Hausdurchsuchung ohne Ergebnis ?

4. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)
Hausdurchsuchung ohne Ergebnis ?

Sachverhalt :

Person X wird verdächtigt einen CD Spieler Marke XYZ-Seriennummer usw. verdächtigt, durch unbefugte Verwendung eines von Ihm entwendeten Ersatzschlüssels in die Wohnung des Geschädigten gelangte.

1. Dafür gibt es keine Beweise.
2. Bei der Hausdurchsung ( 5 Beamte über 3 Stunden ) wurde nichts gefunden.

Was bedeutet das für den Beschuldigten ?

Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen ?
Weitere Ermittlungen möglich ?

Danke im voraus.
nwg




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Das bedeutet zunächst mal, dass der Sachverhalt da oben kaum verständlich ist. Soll das heißen, dass vorgeworfen wird, mit einem gestohlenen Ersatzschlüssel in eine Wohnung eingedrungen zu ein und einen CD-Spieler gestohlen zu haben? Eine Durchsuchung beim Besch. verlief erfolglos?

Woher wollen Sie wissen, dass es keine Beweismittel gibt?
Aus dem nicht gefundenen CD-Spieler kann nichts geschlossen werden. Er hätte ja jederzeit anderswo deponiert werden können. Insofern hat die Durchsuchung ja nur geklärt, dass der Besch. das Gerät nicht zu Hause verwahrt.

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#2
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Wastl,

erstmal Danke...........vielleicht nicht ganz verständlich ausgedruckt von mir.
So wie Sie die "Vorwürfe" schildern ist das richtig. Die Durchsuchung verlief erfolglos.

Spekulieren wir mal, dass es keine weiteren Beweise gibt ( keine Zeugen, keine Fingerabdrücke )

Mich würde hier die strafrechtliche Relevanz interessieren ( Aspekt : Keine Beweise vorhanden )

Wie geht ( kann es unter diesem Gesichtspunkt weiter gehen )

Danke im voraus.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag,

sofern keine Beweise zur Strafbarkeit gefunden werden, muss das Verfahren eingestellt werden, oder der Angeklagte, sofern er bereits in einer Hauptverhandlung angeklagt worden sein sollte, freigesprochen werden. Aber wie mein Kollege Wastl bereits sagte: Allein das Nicht-Auffinden des CD-Players lässt noch nicht auf eine Einstellung schliessen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Dann wäre der Tatnachweis nur durch eine erfolgreiche Durchsuchung zu führen gewesen. Wenn es nichts weiter gibt müsste das Verf. gem. § 170 II StPO eingestellt werden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Muss ich mich doch bei Wastl und Herrn Roener gleich bedanken. ( war gerade online )

Wie immer schnell und kompetent.

Besten Dank von meiner Seite aus.

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Gern geschehen :)


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

:)

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