Ermittlungsverfahren von Besitz/Erwerb/ Zubereitung(en) - Cannabis

13. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren von Besitz/Erwerb/ Zubereitung(en) - Cannabis

Hey Community,

habe Post bekommen von der Polizei ( Vorladung).

Ermittlungsverfahren von Besitz Erwerb und Zubereitung

1. Was bedeutet das genau also die "Zubereitung" ? Ich werde nicht angeklagt etwas weiterverkauft zu haben oder?
2. Was kann mir schlimmstens fall passieren wenn mein Dealer hochgenommen wurde und ich halt gelegentlich für Eigenbedarf geholt habe // Ich wurde schon einmal mit einer geringen Menge BtM erwischt


-- Editier von xdroide am 13.07.2016 13:11

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

1. Nö.
2. Keine Ahnung - mit einer schwammigen Formulierung wie "gelegentlich was für den Eigenbedarf geholt" kann man nichts anfangen. Und nebenbei kommt es auch auf das Alter an.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum "Tatzeitpunkt" war die Person 18

Ja die Person hat jede Woche alle 1-2 Wochen etwas geholt
Es ist ja nicht ausgeschrieben im Brief worum es genau geht bis auf Cannabis. Und zur Vorladung wird so oder so nicht hingegangen.


//Entschuldigung für meine Schwammigen Formulierungen


-- Editiert von xdroide am 13.07.2016 13:31

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Nun ja - ich bin ja immer geneigt, die Frage nach dem schlimmsten Fall wortwörtlich zu beantworten: 5 Jahre Jugendstrafe. Falls Sie außerdem noch eine realistische Prognose haben wollen: Es kommt natürlich auch auf die Zahl der Fälle an - sagen wir mal, Sozialstunden oder Arrest (oder beides).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nun ja - ich bin ja immer geneigt, die Frage nach dem schlimmsten Fall wortwörtlich zu beantworten: 5 Jahre Jugendstrafe. Falls Sie außerdem noch eine realistische Prognose haben wollen: Es kommt natürlich auch auf die Zahl der Fälle an - sagen wir mal, Sozialstunden oder Arrest (oder beides).


Ausschließ für den Ewerb/Besitz ?


Wie soll ich weiter vorgehen? Jetzt zum Anwalt (dafür muss ich einen Rechtsschein beantragen)?
oder Vorladung absagen und warten bis der Brief von der Staatsanwaltschaft kommt?

-- Editiert von xdroide am 13.07.2016 13:37

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Du hast ja nach dem "schlimmsten Fall" gefragt. Und der "schlimmste Fall" sind theoretisch 5 Jahre .... ja auch für Erwerb und Besitz. Sogar für jeden einzelnen Fall des Erwerbs und Besitzes (ein Erwachsener > 21 könnte daher sogar 15 Jahre bekommen für 3 oder mehr Taten, bzw. bei genau 3 Taten gingen nur 14 Jahre und 11 Monate wegen Gesamtstrafenbildung ;) )

Was Du im "realistischen Fall" zu erwarten hast, hat mümmel schon geschrieben, wobei das wie gesagt davon abhängt:

Zitat:
Ja die Person hat jede Woche alle 1-2 Wochen etwas geholt


wieviele Wochen das waren, also wie viele Einzelkäufe.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.07.2016 13:50

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ausschließ für den Ewerb/Besitz ? Werden meine Antworten irgendwie glaubhafter, wenn ich sie zweimal hinschreibe? Oder was soll die Nachfragerei?
Jetzt zum Anwalt (dafür muss ich einen Rechtsschein beantragen)? Ein Anwalt muß selbst bezahlt werden.
oder Vorladung absagen Das in jedem Fall.
und warten bis der Brief von der Staatsanwaltschaft kommt? Von der wird nie ein Brief kommen. Der nächste Brief ist der mit der Anklageschrift. Selbige kommt zwar von der Staatsanwaltschaft, wird Ihnen aber vom Gericht übersandt.

-- Editiert von muemmel am 13.07.2016 13:50

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Jetzt zum Anwalt (dafür muss ich einen Rechtsschein beantragen)?


Jetzt kann ein Anwalt auch noch nicht viel zu der Sache sagen, da auch er den genauen Tatvorwurf nicht kennt.

Aussagen würde ich in keinem Fall etwas, ohne vorher die Akten gesehen zu haben.

Im Groben gibt es 2 sinnige Möglichkeiten:

a) Anwalt suchen, der Akteneinsicht mit über Beratungshilfe macht (machen viele nicht, weil die Rechtspfleger an den Gerichten sich da teilweise nicht einig sind, ob Akteneinsicht in Strafsachen noch von der Beratungshilfe umfasst ist - der Anwalt bekommt keine extra Gebühr dafür, manche machen es trotzdem)

b) wenn A nicht klappt: Selbst die Akte besorgen über einen Online-Anwalt (kostet 50-80 €) und dann mit der Akte und Beratungsschein zum örtlichen Anwalt gehen.

Die 3. Möglichkeit ist natürl. einfach abzuwarten, ob und wenn ja was die StA anklagt.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.07.2016 13:53

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#8
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Du hast ja nach dem "schlimmsten Fall" gefragt. Und der "schlimmste Fall" sind theoretisch 5 Jahre .... ja auch für Erwerb und Besitz. Sogar für jeden einzelnen Fall des Erwerbs und Besitzes (ein Erwachsener > 21 könnte daher sogar 15 Jahre bekommen für 3 oder mehr Taten, bzw. bei genau 3 Taten gingen nur 14 Jahre und 11 Monate wegen Gesamtstrafenbildung ;) )

Was Du im "realistischen Fall" zu erwarten hast, hat mümmel schon geschrieben, wobei das wie gesagt davon abhängt:

Zitat:
Ja die Person hat jede Woche alle 1-2 Wochen etwas geholt


wieviele Wochen das waren, also wie viele Einzelkäufe.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.07.2016 13:50

Über einen längeren Zeitraum mit Pausen dazwischen wie viele Einzelkäufe ca 15 - 20 ?

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, das kann noch mit Sozialstunden abgehen, oder in "härteren Gefilden" (juristisch gesehen) vielleicht auch einen Freizeitarrest geben.

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#10
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Naja, das kann noch mit Sozialstunden abgehen, oder in "härteren Gefilden" (juristisch gesehen) vielleicht auch einen Freizeitarrest geben.



Dankeschön erst mal an alle.

Ist eine Sucht theoretisch gesehen dafür Strafmindernd?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nein, bei reinen Erwerbs-/Besitz-BTM-Delikten dieser (kleinen) Größenordnung wird Sucht nicht extra strafmildernd berücksichtigt. D

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.07.2016 14:20

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#12
 Von 
xdroide
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay ,

also das Taktisch klügste was ich machen könnte ist Akteneinsicht einfordern sehe ich das richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich würde es tun. Wobei es halt finanziell gesehen wichtig ist, denn Anwalt ausschliesslich mit Akteneinsicht zu beauftragen, sonst wirds teuer.

Am einfachsten geht es hier (siehe Link unten) über das Portal (klarer Preis, klarer Leistungsumfang) -alle sind zufrieden und keiner wird verletzt ;)

123recht-shop Akteneinsicht in Strafsachen

Die Alternative wäre einfach abzuwarten.

Auf gar keinen Fall sollte man eine Aussage machen, bevor man Akteneinsicht hatte.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.07.2016 15:00

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