Was tun wenn keine Mietquittung ausgestellt wird?

18. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
axelkub
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Was tun wenn keine Mietquittung ausgestellt wird?

Moin zusammen,

da ich umziehe wollte ich vom Vermieter bezw. Hausverwaltung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung,dies wurde aber abgelehnt mit der Begründung die Miete wäre nicht immer pünktlich in voller Höhe eingegangen,was einfach nicht stimmt,abegesehen von einem geweissen zeitraum in dem die Miete wegen verscheidener Sachen gemindert wurde,lief aber alles über Anwälte.

Ich weiß das ein Vermietr nicht dazu vepflichet ist eine solche Bescheinigung auszustellen,aber was ich gelsen habe,das er für alle Mietszahlungen eine Mietquittung ausstellen muss,so das ich Ihnen dann geschrieben habe,das ich solche Mietquittungen will und auch mal die zeiträume wissen möchte in welchen Zeitraum die Miete nicht pünktlich und in voller Höhe eingegangen ist,aber die erste Mail ist nun 7 Wochen her und die erinnerungsmail 2 Wochen,aber keinerlei Reaktion,obwohl sich die sonst immer schnell auf Mails gemeldet haben.

Nun meine Frage,was macht in in so einem fall,wie gesagt habe ich gelsenn,das diese Mietquittungen laut BGH ausgestellt werden müssen.

Aber bitte nicht so Antworten wie geht auch per Kontoauszügen nachzuweisen bei einem neuen Vermieter das die Miete immer pünktlich überwiesen wurde,das weiss ich selber,mir geht es aber jetzt um die Mietquittungen die der Vermietrer ausstellen muss.

Was einer wie man in so einem Fall verfahren sollte,wenn absolut keine reaktion von der Gegenpartei kommt?

Gruss Axel

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12 Antworten
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#1
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 49x hilfreich)

Während der Mieter kein Recht auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat, kann er laut §368 BGB eine Quittung über die gezahlte Miete fordern. Hier ist mit Kosten zwischen 20 und 50 Euro zu rechnen. Alternativen zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sind: Quittungen über die gezahlte Miete (aus dem schönes Internet)..

Demzufolge klagen

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#2
 Von 
axelkub
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Während der Mieter kein Recht auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat, kann er laut §368 BGB eine Quittung über die gezahlte Miete fordern. Hier ist mit Kosten zwischen 20 und 50 Euro zu rechnen. Alternativen zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sind: Quittungen über die gezahlte Miete (aus dem schönes Internet)..

Demzufolge klagen


Das mit 368 wusste ich ja schon,aber klagen bringt ja nichts,da das ja weit über dem Auszugstermin läge bis da was passiert,eventuell einsweillige Verfügung,soll ja schnell gehen?

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6108 Beiträge, 806x hilfreich)

Du schreibst doch selber:

Zitat (von amz621718-85):
Während der Mieter kein Recht auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat,


Eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung wirst du nicht bekommen, hier gibt es keine Verpflichtung (BGH, Az.: VIII ZR 238/08)

Eine Mietquittung ist ein Beleg zum Nachweis, wann du welche Mietbeträge entrichtet hast, da brauchst du doch nur deine Kontoauszüge ?

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#4
 Von 
axelkub
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung wirst du nicht bekommen, hier gibt es keine Verpflichtung (BGH, Az.: VIII ZR 238/08)

Eine Mietquittung ist ein Beleg zum Nachweis, wann du welche Mietbeträge entrichtet hast, da brauchst du doch nur deine Kontoauszüge ?


Ich hab doch schon selbst geschrieben,das ein Vermieter die nicht ausstellen muss und auch geschrieben,das ich weiss das man es auch mit Kontoauzügen belegbar ist,aber auch geschrieben das es darum nicht geht,es geht einzig und allein darum,das ich vom Vermietr die Mietquittungen will,waruk auch immer ist ja egal.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6108 Beiträge, 806x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
das ich vom Vermietr die Mietquittungen will,waruk auch immer ist ja egal.


wieso druckst du die nicht aus, bist du auf Streit aus?

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#6
 Von 
axelkub
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
wieso druckst du die nicht aus, bist du auf Streit aus?


Warum ist das in den meisten Foren immer so,das immer welche schreiben,die gar nicht wissen um was es geht ud einem Ratschläge geben wollen
Das war ganz einfach nicht meine Frage,aber es gibt ahlt übeall so welche und wird mir jetzt zu blöd hier,wieder ein Foren das man nicht barucht

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6108 Beiträge, 806x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
Warum ist das in den meisten Foren immer


Nun, das liegt wohl daran, dass es in den meisten Foren keine Wunschantworten gibt.

Zitat (von axelkub):
wird mir jetzt zu blöd hier,wieder ein Foren das man nicht barucht


Wir sind hier nicht bei "wünsch dir was", und das gilt wohl für die meisten Foren.

Die Antwort auf dein Begehr hast du dir selbst gegeben:

Zitat (von axelkub):
aber klagen bringt ja nichts,da das ja weit über dem Auszugstermin läge bis da was passiert


Zitat (von axelkub):
eventuell einsweillige Verfügung,soll ja schnell gehen?


Da du dir die Dinger auch selber ausdrücken könntest, wäre hier die Frage nach der Eilbedürftigkeit.

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1801 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
Ich hab doch schon selbst geschrieben,das ein Vermieter die nicht ausstellen muss und auch geschrieben,das ich weiss das man es auch mit Kontoauzügen belegbar ist,aber auch geschrieben das es darum nicht geht,es geht einzig und allein darum,das ich vom Vermietr die Mietquittungen will,waruk auch immer ist ja egal.


Fragen wir mal so: Hättest du denn die Möglichkeit, einem potenziellen neuen Vermieter Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen vorzulegen?

Die Mietquittungen wirst du a) nicht kostenlos und b) vermutlich auch nicht zeitnah bekommen.

Ich würde mir echt überlegen, ob ich dieses Fass aufmache, wenn es nicht unbedingt sein muss.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128681 Beiträge, 41014x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
Nun meine Frage,was macht in in so einem fall

Als erst mal auf gerichtsfeste Kommunikation umstellen.
Also
- dafür sorgen das die Nachrichten ankommen und man den Zugang auch beweisen kann - die Mails sind ja offenbar nicht angekommen
- keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
- sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)



Zitat (von axelkub):
aber klagen bringt ja nichts,da das ja weit über dem Auszugstermin läge bis da was passiert

Richtig.



Zitat (von axelkub):
,eventuell einsweillige Verfügung,soll ja schnell gehen?

Zum einen fehlt es an der Eilbedürftigkeit, da man auf die Quittungen nicht angewiesen ist.
Zum anderen ist die einstweilige Verfügung nur ein Vorspiel zum Hauptverfahren.
Und zum Dritten kann der Antragsgegner entsprechende Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einlegen.



Zitat (von axelkub):
da ich umziehe

Wann konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36921 Beiträge, 6221x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
lief aber alles über Anwälte.
Da ist leider unschwer vorhersehbar, dass dein jetziger Vermieter alles zeitlich so weit hinauszögern wird, dass es dir wohl nichts mehr nichts nützen wird.
...je nachdem, wie geduldig oder kulant der neue Vermieter ist...

Aber es ist in vielen Foren so, dass die Fragesteller, denen nicht gleich das große Besteck bereitgelegt wird, dann muffig werden--- :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5780 Beiträge, 2551x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
es geht einzig und allein darum,das ich vom Vermietr die Mietquittungen will,waruk auch immer ist ja egal.


Ja dann klage sie doch ein. Wenn es einzig und allein darum geht, dass du eine Quittung brauchst, ist ja keine Eilbedürftigkeit gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18101 Beiträge, 9843x hilfreich)

Zitat (von axelkub):
eventuell einsweillige Verfügung,soll ja schnell gehen?

Ja - aber eine einstweilige Verfügung ist eben an formale Voraussetzungen gebunden.
Die liegen hier aber sehr wahrscheinlich nicht vor.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird eine einstweilige Verfügung aus formalen Gründen abgelehnt, auch wenn der Kläger eigentlich im Recht ist.

Voraussetzung wäre hier nämlich, dass man vor Gericht überzeugend darlegt, warum man:
- die Mietquittungen nicht rechtzeitig gefordert hat, sondern erst jetzt, wenn man ausziehen will
- warum der Ausdruck der Kontoauszüge nicht ausreicht
- warum man nicht auf das Ergebnis einer normalen Klage warten kann

Wenn man für diese drei Punkte keine überzeugenden Argumente hat, sollte man sich eine einstweilige Verfügung sparen. Die verbrennt dann nur unnötiges Geld.

Wegen der formalen Voraussetzugen ist für eine einstweilige Verfügung ein Anwalt sehr zu empfehlen. Man kann es auch selbst versuchen, ist dann aber auch selbst schuld, wenn man an Formalien scheitert.


Zitat (von axelkub):
Warum ist das in den meisten Foren immer so,das immer welche schreiben,die gar nicht wissen um was es geht ud einem Ratschläge geben wollen

- Weil aus Ihren Beiträgen klar wird, dass es Ihnen nur ums Prinzip geht
- Weil die Antwortenden wissen, dass Leute, denen es nur ums Prinzip geht, vor Gericht einen schweren Stand haben. Im deutschen Recht gibt es nämlich das Prinzip der "Rechtschutzbedürftigkeit". D.h. es ist grundsätzlich möglich, dass eine Klage allein deshalb abgewisesen werden kann, weil der Klagende keinen vernünftigen Grund für die Klage hat (da es ihm eben nur ums Prinzip geht).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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