Approbation

5. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
bayern848
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Approbation

Hallo liebe Forummitglieder und schon einmal vielen Dank für das Lesen meines Beitrages.

Ich studiere Medizin und mache mein Examen im April bis Juni 2013 (genaue Termine sind noch nicht bekannt).
Nun habe ich leider einen Eintrag im Führungszeignis. Ich bin beim Karstadt mit einer Wasserflasche zum Karstadtbäcker gegangen, leider gehört der aber nicht zu Karstadt direkt und somit wurde ich erwischt wie ich eine Wasserflasche gestohlen habe. Jetzt habe ich einen Eintrag im Führungszeugnis mit Diebstahl und 30 Tagessätzen zu 10€, der Eintrag ist vom 19.07.2010. Eingetragen wurde dieser deshalb, da ich sowas mit einer Wasserflasche schonmal hatte (ja ich habe nicht draus gelernt) und 2008 zu 20 Tagessätzen zu 10€ bestraft wurde, dieser Eintrag ist bereits gelöscht. Da ich weis das nun der Eintrag vom 19.07.2010 am 19.07.2013 gelöscht wird habe ich ein paar Fragen.

1. Soll ich für meine Approbationbeantragung eine vorzeitige Löschung beim Amtsgericht anfragen?

2. Wenn ich jetzt mit diesem Eintrag meine Approbation beantragen will, wird mir diese dann verweigert?

3. Im Führungszeugnis "O" für Behörden, wäre da trotzdem der alte Eintrag noch drinn oder steht dort genau das gleiche wie im Zeugnis "N" für Privatgebrauch?


Vielen lieben Dank Euch für die Hilfe.



-- Editiert bayern848 am 05.01.2013 10:45

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zumindest die erste Frage kann ich beantworten:
Zuständig ist nicht das Amtsgericht, sondern das Bundesamt für Justiz, bei dem das Bundeszentralregister geführt wird.
Das Bundesamt leitet den Antrag an die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme weiter.
Die wird sich gegen die vorzeitige Tilgung aussprechen.
Üblicherweise werden derartige Anträge abgelehnt.
Die Eintragungen sind ja dazu da, künftigen Arbeitgebern und dergl. Auskunft über das strafrechtliche Vorleben zu geben, und zwar ohne dass sie auf wahrheitsgemäße Angaben des Bewerbers angewiesen wären.
Wenn nun der Bewerber die vorzeitige Löschung beantragt, zeigt er damit, dass er dem künftigen Arbeitgeber etwas verbergen will, was wiederum geradezu das Totschlagargument ist, mit dem so ein Antrag abgelehnt werden kann/muss.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#2
 Von 
bayern848
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist mir schon klar, es geht um die Zeit. In 4 Monaten wird es automatisch gelöscht nur ich wollte ersteinmal wissen ob es sinn macht einen antrag zu stellen auf vorzeitige löschung. eine moralpredigt wollte ich diesbezüglich nicht haben.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das war keine Moralpredigt sondern eine Begründung. Wenn Sie nur ein Ja oder Nein als Antwort hören wollen, sagen Sie das nächstens dazu.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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