Bedrohung und Beleidigung ?!

22. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedrohung und Beleidigung ?!

Hallöchen,

Auch heute habe ich eine weitere Frage im Bezug auf eine Klientin..


Nehmen wir an Person A, wird via Whatsapp bedroht und beleidigt.

Es fallen die Worte "Schlampe" und "*********" mehrfach.

Zudem fallen Drohungen;

"Pass auf deinen Freund auf, deine Familie, deine Tochter und deine Arbeit.

Ich nehme dir alles weg, dann willst du nur noch Tot sein."


Zählt das schon als Bedrohung?

Wir haben lediglich eine Telefonnummer, sowie einen Verdacht, wer dies sein könnte.

Kann die Polizei den Anschlussinhaber ermitteln?
Dafür braucht es ja keinen richterlichen Beschluss oder und sollte somit doch schnell und Problemlos von statten gehen?

Lohnt es sich hierbei eine Anzeige zu machen?

Danke!

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31 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Zählt das schon als Bedrohung?

Nö.



Zitat (von Larifarirecht123):
Kann die Polizei den Anschlussinhaber ermitteln?

Durchaus



Zitat (von Larifarirecht123):
Dafür braucht es ja keinen richterlichen Beschluss

In DE schon



Zitat (von Larifarirecht123):
Lohnt es sich hierbei eine Anzeige zu machen?

Was konkret versteht man unter "lohnt"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In DE schon


Ich denke nicht. Bestandsdaten können ohne richterlichen Beschluss abgefragt werden?
§ 100j StPO?

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#3
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Nein? "Pass auf deine Familie auf? Ich nehm dir alles?"

Das klingt doch sehr danach, als würde man der Familie etwas "antun wollen?!


Zitat (von Harry van Sell):
In DE schon


Oh- ich dachte das würden die Beamten einfach abfragen können

.
Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret versteht man unter "lohnt"?


Wenn der Straftatbestand Bedrohung nicht erfüllt ist, dann würde ja quasi " nur" die Beleidigung zur Anzeige gebracht werden können?
Mit lohnen meinte ich, ob sich der Aufwand lohnt und dabei auch etwas herauskommt. Oder man dann sowieso auf den Privatklageweg verwiesen wird.


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#4
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Ich denke nicht. Bestandsdaten können ohne richterlichen Beschluss abgefragt werden?
§ 100j StPO?


D.h. bei einer Anzeige, müssen und können sie den Anschlussinhaber einfach ermitteln?

Signatur:

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#5
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag:

Person A bekommt weiterhin geschrieben:

Ich will dir dein Leben zerstören.
Ich werd jetzt gleich bei dir vor dir Türe stehen, dann eskaliert es mal richtig.
Jetzt siehst du mal was du davon hast.


Ist hiermit der Tatbestand der Bedrohung erfüllt?

Signatur:

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Bestandsdaten können ohne richterlichen Beschluss abgefragt werden?

Die zeigen aber nur wer die SIM-Karte registriert hat, nicht wer der aktuelle Anschlussinhaber ist und noch weniger wer die Nachricht dann nun geschrieben hat.



Zitat (von Larifarirecht123):
Pass auf deine Familie auf?

Ein guter Ratschlag, gerade in diesen Zeiten.



Zitat (von Larifarirecht123):
Ich nehm dir alles?

Eine Ankündigung, wenn überhaupt höchstens eine Drohung aber keine Bedrohung.



Zitat (von Larifarirecht123):
Wenn der Straftatbestand Bedrohung nicht erfüllt ist, dann würde ja quasi " nur" die Beleidigung zur Anzeige gebracht werden können?

Als Laie sollte man immer den gesamten Sachverhalt anzeigen, alle Beweise vorlegen und alle Vermutungen zu möglichen Verdächtigen zu Protokoll geben.



Zitat (von Larifarirecht123):
Mit lohnen meinte ich, ob sich der Aufwand lohnt .

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht zu beantworten.



Zitat (von Larifarirecht123):
und dabei auch etwas herauskommt.

Es kommt immer etwas dabei heraus, des Öfteren auch ein Einstellungsmitteilung oder der Verweis auf den Privatklageweg.


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Ich werd jetzt gleich bei dir vor dir Türe stehen

Super, das vereinfacht die Identifikation erheblich ...



Zitat (von Larifarirecht123):
Ist hiermit der Tatbestand der Bedrohung erfüllt?

Bedrohung ist die Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert.




-- Editiert von Harry van Sell am 22.01.2022 21:57

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bedrohung ist die Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert.


Ich will dir dein Leben zerstören.
Ich werd jetzt gleich bei dir vor dir Türe stehen, dann eskaliert es mal richtig.
Jetzt siehst du mal was du davon hast.

Ist das nicht eine Art Androhung von körperlicher Gewalt/Sache von bedeutenden Wert?

Leben zerstören? Eskalieren? Bei dir vor der Türe stehen?


Signatur:

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#9
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die zeigen aber nur wer die SIM-Karte registriert hat, nicht wer der aktuelle Anschlussinhaber ist und noch weniger wer die Nachricht dann nun geschrieben hat.


Wenn die Nummer jedoch zu einem Vertragshandy gehören sollte, wäre die Sachlage ja dann klar? Da ja dann auch Bankdaten desjenigen hinterlegt sind?

Zitat (von Harry van Sell):
Ein guter Ratschlag, gerade in diesen Zeiten


Verstehe, da hier nichts konkretes angedroht wird, wie " Pass auf deine Familie auf, ich werde sie töten" ist dies keine Bedrohung.

Zitat (von Harry van Sell):
Als Laie sollte man immer den gesamten Sachverhalt anzeigen, alle Beweise vorlegen und alle Vermutungen zu möglichen Verdächtigen zu Protokoll geben.


Ok..vielen lieben Dank. Wir werden das Morgen mal in Angriff nehmen.
Müssen/sollten wir die chatprotololle ausdrucken? Oder macht dies alles die Polizei?

Zitat (von Harry van Sell):
Es kommt immer etwas dabei heraus, des Öfteren auch ein Einstellungsmitteilung oder der Verweis auf den Privatklageweg.


Vielleicht hören dann zumindest die Drohungen auf.

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Signatur:

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Eskalieren? Bei dir vor der Türe stehen?

Damit meinte er nur, dass er eskaliert, also vor der Türe steht und sinnlose Sachen brüllt ...



Zitat (von Larifarirecht123):
Müssen/sollten wir die chatprotololle ausdrucken?

Ja, in der Regel ist die Polizei nicht so gut ausgestattet.


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#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
...und noch weniger wer die Nachricht dann nun geschrieben hat.


Das ist ja auch ein anderes Thema, um das ging es gar nicht.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Verstehe, da hier nichts konkretes angedroht wird, wie " Pass auf deine Familie auf, ich werde sie töten" ist dies keine Bedrohung.


Doch, das wäre Bedrohung, jedoch wäre das ein anderer Sachverhalt als in der Ausgangsfrage.

Aber auch die Aussagen, wie sie laut Ausgangsfrage getätigt wurden erfüllen nach meiner Auffassung den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB).

Während die Aussage in Antwort#9 den Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB erfüllen würde, erfüllt die Aussage in der Ausgangsfrage nur den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB.

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#13
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Das ist ja auch ein anderes Thema, um das ging es gar nicht.


Wenn das Handy ein Vertragshandy ist und einer festen Person zugeordnet werden kann (und diese Person die von uns verdächtigte ist...

Kann sich diese Person dann noch herausreden?



Signatur:

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Kann sich diese Person dann noch herausreden?

Selbstverständlich.

Wenn jemand mit deinem Auto vorsätzlich jemanden Anderen überfährt, gehst dann DU in Gefängnis oder der der es war?
Wenn DU nicht weist wer es war, kannst DU nichts aussagen wer es gewesen sein könnte ...


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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Wenn das Handy ein Vertragshandy ist und einer festen Person zugeordnet werden kann (und diese Person die von uns verdächtigte ist...

Kann sich diese Person dann noch herausreden?


Meine Glaskugel ist leider defekt.

Man wird kaum vorhersehen können, mit welchen Erklärungen der Verdächtige kommt und wie glaubwürdig diese sind.

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#19
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, das wäre Bedrohung, jedoch wäre das ein anderer Sachverhalt als in der Ausgangsfrage.

Aber auch die Aussagen, wie sie laut Ausgangsfrage getätigt wurden erfüllen nach meiner Auffassung den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB).

Während die Aussage in Antwort#9 den Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB erfüllen würde, erfüllt die Aussage in der Ausgangsfrage nur den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB.


Die genauen Aussagen waren jetzt:

Mindestens 30 mal Schlampe" und weiteres... mittlerweile rund 20 Anrufe..

"Pass auf deinen Freund auf, deine Familie, deine Tochter und deine Arbeit.

Ich nehme dir alles weg, dann willst du nur noch Tot sein."

Ich will dir dein Leben zerstören.
Ich werd jetzt gleich bei dir vor dir Türe stehen, dann eskaliert es mal richtig.
Jetzt siehst du mal was du davon hast. Du bist das letzte.




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#20
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Wenn du das willst, dann erstatte doch eine Strafanzeige (und stelle evt. Strafantrag) und lege die ganzen Aussagen vor. Es ist ja nicht deine Aufgabe herauszufinden wegen welcher Straftaten du eine Anzeige erstatten willst. Du gibst bei der Polizei an was vorliegt und die Staatsanwaltschaft entscheidet am Ende, ob sie darin eine Beleidigung, Bedrohung oder irgendwas anderes sieht.

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#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Genauso ist es. Für mich liegen die Aussagen auch noch unterhalb der Schwelle einer strafbaren Bedrohung nach 241 StGB, da zu unbestimmt. Entweder hat der Absender mit Glück geschickt formuliert, oder er kennt sich relativ gut aus und weiß wie man formulieren muss, um unterhalb der Strafbarkeit zu bleiben.

Aber wie gesagt, man kann einfach Anzeige erstatten und den Lebenssachverhalt schildern. Der Rest ist dann Sache der Staatsanwaltschaft. Bezüglich der Beleidigung muss der Geschädigte explizit Strafantrag stellen.

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#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Für mich liegen die Aussagen auch noch unterhalb der Schwelle einer strafbaren Bedrohung nach 241 StGB, da zu unbestimmt. Entweder hat der Absender mit Glück geschickt formuliert, oder er kennt sich relativ gut aus und weiß wie man formulieren muss, um unterhalb der Strafbarkeit zu bleiben.


Das sehe ich völlig anders. Ob eine Drohung vorliegt, hängt vom Empfängerhorizont ab. Die Drohungen müssen dazu nicht konkret sein. Es wurde zwar nicht mit dem Tod gedroht, sehr wohl aber mit Dingen, bei denen man sich selbst den Tod wünscht. Was außer den in § 241 Abs. 1 StGB genannten Dingen könnte denn damit gemeint gewesen sein?

Jedenfalls ist das Ganze so formuliert, dass der Empfänger es als Drohung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert verstehen muss. Da hilft es dem Verfasser der Nachricht auch nicht zu behaupten, dass das nicht so gemeint gewesen sei.

Anders wäre es nur, wenn die Drohung objektiv nicht ernst zu nehmen wäre. Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her.

siehe z.B.: BGH-Urteil vom 29. November 2011 (Az.: 1 StR 287/11)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Drohungen müssen dazu nicht konkret sein.


Das ist halt immer Einzelfallentscheidung und hängt im Endeffekt wohl doch viel vom bearbeitenden Staatsanwalt ab.

Die Aussage "Wenn ich mit dir fertig bin, kannst du dein Essen nur noch püriert zu dir nehmen." ist für mich auch recht eindeutig, aber wurde von einer Staatsanwaltschaft nicht als Bedrohung eingestuft, wie ich mitbekommen hatte. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was außer den in § 241 Abs. 1 StGB genannten Dingen könnte denn damit gemeint gewesen sein?

Haus weg, Pferd weg, Auto weg, ... alles gepfändet von Verfasser der Nachricht ...
Statussymbole und Reputation weg, dass ist für einige durchaus ein Grund sich so zu fühlen.


Ansonsten wird man abwarten müssen, was die Staatsanwaltschaft macht und wie der Beschuldigte sich eventuell einlässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das sehe ich völlig anders.


Das ist ja Dein gutes Recht :smile:

Zitat (von hh):
hängt vom Empfängerhorizont ab.


Es hängt davon ab, wie der berühmte "objektive Durchschnitts-Dritte" es auffassen würde, vgl. z.B. Prof. Helmut Satzger in De Gruyter, JURA, Bd. 37/2.

Im Übrigen wird man halt abwarten müssen was die StA daraus macht. Ich sagte ja auch nicht, dass es "garantiert ausgeschlossen" ist, dass eine strafbare Bedrohung anzunehmen ist. Und die Praxis sieht halt auch oft anders aus, als die Theorie. Da nützt einem die schönste BGH-Entscheidung nichts, wenn die StA gar keine Anklage erhebt, die Sache also nie vor ein Gericht geht, dessen Entscheidung letztlich der BGH (oder je nach Instanzenweg ein OLG) überprüfen könnte.

Vielleicht lässt uns der TE ja am Ergebnis teilhaben, wenn es in diesem Fall zur Anzeige kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Vielleicht lässt uns der TE ja am Ergebnis teilhaben, wenn es in diesem Fall zur Anzeige kommt.



Erstmal danke ich allen für ihre Einschätzung und ihre Mühen und den regen Diskussionen :) Vielen Dank.

Eine Anzeige wurde nun aufgenommen. Laut Polizei ist nun ein Ermittlungverfahren wegen Bedrohung und Beleidigung in Gange.
Aber hier teilte die Polizei mit, dass die Staatsanwaltschaft letzten Endes entscheiden wird, ob es zu einer Anklage kommt.

Wie es nun weitergeht bleibt abzuwarten.

Da ich leider meine Klientin nicht begleiten konnte, konnte ich diesbezüglich keine weiteren Fragen stellen.

Darf uns die Polizei aber mitteilen, wer sich hinter der Telefonnummer, über die belästigt wurde,verbirgt?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Darf uns die Polizei aber mitteilen, wer sich hinter der Telefonnummer, über die belästigt wurde,verbirgt?

Nein.

Zum einen müsste sie den ja erst mal ermitteln.

Zum anderen steht das Recht auf Akteneinsicht nur den im Gesetz genannten zu, hier also dem Opfer und entsprechend Bevollmächtigten.
Und unter Umständen kann die Akteneinsicht auch eingeschränkt werden.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen müsste sie den ja erst mal ermitteln.


Das sollte ja über eine Anschlussinhaberfeststellung leicht möglich sein? Laut Polizei (zumindest hat es meine Klientin so verstanden) geht das "problemlos

".
Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen steht das Recht auf Akteneinsicht nur den im Gesetz genannten zu, hier also dem Opfer und entsprechend Bevollmächtigten.
Und unter Umständen kann die Akteneinsicht auch eingeschränkt werden.


Da meine Klientin das Opfer ist, würde ihr ja demnach Akteneinsicht zustehen. Sowie ich das gelesen habe, geht das dann nur mit Anwalt?


Erfahren wir als Anzeigensteller auch, wenn die Ermittlungen eingestellt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Das sollte ja über eine Anschlussinhaberfeststellung leicht möglich sein?

Nö, denn wie das Wort schon sagt, bekommt man damit ja nur den Anschlussinhaber.



Zitat (von Larifarirecht123):
Sowie ich das gelesen habe, geht das dann nur mit Anwalt?

Nein.
Auch wenn diese Falschbehauptung oft sogar noch von Polizei und Staatsanwaltschaft so verbreitet wird.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn wie das Wort schon sagt, bekommt man damit ja nur den Anschlussinhaber.


Stimmt, das wurde bereits erwähnt.

Ich nehme somit an, dass wenn der Anschlussinhaber nicht beweisen kann, dass die Nachrichten nicht von ihm geschrieben wurden, ein Verfahren gegen ihn eröffnet wird? Oder muss die Polizei/Staatsanwaltschaft Beweise erbringen, dass der vermeintliche Anschlussinhaber dies zu 100% getan hat?

Ich meine Beschuldigte sind ja meistens nicht so Geständig vermute ich. Und sein Handy benutzt man ja zumeist selbst. Könnte die Polizei nicht auch einfach eine Funkzellenabfrage machen?

Die Junge Frau mit ihren 18 Jahren ist ziemlich eingeschüchtert durch das Ganze und die "Drohungen" liegen ihr sehr schwer im Magen.

Zitat (von Harry van Sell):
Nein.
Auch wenn diese Falschbehauptung oft sogar noch von Polizei und Staatsanwaltschaft so verbreitet wird.


Das Opfer stellt dann diesbezüglich einen Antrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft?


Und werden wir bei Eimstellung oder Ergebnissem informiert?

Als Opfer ist man ja auch bei der Hauptverhandlung vor Ort? Ich nehme an als Zeuge?

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