Hallo ich habe einen Brief bekommen dass es zu einer Hauptverhandlung kommt weil ich schwarz gefahren bin (deutsche Bahn ) Komm ich ins gefängnis? Da steht :
es wird ihnen auf Anordnung des Gerichts die Anklageschrift übersandt. Das Gericht hat zunächst über die Zulassung der Anklage und Die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden . Sie haben binnen einer Woche die Möglichkeit Einwände gegen diese Klage zu entheben . Sie können auch beantragen dass das Gericht bereits vor dieser Entscheidung einzelne Tatsachen .
Wird angeklagt :
1. 6 Handlungen
In der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögen zu verschaffen haben ,durch die Vorspiegelungen falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen und dadurch das Vermögen anderer zu schädigen .
2.5 Fälle: die befördernis durch ein Verkehrsmittel in der Absicht das Geld nicht zu entrichten .
Es wird beantragt dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.
Ich hatte mich schon vorher mit einem Brief entschuldigt dass es nicht meine Absicht war denkt ihr ich komme ins Gefängnis ? Was soll ich tun ? Mit einer Geldstrafe wäre ich zufrieden ?
Was soll ich tun und was kommt auf mich zu
Anklageschrift , Schwarzfahren , Gefängnis ? Was tun
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Tja, neben dem Tatvorwurf ist relevant, was Sie so an Vorstrafen haben - dazu haben Sie leider nichts geschrieben...
Zitat:denkt ihr ich komme ins Gefängnis ?
Nein
Zitat:Mit einer Geldstrafe wäre ich zufrieden?
Für jemanden, der erstmalig wegen Schwarzfahrens vor Gericht steht ist eine Geldstrafe üblich.
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Ich spekuliere mal, dass ein großer Teil der Geschichte fehlt.
Es wäre äußerst ungewöhnlich, dass die DB beim ersten Schwarzfahren eine Hauptverhandlung anstrebt.
Gibt es dazu etwa eine Vorgeschichte?
Für gewöhnlich wird eine Anzeige erst nach dem dritten Mal gestellt.
Ich gehe auch nicht davon aus, dass es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Für gewöhnlich bewegen sich die Strafen bei "Ersttätern" um 40 bis 80 TS manchmal auch weniger, manchmal höher. Alles jedoch unter der Prämisse, dass es keine Vorstrafen oder andere Taten in Tateinheit gibt.
ZitatFür gewöhnlich wird eine Anzeige erst nach dem dritten Mal gestellt. :
So kenne ich es auch, was das hier ->
natürlich wenig glaubhaft erscheinen lässt.ZitatIch hatte mich schon vorher mit einem Brief entschuldigt dass es nicht meine Absicht war :
-- Editiert von spatenklopper am 20.01.2020 12:50
Also ich hatte schon mal Geld gezahlt und danach nicht mehr schwarz gefahren und diese schreiben ist danach gekommen
ZitatFür gewöhnlich wird eine Anzeige erst nach dem dritten Mal gestellt. :
Ich gehe auch nicht davon aus, dass es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Für gewöhnlich bewegen sich die Strafen bei "Ersttätern" um 40 bis 80 TS manchmal auch weniger, manchmal höher. Alles jedoch unter der Prämisse, dass es keine Vorstrafen oder andere Taten in Tateinheit gibt.
Wie soll man diese Aussage interpretieren? Meinst Du, dass Du vorher schon Mal erwischt worden bist und eine eBE zahlen musstest ODER, dass Du in diesem Fall schon das eBE bezahlt hast und "trotzdem" eine Anklage erhalten hast?Zitat:Also ich hatte schon mal Geld gezahlt
Du darfst übrigens nicht Zivil- und Strafrecht durcheinander bringen. Das eine ist ein Schadensersatz/Vertragsstrafe, dass andere ist eine Strafe/Verurteilung nach dem StGB.
Es wäre äußerst ungewöhnlich, dass die DB beim ersten Schwarzfahren eine Hauptverhandlung anstrebt. Das behauptet der TE ja auch nicht - er ist in sechs Fällen des Betruges und in fünf Fällen der Leistungserschleichung angeklagt. Und er drückt sich ersichtlich um die Frage nach Vorstrafen herum...
q. E. D in diesem Fall, insbesondere bei Betrachtung der zeitlichen Nähe, kann es durchaus vorkommen dass kurze Freiheitsstrafen verhängt werden (auch ohne Bewährung). Das passiert insbesondere dann, wenn jemand sehr "lernresistent" ist.Zitater ist in sechs Fällen des Betruges und in fünf Fällen der Leistungserschleichung angeklagt. Und er drückt sich ersichtlich um die Frage nach Vorstrafen herum... :
Vorallem ist halt der Widerspruch "keine Absicht" Schwarz zu fahren und die Tat als solche irgendwie widersprüchlich. Sicherlich kann man mal sein Semesterticket oder was auch immer zu Hause vergessen, aber wenn man es nachzeigt, ist alles wieder gut..
-- Editiert von Albarion am 20.01.2020 15:51
Vorallem ist halt der Widerspruch "keine Absicht" Schwarz zu fahren und die Tat als solche irgendwie widersprüchlich. Die Anklage wegen Betrug UND Erschleichung klingt auch sehr nach dem Vorzeigen eines gefälschten Tickets - sowas macht man auch nicht "ohne Absicht".
Ein Schelm wer böses dabei denkt...Zitatsowas macht man auch nicht "ohne Absicht". :
In diesem Fall halte ich sogar eine Strafe ohne Bewährung für durchaus realistisch...
Zitater ist in sechs Fällen des Betruges und in fünf Fällen der Leistungserschleichung angeklagt. :
Danke, jetzt konnte ich es auch erkennen.
Zitat1. 6 Handlungen...2.5 Fälle: :
Dadurch wird die Aussage und "getätigte Reue" eher zur Farce.
In diesem Fall halte ich sogar eine Strafe ohne Bewährung für durchaus realistisch... Na, ohne Vorstrafen eher nicht - kurze Freiheitsstrafen sind ja nur "zur Verteidigung der Rechtsordnung" zulässig (§ 47 StGB). Aber zum Thema Vorstrafen mag der TE sich ja nicht äußern...
habe schon anderes erlebt, daher der Einwand, man muss sich halt das Gesamtbild anschauenZitatNa, ohne Vorstrafen eher nicht - kurze Freiheitsstrafen sind ja nur "zur Verteidigung der Rechtsordnung" zulässig (§ 47 StGB). :
Ich habe keine Vorstrafen aber musste schonmal Geld zahlen wegen schwarz fahren aber bin danach nicht mehr schwarzgefahren
Zitat:habe schon anderes erlebt, daher der Einwand, man muss sich halt das Gesamtbild anschauenZitatNa, ohne Vorstrafen eher nicht - kurze Freiheitsstrafen sind ja nur "zur Verteidigung der Rechtsordnung" zulässig (§ 47 StGB). :
Also gab es schon mal eine rechtskräftige Verurteilung... Das macht das ganze nicht besser, vorallem in Konstellation zu der Menge an Straftaten
ZitatAlso gab es schon mal eine rechtskräftige Verurteilung... :
So wie ich es verstanden habe eben nicht, nur das erhöhte Beförderungsentgelt.
Zitat:ZitatAlso gab es schon mal eine rechtskräftige Verurteilung... :
So wie ich es verstanden habe eben nicht, nur das erhöhte Beförderungsentgelt.
So hab ich das auch verstanden.
Selbst wenn nicht, kann es auch immer noch eine Einstellungsauflage gewesen sein.
Wir sollten auch zwischenzeitlich mal klären, wie alt der TE überhaupt ist, also ob eventuell noch Jugendrecht infrage kommt.
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