollständig bewohnten Wohnung gleichzeitig zulassen würde. Aber das ist meine ganz persönliche Meinung. Ein Richter würde das vielleicht anders sehen, wenn es gute Gründe für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr Personen gibt.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von go495340-26):
und ich meine gelesen zu haben der Mieter entscheidet wer rein Darf


Mag ja sein, dass Du das gelesen hast. Nur richtig ist das nicht.

Der Vermieter hat sich mit ausreichender Frist und unter Benennung der Begleitpersonen ordentlich und mit Begründung angekündigt.
Mehr kann im Moment nicht von ihm erwartet werden.

Und wie AH schon schrieb, wenn er die Hütte verkaufen will, kann er auch den verkauf als Grund angeben.

Zitat (von go495340-26):
was ja eigentlich seine Sache ist den alles was wir so schneiden können haben wir natürlich gemacht,
Erkenne den Fehler! Entweder gehört die Gartenpflege dazu oder sie gehört nicht dazu.
Aber ein "ich mach nur das was ich will" wird es ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht geben.

Berry

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

Ich entnehme aus der Schilderung in Satz 1 dass es wohl um den Überhang von Ästen und Zweigen zum Nachbargrundstück oder umgekehrt geht.
Da können durchaus Rechtsfragen auftauchen.
Die Frage könnte auch sein wieweit der Begriff „Gartenpflege" geht wenn er denn so vereinbart ist.
Ob z.B. auch das Beschneiden von Bäumen dazu gehört und die Abgrenzung von Sträuchern zu Bäumen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
ch entnehme aus der Schilderung in Satz 1 dass es wohl um den Überhang von Ästen und Zweigen zum Nachbargrundstück oder umgekehrt geht.
Da können durchaus Rechtsfragen auftauchen.
Ich bezweifle nicht, dass es zwischen Nachbarn und Vermieter bzw. Mieter zu Rechtsfragen kommen kann. Aber alles, was den Nachbarn zu interessieren hat, kann er von seinem eigenen Grund aus sehen, hören oder riechen. Eine Besichtigung des Gartens oder sogar der Wohnung der Mieter durch den Nachbarn oder dessen Anwalt ist dazu nicht notwendig und dient vermutlich eher der Befriedigung von Nachbars Neugier. Von daher wäre an der Stelle auch der Punkt erreicht, wo ein Mieter eine Grenze ziehen kann.

Ob der Vermieter selber einen ausreichenden Grund zur Besichtigung von Wohnung und Garten hat, ist eine andere Geschichte. Da lohnt sich meiner Meinung nach meistens der Stress nicht und es ist einfacher, dem Vermieter die Besichtigung zu ermöglichen. Aber eben auch nur im Rahmen dessen, was notwendig ist. Sachkundiges Personal (Rechtsanwalt, Handwerker) mag er ja mitbringen. Aber wenn der Nachbar nicht zufällig auch darunter fällt, hat dieser oder sein Anwalt nichts in Wohnung oder Garten des Mieters verloren.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

Zitat:
Ich bezweifle nicht, dass es zwischen Nachbarn und Vermieter bzw. Mieter zu Rechtsfragen kommen kann. Aber alles, was den Nachbarn zu interessieren hat, kann er von seinem eigenen Grund aus sehen, hören oder riechen. Eine Besichtigung des Gartens oder sogar der Wohnung der Mieter durch den Nachbarn oder dessen Anwalt ist dazu nicht notwendig und dient vermutlich eher der Befriedigung von Nachbars Neugier. Von daher wäre an der Stelle auch der Punkt erreicht, wo ein Mieter eine Grenze ziehen kann.

Mir ist die Beschreibung des Gartens zu einer Bewertung zu dünn. Offenbar steht da eine Hecke.oder ähnliches
Zitat:
alles was wir so schneiden können haben wir natürlich gemacht,

Der Text sagt mir es kann schon ein Thema sein, wer was zu schneiden hat, jedenfalls gibt es da keinen Grund: „was wir so schneiden können".
Grundsätzlich kann es auch anders sein, aber ich achte immer auf Details.
Wenn es sich beispielsweise um Wildwuchs handelt kann es schwer sein die genaue Quelle/Wurzel der „Pflanze" zu orten. Wir wissen noch nicht mal, ob es einen Zaun gibt!


-- Editiert von Spezi-2 am 14.07.2018 13:36

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag steht Gartenpflege und natürlich schneiden wir den Rasen und schneiden die häcke und Büsche aber die beüme die so riesig sind und aufs Nachbars Grundstück wachsen ist Vermieters Sache.
LG

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#10
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja es gibt ein Zaun und der Vermieter hatte sehr hoch evoi gepflanzt und der wuchert natürlich auch aber der ist wie der Baum sehr hoch.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Zitat (von go495340-26):
Im Mietvertrag steht Gartenpflege und natürlich schneiden wir den Rasen und schneiden die häcke und Büsche aber die beüme die so riesig sind und aufs Nachbars Grundstück wachsen ist Vermieters Sache.


Wenn im MV steht, dass Gartenpflege Ihnen obliegt und sie das nicht gebacken kriegen, zB das ordentliche Stutzen der Hecken und Bäume, dann kann der Mieter sehr wohl einen Fachmann damit beauftragen (gibt ja Vorschriften wie hoch so eine Hecke, und wie weit ein Baum in Nachbars Garten reinwachsen darf)

Auch ist der VM mE durchaus berechtigt die Kosten der Zurechtstutzung Ihnen aufzuerlegen, da Sie Ihren Pflichten nicht richtig nachkamen ... aus welchen Gründen auch immer.

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von go495340-26):
aber die beüme die so riesig sind und aufs Nachbars Grundstück wachsen ist Vermieters Sache.


Woraus ergibt sich diese Abweichung in der Betrachtung? Sie räumen ja ein, dass Gartenpflege vertraglich geschuldet ist.

Berry
Zitat (von cauchy):
Daher wäre zumindest bei mir bei 2-3 Personen die Grenze erreicht,
Es sind auch nur 3, der Vermieter, der RA und ein Freund des Nachbarn (vermutlich Handwerker).
Die Aussage an sich ist aber grundsätzlich nicht richtig. wenn mehrere Gewerke betroffen sind, kann und sollte der Vermieter sogar alle betroffenen Handwerker zu einer Besichtigung bitten. Betrifft diesen Fall aber nicht.

Berry

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Es sind auch nur 3, der Vermieter, der RA und ein Freund des Nachbarn
Ich lese aus der Darstellung, dass 2 Rechtsanwälte (der des Vermieters und der des Nachbarn), ein Freund, der Nachbar und der Vermieter selber besichtigen wollen. Aber bei der Rechtschreibung und der spärlichen Darstellung ist da nicht eindeutig zu beurteilen. Nur kann ich eben nicht erkennen, was Nachbar und dessen Rechtsanwalt im Garten oder gar der Wohnung des Mieters verloren haben. Überhängende Äste wird man vom Garten des Nachbarn aus deutlich besser sehen. Nur dann lässt sich die Beeinträchtigung des Nachbargartens überhaupt einschätzen.

Zitat (von Sir Berry):
Die Aussage an sich ist aber grundsätzlich nicht richtig
Was genau ist nicht richtig daran, dass für mich persönlich bei 2-3 Personen Schluß wäre? Kennst du mich persönlich oder wie willst du meine persönliche Meinung beurteilen?

Im übrigen habe ich deutlich geschrieben, dass das bei guten Gründen für mehrere Personen gleichzeitig ein Richter anders sehen kann. Nur kann ich ich solche bisher nicht erkennen. Zumindest nicht in der Anwesenheit des Nachbarn oder dessen Anwalts.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn im MV steht, dass Gartenpflege Ihnen obliegt und sie das nicht gebacken kriegen, zB das ordentliche Stutzen der Hecken und Bäume, dann kann der Mieter sehr wohl einen Fachmann damit beauftragen (gibt ja Vorschriften wie hoch so eine Hecke, und wie weit ein Baum in Nachbars Garten reinwachsen darf)


Ich meine natürlich, dass der VERmieter dann einen Fachmann beauftragen kann ... ^^ zu warm

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Zitat (von go495340-26):
Termine für unser Garten Angemeldet den er will mit unser Nachbar und dessen Rechtsanwalt unser Garten besichtigen


Der VM
der Jurist des Nachbarn (durchaus OK, wenn der Nachbar aufgefordert wurde Wildwuchs zurückzuschneiden)
der Nachbar als mutmaßlicher Kaufinteressent

...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
der Nachbar als mutmaßlicher Kaufinteressent
passt nicht zu
Zitat (von go495340-26):
als Besichtigungs Grund gibt er an da er längere Zeit sein Haus nicht besichtigt hat und möchte sich vom Zustand überzeugen,
Wenn der Vermieter veinem Kaufinteressenten die Wohnung zeigen will, muss er das auch entsprechend ankündigen. Und zwar rechtzeitig vor der Besichtigung.

-- Editiert von cauchy am 14.07.2018 17:31

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41098x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Vermieter veinem Kaufinteressenten die Wohnung zeigen will,

Es wohl einzig geht um den Garten.


@ go495340-26
Wenn der Garten so aussieht wie das von Dir geschriebene ... kann ich den Nachbarn verstehen.



Zur Frage wer alles anwesend sein darf:
- Vermieter
- Rechtsbeistand des Vermieters
- Nachbar
- Rechtsbeistand des Nachbarn
- Mieter
- Rechtsbeistand des Mieters
- eventuell Handwerker der zu erwartenden, anfallenden Gewerke als als Ratgeber / Gutachter



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vor 5 Jahren haben wir den Garten übernommen und der war total verwildert vom Vermieter und da war das auch schon und der Vermieter meinte zu uns wenn sich einer beschwert würde er eine Firma beauftragen, nun gut 5 ahre war nix nur jetzt fellt es unser Nachbar auf und der Vermieter kommt nun so aber wie ich wohl sehe muß ich mir wohl einen Anwalt nehmen denn bis auf dieses ist der Garten gepflegt von uns.
LG

-- Editiert von go495340-26 am 14.07.2018 18:30

-- Editiert von go495340-26 am 14.07.2018 18:31

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#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Frage könnte auch sein wieweit der Begriff „Gartenpflege" geht wenn er denn so vereinbart ist.
Ob z.B. auch das Beschneiden von Bäumen dazu gehört und die Abgrenzung von Sträuchern zu Bäumen.

Das ist in der Literatur seit vielen vielen Jahren unstrittig. Bäume schneiden gehört nicht zu den sogenannten einfachen Arbeiten, die übertragen werden können. OLG Düsseldorf, NZM 2004, 866

Zitat (von AltesHaus):
Einmal im Jahr kann der VM sich vom Zustand des Mietobjektes ein Bild machen. Seinen Anwalt kann er auch mitnehmen, wohl auch eine weitere Person seines Vertrauens.

Ein jährliches Bescichtigungsrecht gibt es nicht. Weitere Personen des Vertrauens sind auch nicht so einfach wie geschildert.

Zitat (von cauchy):
Eine Besichtigung des Gartens oder sogar der Wohnung der Mieter durch den Nachbarn oder dessen Anwalt ist dazu nicht notwendig und dient vermutlich eher der Befriedigung von Nachbars Neugier.
Richtig, der Nachbar und dessen Anwalt haben da nichts zu suchen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ein jährliches Bescichtigungsrecht gibt es nicht. Weitere Personen des Vertrauens sind auch nicht so einfach wie geschildert.


Kann und nicht hat das Recht, im übrigenwürde sich hier ein Recht aus dem gepanten Verkauf ergeben.

Zitat (von Akkarin):
Richtig, der Nachbar und dessen Anwalt haben da nichts zu suchen.


Komplett falsch.

Des Nachbars Grünzeug ist i.d. Garten des TE gewuchert. Gut möglich, dass der VM und der Nachbar sich hier zanken und eine einvernehmliche Einigung erfolgen soll. Klar dürfen die in den Garten.

Ich weiß überhaupt warum hier so ein Bohai gemacht wird.Wo ist das Problem?

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#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Rechtsgrundlage für deine Meinung AltesHaus?
Die Bohai Rechtsgrundlage ist übrigens Art. 13 GG .


-- Editiert von Akkarin am 15.07.2018 01:40

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Rechtsgrundlage für deine Meinung AltesHaus?
Die Bohai Rechtsgrundlage ist übrigens Art. 13 GG .


-- Editiert von Akkarin am 15.07.2018 01:40


Zitat:
Eine anlassfreie Besichtigung durch den Vermieter wird nur im Abstand von 1-2 Jahren als zulässig gesehen, zumeist unabhängig von einer Besichtigungsklausel, um allgemein den Zustand der Wohnung zu kontrollieren (LG Berlin MM 2004, 125 ).


https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/alltag-wohnung/wohnbesichtigung-durch-vermieter.aspx

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#23
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Nehmen wir doch, statt einer verlle eines Landgerichtes, die meines Wissens nach aktuelle BGH Rechtsprechung dazu: BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13 . Ich zitiere einige Passagen aus dem Urteil:

Zitat:
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu
Später heisst es im gleichen Urteil
Zitat:
Während der Dauer des Mietvertrags ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen. Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG , der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (..).

Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (...) und der Literatur (...) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.

Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (...).



-- Editiert von cauchy am 15.07.2018 11:58

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#24
 Von 
go495340-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich sehe ist die Sache ziemlich komplex und da dachte ich es wer einfach da es Gesetze und Urteile gibt was der Mieter muß und was nicht, aber für mich steht fest wenn ich eine Ketten Säge brauch um beüme zu stützen die Jahre vor mir da waren dan hört der Spaß auf und in meine Wohnung darf ohne Grund nicht einfach jeder rein nur weil der Vermieter es will, 5 Jahre waren wir die besten Mieter und nun so aber nicht mit mir und nur weil man geldgeil ist.
LG

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41098x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt,

Nun, den konkreten sachlichen Grund gibt es für den Garten ja offensichtlich - auch für den Nachbarn und seinen Anwalt.

Und wenn der Garten nur durch die Wohnung betretbar ist, dann dürfen die auch durch die Wohnung gehen - ohne Augenbinde.
Ein "versehentliches Abbiegen" kann man ja durch abschließen der Türen verhindern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10731 Beiträge, 4716x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, den konkreten sachlichen Grund gibt es für den Garten ja offensichtlich - auch für den Nachbarn und seinen Anwalt.
Nein, zumindest wurde bisher vom Vermieter kein ausreichender Grund genannt.

Es geht um einen Hecken- bzw. Baumschnitt von Gehölzen, die zum Nachbar rüberragen. Die kann und sollte man auch von dessen Seite aus begutachten. Weitere Gründe, die eine Anwesenheit des Nachbarn in der Wohnung oder dem Mietergarten rechtfertigen, wurden bisher nicht genannt.

Im übrigen wäre für mich persönlich der Garten gar nicht das wesentliche Problem. In der Wohnung würde ich den Nachbarn aber nicht haben wollen. Gerade dann nicht, wenn bereits zwei Rechtsanwälte involviert sind und die Sache droht hässlich zu werden.

Und wie ich bereits oben geschrieben habe, würde ich persönlich dem Vermieter selber die Wohnungsbesichtigung ermöglichen. Auch wenn der BGH schreibt, dass dies ohne konkreten Grund nicht notwendig ist. Es lohnt einfach den Stress nicht, sofern dies dann nicht jedes Jahr gefordert wird.

Aber es macht schon Sinn dem Vermieter klarzumachen, dass dies ein höchstpersönlicher Lebensbereich ist und er da nicht ganze Horden von Menschen durchführen kann. Für jeden einzelnen, den er mitbringen will, benötigt der Vermieter (wie für sich selber auch) einen konkreten Grund.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41098x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
In der Wohnung würde ich den Nachbarn aber nicht haben wollen.

Stimmt, da haben weder Nachbar noch dessen Rechtsanwlt was zu suchen.


Im Garten kann es ja durchaus sein, das im rahmen der Besichtigung eine außergerichtliche Einigung erzielt werden soll.



Zitat (von cauchy):
Die kann und sollte man auch von dessen Seite aus begutachten.

Natürlich.
Nur ist das halt nicht immer zielführend, so das auch eine Besichtigung des Ursprungs das Wachtums besichtigt werden müsste.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Fuer die Wohnung besteht nach dieser Ankündigung, so wie sie hier steht, kein Beschichtungsrecht.

Für den Garten gibt es einen konkreten sachlichen Grund, den Ueberwuchs.

Dies gilt aber nur für den VM. Die uebrigen haben kein Besichtigungsrecht. Bleibt nur noch die Frage, wen darf der VM alles mitbringen, weil dessen Anwesenheit erforderlich ist.

Bei einem "Gärtner" wuerde ich das bejahen.

Beim Anwalt des Vermieters waere ich stand jetzt bei nein, das könnte der VM mit besserer Begründung aber evtl. heilen.

Beim Nachbarn sehe ich erstmal keine Notwendigkeit und auch keine Begründung. Erst muesste der VM begrunden, warum das erforderlich sein soll. Automatisch ausgeschlossen ist es zwar nicht, aber duerfte sehr schwer sein.

Beim Anwalt des Nachbarn faellt mir aber nichts ein, wie man den ueberhaupt begründen koennte.

Beim Freund des Vermieters fehlt die Begründung, also nein.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#29
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

Zitat:
aber die beüme die so riesig sind und aufs Nachbars Grundstück wachsen ist Vermieters Sache.


Es wird immer deutlicher dass eine Besichtigung der Verhältnisse von beiden Seiten aus begründet werden kann.
Daher halte ich weiterhin auch das Recht einen Anwalt zu Beurteilung hinzuzuziehen für begründet und auch den Zutritt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
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Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
aber die beüme die so riesig sind und aufs Nachbars Grundstück wachsen ist Vermieters Sache.


Es wird immer deutlicher dass eine Besichtigung der Verhältnisse von beiden Seiten aus begründet werden kann.
Daher halte ich weiterhin auch das Recht einen Anwalt zu Beurteilung hinzuzuziehen für begründet und auch den Zutritt.


Sehe ich auch so.

Im übrigen finde ich es immer noch merkwürdig, warum man dem VM die Begehung der Whg verweigern möchte, kommt er halt nochmal bringt ne Horde Interessenten mit, wird dann ja nen lustiges Jahr.

Das Haus ist ja lediglich gemietet, da muss man halt damit rechnen, das so ein Ding auch mal verkauft werden kann zumal, wie es sich hier herausgelesen hat - das Vertragsverhältnis nicht ungestört ist. Statt sich mit dem Mieter rumzuplagen wird das Ding verkauft, der Käufer wird wahrscheinlich Eigenbedarf anmelden und dann muss man sich über zu pflegende Grünanlagen auch keine Gedanken mehr machen.

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