Hallo zusammen,
mal angenommen Person X hat eine Mahnung des Finanzamtes im Briefkasten und soll einen wahnwitzigen Betrag einer Umsatzsteuerschätzung bezahlen. Person X hat aber vorab keinen Steuerbescheid bekommen, so dass sie hätte Widerspruch einlegen können.
Was kann Person X hiergegen tun?
Danke im Voraus!
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Mahnung Umsatzsteuerschätzung ohne Steuerbescheid
Hallo Larissa2010,
bei Schätzungen ist es logischerweise immer so, dass kein Bescheid verausgeht (schon mangels Erklärung).
Rein formell ist auch der Schätzungsbescheid ein Bescheid, aber den hast du ja nicht gemeint.
quote:Schnellstens eine Unsatzsteuererklärung abgeben, ggf. mit Antrag auf Überbrückungsstundung Überbrückungsstundung .
Was kann Person X hiergegen tun?
MfG Stefan
-- Editiert am 24.09.2010 12:13
Auf die Mahnung sollte in Ihrem Fall derart reagiert werden, indem das Finanzamt darauf hingewiesen wird, dass ein Steuerbescheid, der den in der Mahnung genannten Steuerbeträgen zugrunde liegen wird, Ihnen nicht zugesandt worden ist. Dann muss das Finanzamt den Zugang des Steuerbescheides bei Ihnen nachweisen. Sollte in der Vergangenheit öfters bei Ihnen ein Steuerbescheid mal nicht angekommen sein, besteht auch die MÖglichkeit, dass das Finanzamt den bisherigen Bescheid auch mit Postzustellungsurkunde zugesandt hat. Wenn Sie dann beim Zustellversuch durch den Postboten nicht zu Hause waren, hat er bei Ihnen im Briefkasten eine Nachricht über die Postzustellung hinterlassen. Dann hatten Sie 7 Tage Zeit, das Schreiben beim Postamt abzuholen. Wenn das dann nicht erfolgt ist, geht das Schreiben zurück an das Finanzamt und gilt trotz Nichtabholung als zugestellt, mit allen rechtlichen Folgen. Das bedeutet, dass das SChriftstück als zugestellt und bekanntgegeben gilt, auch wenn Sie es physisch nicht in Händen haben. Das führt dann auch dazu, dass Einspruchsfristen laufen und vor allem auch ablaufen und ein Bescheid rechtskräftig und grundsätzlich nicht mehr änderbar ist. Die Finanzämter sind aber grundsätzlich angehalten, Schätzungsbescheide mit einem sogenannten Nachprüfungsvorbehalt zu versehen, dass eine Änderung mit einem entsprechenden Antrag auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch möglich ist. Mit Ihrem Schreiben an das Finanzamt sollte man allerdings direkt die bisher nicht erstellte und abgegebene Steuererklärung abgegeben werden, damit das Finanzamt gegebenenfalls nicht noch einmal den Schätzungsbescheid rausschickt und dann die Beträge wieder 4 wochen später eingefordert werden.
Besser ist es jedoch, wenn Sie wegen der Angelegenheit möglichst umgehend einen Steuerberater konsultieren, der Ihnen dann kurzfristig helfen kann.
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Hallo,
sorry, vielleicht hatte ich es falsch verstanden, ich war davon ausgegangen, das es sowohl eine Steuerschätzung als auch eine Mahnung gab.
MfG Stefan
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