Umsatzssteuererklärung 2016 korrigieren - Pauschaler Vorsteuerabzug

14. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
rifff
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Frischling
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Umsatzssteuererklärung 2016 korrigieren - Pauschaler Vorsteuerabzug

Hallo zusammen,

ich habe gerade festgestellt, dass ich im Jahr 2016 zum pauschalen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung berechtigt gewesen wäre. Ich habe jedoch die tatsächlichen Vorsteuern geltend gemacht und somit auf mehrere Tausend Euro Erstattung verzichtet.

Kann ich die Umsatzsteuererklärung von 2016 noch korrigieren bzw. anfechten?

Vielen Dank!

(Ps: Der Steuerbescheid für 2015 lag mir erst sehr spät vor, da mein damaliger Steuerberater die Abgabe der Steuererklärung verschleppt hatte.)




20 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
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Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Zitat (von rifff):
Kann ich die Umsatzsteuererklärung von 2016 noch korrigieren bzw. anfechten?

Entscheidend ist,ob in dem Bescheid steht, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist. Dann wäre das noch möglich.

-- Editiert von Cybert. am 14.12.2020 15:55

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Entscheidend ist,ob in dem Bescheid steht, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist. Dann wäre das noch möglich.
[/editmessage]


Da steht "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig."

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Das wird die Zinsen betreffen.

Ohne Nebenbestimmung zu § 164 AO ist die Festsetzung nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid am Schluss?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von rifff):

Da steht "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig."


Ah, stimmt nicht, habe auf dem Einkommenssteuerbescheid geschaut.

Der Bescheid für die Umsatzsteuer heißt nicht Bescheid, sondern:

"Mitteilung für 2016 über Umsatzsteuer
Mitteilung
Ihrer am 22.03.2018 eingegangenen Umsatzsteuererklärung wurde zugestimmt.
Sie steht damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) gleich."

-- Editiert von rifff am 15.12.2020 09:51

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Dann können Sie den Antrag noch stellen!

P.S.: Das Verschulden Ihres Vertreters wird Ihnen zugerechnet.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Dann können Sie den Antrag noch stellen!


Ich gebe also einfach die Umsatzsteuererklärung ohne Begründung noch einmal ab?
Und berechne statt tatsächlicher Vorsteuer den pauschalen Vorsteuerabzug zu meinen Gunsten?
Gibt es irgendwelche Fristen zu beachten?


Zitat (von Cybert.):
P.S.: Das Verschulden Ihres Vertreters wird Ihnen zugerechnet.


Ja, hat ein bisschen was gekostet. Seitdem mache ich meine Steuererklärung lieber selbst.

-- Editiert von rifff am 15.12.2020 10:10

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Zitat (von rifff):
Ich gebe also einfach die Umsatzsteuererklärung ohne Begründung noch einmal ab?

Ja, "berichtigte Steuererklärung" ankreuzen.

Zitat (von rifff):
Und berechne statt tatsächlicher Vorsteuer den pauschalen Vorsteuerabzug zu meinen Gunsten?

Ja, evtl. ist dafür ein eigenes Feld vorhanden.

Zitat (von rifff):
Gibt es irgendwelche Fristen zu beachten?

Kommt darauf an, wann die Erklärung beim FA einging.
Bis 31.12.2021 sollte mindestens Zeit sein.

Soll es ein Einspruch werden, kommt es darauf an, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in der Mitteilung enthalten ist. Aber das würde wohl zu weit führen.

Also ist noch genug Zeit.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank!
Ich mache die Steuererklärung mit der Software SteuerSparErklärung, da kann ich das ankreuzen.

Zitat (von Cybert.):

Soll es ein Einspruch werden, kommt es darauf an, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in der Mitteilung enthalten ist. Aber das würde wohl zu weit führen.


Nein, die Mitteilung enthält außer dem Satz oben nur noch die Kalkulation und den zu erstattenden Betrag.

Zitat (von Cybert.):

Kommt darauf an, wann die Erklärung beim FA einging.
Bis 31.12.2021 sollte mindestens Zeit sein.


Eingang war am 22.03.2018.

Hab herzlichen Dank für deine Hilfe!

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Zitat (von rifff):
Nein, die Mitteilung enthält außer dem Satz oben nur noch die Kalkulation und den zu erstattenden Betrag.

Dann wäre m.E. bis zu einem Jahr nach Datum der Mitteilung Zeit für einen Einspruch.

Zitat (von rifff):
Eingang war am 22.03.2018.

Dann wäre sogar bis zum 31.12.2022 Zeit. :)

Zitat (von rifff):
Hab herzlichen Dank für deine Hilfe!

Gerne! :cheers:

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnt ihr mir noch einmal denken helfen? (Gestern geboostert und etwas matsche im Kopf - sorry.)

Ich habe nun die Umsatzsteuererklärung korrigiert und kriege gerade mental nicht auf die Reihe, ob dies nun Auswirkungen auf die entsprechende Einkommenssteuererklärung (2016) hat oder nicht.

Wäre super, wenn ihr meinem Gehirn auf die Sprünge helfen könntet. Danke :)

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Wenn der Gewinn durch EÜR ermittelt wird, ist die Auswirkung im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses,also vermutlich in 2021, jedenfalls nicht in 2016.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#12
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen!

Ende 2021 habe ich die korrigierte Umsatzsteuererklärung eingereicht und habe nun Rückmeldung des FA bekommen:

"mit Ihrer nachgereichten Umsatzsteuererklärung 2016 stellen Sie einen Antrag auf Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittssätzen.

Dieser Antrag kann jedoch nur bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheides 2016 gestellt werden. Unanfechtbar ist der Umsatzsteuerbescheid 2016, wenn gegen diesen kein Einspruch mehr eingelegt werden kann und somit formelle Bestandskraft besteht.

Die formelle Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ) ein. Als bekannt gegeben gilt der Bescheid am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post, hier also mit dem Ablauf des 16.04.2018 (§ 122 Abs. 2 AO).

Die Einspruchsfrist begann somit mit Ablauf des 16.04.2018 und endete mit Ablauf des 16.05.2018 (§ 108 Abs. 1 und 3 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB). Der Steuerbescheid ist daher seit dem 17.05.2018 bestandskräftig und kann mit Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden.

Ihr Antrag vom 29.12.2021 ist demnach nicht innerhalb der Änderungsfrist gestellt worden und Ihr Umsatzsteuerbescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist dabei nicht von Bedeutung und kann eine Änderung Ihres Bescheides nicht mehr ermöglichen.

Somit kann eine nachträgliche Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittssätzen nicht mehr erfolgen."

Was sagt ihr dazu?

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#13
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Ja, tatsächlich ist das nach § 23 Abs. 3 UStG zutreffend.

Allerdings wäre ein Jahr Zeit, wenn die Mitteilung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#14
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

...

-- Editiert von User am 25. August 2022 10:45

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#15
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2198 Beiträge, 1236x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Allerdings wäre ein Jahr Zeit, wenn die Mitteilung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Mitteilungen enthalten nie eine Rechtsbehelfsbelehrung, weil es sich nicht um Bescheide handelt (§ 157 AO). Bei einer bloßen Anmeldung der Umsatzsteuer beginnt die Rb-Frist mit Eingang beim FA.

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#16
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt, die Ablehnung vonseiten des FA ist rechtens?

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#17
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Hat sich an der BFH-Rechtsprechung vom 9.7.03 (V R 29/02) etwas geändert oder habe ich das Urteil schlicht falsch interpretiert?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#18
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5293 Beiträge, 1255x hilfreich)

Zitat (von rifff):
Das heißt, die Ablehnung vonseiten des FA ist rechtens?

Ja, leider. Wäre sie allerdings auch schon, wenn der Antrag sofort nach meiner (unrichtigen) Antwort gestellt worden wäre.
Sorry!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#19
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2198 Beiträge, 1236x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Hat sich an der BFH-Rechtsprechung vom 9.7.03 (V R 29/02) etwas geändert oder habe ich das Urteil schlicht falsch interpretiert?
Da ging es um eine zustimmungspflichtige Anmeldung. Auch wenn dieser Fall beim TE vorlag, ist das Jahr längst vorbei.
Zitat (von rifff):
Das heißt, die Ablehnung vonseiten des FA ist rechtens?
Ja.

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#20
 Von 
rifff
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank euch allen für die Mühe! :smile:

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