Renovierung bei Einzug Renovierung/auch bei Auszug?

26. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Stefanodis
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)
Renovierung bei Einzug Renovierung/auch bei Auszug?

wir sind vor 5 Jahren in eine Wohnung gezogen die nicht renoviert war, laut Übernahmeprotokoll seht nur das die Fenster und die Heizung gestrichen sind, vom Rest, kein Wort.
Wir haben auf unsere Kosten alles selber renoviert, die Tapete war noch aus den 70`, was wird wenn wir ausziehen?
Die Belege haben wir noch.

kann der Vermieter verlangen das wir nochmal alles renovieren? Er weiß das wir alles selber renoviert haben, er wohnt im gleichen Haus und kennt die Wohnung und deren Zustand von früher. Es wäre hart, da wir ja auch so schon immer zu etwas in der Wohnung renovieren. Laut WISO wäre es eine Benachteiligung.
wer kann helfen, noch wollen wir nicht ausziehen, aber so mit der Zeit werden wir wohl umziehen.
Danke im Voraus

Stefanodis

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

Wichtig ist, was im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen steht und ob diese Klauseln wirksam sind - vermutlich nicht.

Zusätzlich ist wichtig, in welchem Farbton die Wände heute bzw. bei Auszug sind - dezent gestrichen oder bund/farbig?

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#2
 Von 
Stefanodis
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

die Wände sind dezent mit Schaumvilourtapete und Raufaser tapeziert, bei den Schönheitsreperaturen sind wir uns nicht sicher, da gab es mal einen Nahtrag in Form von Erpressung, gegen den wir dann schriftlich widersprochen haben und auch gleich noch aufgeführt hatten was in der Wohnung im Argen liegt und wir dafür nicht zuständig sind.

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#3
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2073x hilfreich)

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#4
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Ein Nachtrag/Zusatz zum Mietvertrag ist nur gültig, wenn beide Parteien ihn unterschrieben haben. Da Ihr das offensichtlich nicht getan habt dürfte der Zusatz nicht vereinbart sein. Es müssten also die Regelungen des ursprünglichen Mietvertrages gelten.
Meine Glaskugel sagt mir, dass diese ungültig sein dürften, da der VM versucht hat mit neuen Regelungen Euch die Schönheitsreperaturen zu übertragen.

Ansonsten stimme ich Scalar uneingeschränkt zu. Ohne Zitat der Klauseln, kann keiner einen fundierten Rat geben.

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#5
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1607x hilfreich)

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#6
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2073x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-2033
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 60x hilfreich)

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#8
 Von 
Stefanodis
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

sorry, ich bedarf auch ab und an der glaskugel!

wir haben damals auf das Schreiben vom VM mit volgendem Text geantwortet: Sie haben uns einen Vorschlag zur Veränderung des zwischen uns bestehenden Mietvertrges vorgelegt.
Da Sie uns eindeutig, durch die Heranführung des §313 BGB , mit der Kündigung des bestehenden Mietvertrages gedroht haben, stimmen wir der von Ihnen vorgeschlagenen Änderung des bestehenden Mietvertrages unter Vorbehalt zu.
unser Vorbehalt bezieht sich auf die Rgelung zur Renovierung bei unserem Auszug aus der von uns gemieteten Wohnung.
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
BGB 535 Absatz 1
Daraus folgt, dass die von Ihnen vorgeschlagene Neuregelung des bestehenden Mietvertrages zwar dem gesetzlichen Regelfall entspricht, jedoch aud den zwischen uns geschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden ist, da wir, wie sie wissen, die Wohnung in einem nahezu unbewohnbaren Zustand übernommen haben. Nur mit großem finanziellen und zeitlichem Aufwand konnt die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand gebracht werden. Die Rechnungen sind vorhanden.
Demzufolge, besteht für uns kein Grund, in irgend einer Form, für Renovierungskosten bei einem Auszug aufzukommen, da die Mietsache nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen wurde.
(OLG F., DWW 1981/293)
Laufende Schönheitsreperaturen werden wir selbstverständlich auch weiterhin auf unsere Kosten durchführen.
Des weiteren verwehren wir uns dagegen, an irgend welchen Reparaturen der Fußböden beteiligt zu werden. Die Fußbodenbelege waren, schon bie Einzug, in allen Räumen stark abgenutzt und in einem sehr schlechten Zustand. Dies ist vermutlich darauf zurück zuführen, das weder der Vormieter noch der damalige Vermieter, wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen ließ.
Darauf gab es vom Vermieter keine Antwort, was sollte er auch dazu schreiben, er hat ja 2 die die Hütte in Ordnung gebracht haben und sogar das Treppenhaus renoviert haben. aber das steht ja nicht zur Debatte.


Wenn ich nun in die Glaskugel schauen könnte, wüßte ich was die zukunft bringt und was unser Vermieter so im Petto hat, aber das ist Spetulation, wir werden ihm gegebenen Falls mit dem Bericht von WISO kommen.
ich war zu damaliger Zeit Mitglied beim Mieterschutzbund, da hat man den Brief aufgesetzt. Also von einer Seite die sich auskennt.

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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7441 Beiträge, 1630x hilfreich)

Also,

wenn sich diese Seite wirklich so auskennt, wie Du meinst, dann hätten die Euch gesagt, daß der Vermieter gar nicht so einfach kündigen kann nur weil Ihr eine Zusatzvereinbarung nicht unterschreibt.

Klingt mir eher so daß Schreiben, daß Ihr laufende Schönheitsreperaturen zugestimmt habt.

Ihr solltet wirklich einmal die Klauseln dazu aus dem Mietvertrag hier posten.

gruß
Michael

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#10
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Interessanter Ansatz.

War es nach BGH-Urteil zu den Schönheitsreparaturen auf Grundlage des § 313 BGB möglich den Miter zu einer Vertragsänderung zu zwingen?

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#11
 Von 
guest123-2033
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 60x hilfreich)

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#12
 Von 
Stefanodis
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke interessierter Laie,
wie ist es in dem Fall, die Unterschrift wurde ja durch Nötigung erzwungen, ist der Vertrag so überhaupt gültig. ohne diesen Passus hätten wir nie unterschrieben.
wir haben ja auch in den Text geschrieben das wir unter Vorbehalt unterschreiben.Eben wegen der Nötigung.

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#13
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 333x hilfreich)

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#14
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1607x hilfreich)

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#15
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Nötigung könnte es bestenfalls sein, wenn der zitierte § 313 nicht einschlägig wäre.

BGB § 313 >>> Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. <<<

Damit dieser § greift, müsste man das BGH-Urteil als schwerwiegend bezeichnen.

Wenn man mal von Kosten für Schönheitsreparaturen ausgeght, die auf den Monat umgerehnet zwischen 30 und 40 cent je m² ausmachen und man setzt eine Kaltmiete von 7 € je m² an, dann wären das rund 5% der kaltmiete die diese Kosten ausmachen würden.

Aus meiner Sicht reicht eine um 5% zu niedrige Miete nicht aus, um sich auf 313 BGB berufen zu können.
Den Begriff Nötigung würde ich hier zwar etwas weit ausgelegt sehen.

Wenn ich unter Vorbehalt zustimme, dann sollte eine Bedingung daran geknüpft werden. Z.B. die Aussage, dass dieser Passus zunächst noch geprüft wird.

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#16
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 435x hilfreich)

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#17
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Beispiel:
100 m² Wohnung, davon 20 m² Küche Bad, 80 m² Rest.
Küche Bad nach 3 Jahren 600 €
Rest nach 5 Jahren 1600 €.
Macht 6,1 % bei 7,00 € je m²

Sehr grob geschätzte Preise. Jedenfalls, auch wenn es teurer ist, kommt man m.E. nicht in eine Region die 313 BGB rechtfertigt.

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#18
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 435x hilfreich)

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#19
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2040x hilfreich)

Bei Sozialwohnungen werden schon über €.8,-/qm
und Jahr berechnet.

Bei €.8,- nach 3-5 Jahren:
Küche Bad nach 3 Jahren 20qm = 480,-
Wohnraum etc 5 80 = 3200,-
_________
insg. = 3680,-
+ Mietausfall = ?

Nur Eigenleistung ist günstiger.

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#20
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 333x hilfreich)

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#21
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Morthi, Schönheitsreparaturen durchführt, nicht renoviert.
Habe eben ein Angebot eines Fachbetriebes für 75 m² tapezieren und streichen incl. Material von 1200 € gesehen.
Da dürfte meine Schätzung schon passen.

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