Postbote fälscht Unterschriften und unterschlägt Briefsendungen

29. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.02.2023 19:38:37
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Postbote fälscht Unterschriften und unterschlägt Briefsendungen

Guten Tag,

ich habe ein ernstes Problem mit meinem Postboten. Schon in der Vergangenheit war er äußerst unzuverlässig, so hat er z. B. Warensendungen einfach vor meiner Haustür abgelegt statt diese in die Postfiliale zu bringen. Ein anderes mal hat er eine Sendung mit Postzustellungsurkunde ohne Datum und Unterschrift eingeworfen. Einschreiben wurden teilweise direkt in die Postfiliale gebracht, ohne dass er bei mir geklingelt hat.

Richtig ernst wurde es, als er vor einem Monat meine Unterschrift auf der Empfangsquittung eines Übergabe-Einschreibens gefälscht hat. Er hat bei mir nicht geklingelt, sondern meine Unterschrift gefälscht und die Sendung in meinen Briefkasten eingeworfen. Da der zentrale Kundenservice der Post sich weigerte, meine Beschwerde aufzunehmen, habe ich bei der Polizei Strafanzeige u.a. wegen § 269 StGB erstattet. Zeitgleich habe ich mich direkt beim örtlichen Niederlassungsleiter beschwert. Dieser hat den Postboten identifiziert und behauptet, dass der Zusteller angeblich die Sendung mit einem Einwurf-Einschreiben verwechselt hat (was ich nicht glaube, da der Postbote bei einem Einwurf-Einschreiben nicht den Namen des Empfängers eintippt).

Nun ich bin weggezogen und mein Name wurde vom Briefkasten entfernt. Ich schickte mir einen Testbrief als Einwurf-Einschreiben zu. Dieser hätte als unzustellbar an den Absender zurückgehen müssen. Stattdessen wurde die Sendung angeblich zugestellt.

Ich habe genug von diesem Theater. Es handelt sich immerhin um eine Bundesbehörde (zwar nicht rechtlich, aber de facto!). Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter sich derartig verhält. Was kann und sollte ich tun? Das ist keine Bagatelle, das ist Unterschlagung von Briefsendungen und Verstoß gegen das Brief- und Postgeheimnis. Die zuständige Bundesnetzagentur hat null Interesse an einer Aufklärung.

Wegen welcher Straftaten kann ich im aktuellen Fall Strafanzeige erstatten? Ich habe mir gestern nun auch ein reguläres Einschreiben geschickt. Sollte hier wieder meine Unterschrift gefälscht werden, werde ich auf jeden Fall erneut Anzeige wegen § 269 StGB erstatten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4087 Beiträge, 475x hilfreich)

Hast du einen Nachsendeantrag gestellt?

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#2
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich immerhin um eine Bundesbehörde (zwar nicht rechtlich, aber de facto!).
Nö. Auch nicht de facto! Eine Aktiengesellschaft wie die Deutsche Bank.
Zitat:
Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter sich derartig verhält.
Ein Beamter ist hier nicht zu sehen.
Zitat:
das ist Unterschlagung von Briefsendungen
Nö. An der Unterschlagung fehlt es an der Zueignung.
Zitat:
und Verstoß gegen das Brief- und Postgeheimnis.
. Nö. An der Verletzung des § 202 fehlt es an der Kenntniserlangung des Inhalts über ein Schriftstück durch einem Unberechtigten.

-- Editiert von User am 29. Januar 2023 16:19

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Posti2):
Es handelt sich immerhin um eine Bundesbehörde (zwar nicht rechtlich, aber de facto!).

Weder rechtlich noch "de facto".



Zitat (von Posti2):
Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter sich derartig verhält.

Welcher Beamter denn?



Zitat (von Posti2):
das ist Unterschlagung von Briefsendungen und Verstoß gegen das Brief- und Postgeheimnis

Nö, beides ist nicht erkennbar



Zitat (von Posti2):
Wegen welcher Straftaten kann ich im aktuellen Fall Strafanzeige erstatten?

Juristisch Unbewanderte sollten idealerweise wegen gar keiner Straftaten Anzeige erstatten, sondern das finden der korrekten Paragrafen den Profis überlassen. Man sollte sich daher auf das detaillierte schildern des konkreten Herganges unter Beifügung aller Beweise beschränken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Mybe2):
Ein Beamter ist hier nicht zu sehen.


Das weiß man nicht, denn es gibt bei der Post durchaus noch den einen oder anderen Beamten...für die Sachlage als solche dürfte das aber ohnehin keine Rolle spielen.

Ein Zusteller hat keine Unterschriften (und damit Urkunden) zu fälschen, deshalb würde ich das ggf. auch zur Anzeige bringen.

-- Editiert von User am 29. Januar 2023 19:02

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.02.2023 19:38:37
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wenn der Postbote meine Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg fälscht oder wie jetzt angibt, die Sendung zugestellt zu haben und die Sendung weder dem Empfänger noch dem Absender zugeht, liegen jeweils Straftaten vor. So etwas wäre vor 30, 40 Jahren unvorstellbar gewesen. Damals hat der Postbeamte noch nett geklingelt, die Sendung persönlich übergeben und noch einen Kaffee getrunken. Die Polizei ist auch nicht mehr das, was sie mal war. Die ermitteln heute nach Lust und Laune und man muss denen bei der "Ermittlungsarbeit" helfen, sonst heißt es schnell, der Tatverdächtigte konnte nicht ermittelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 997x hilfreich)

Hier würde ich, wenn überhaupt, wegen § 267 StGB anzeigen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Posti2):
liegen jeweils Straftaten vor.

Nö.



Zitat (von Posti2):
Also wenn der Postbote meine Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg fälscht

Da könnte man Urkundenfälschung denken oder an Fälschung beweiserheblicher Daten.



Zitat (von Posti2):
wie jetzt angibt, die Sendung zugestellt zu haben und die Sendung weder dem Empfänger noch dem Absender zugeht

Das wäre ohne valide Beweise dann einfach "Pech gehabt".



Zitat (von Posti2):
So etwas wäre vor 30, 40 Jahren unvorstellbar gewesen.

Zeiten ändern sich.
Heute müssen die Zusteller für das Geld das sie bekommen arbeiten, statt den Arbeitgeber (und den Steuerzahler) durch rumsitzen und Kaffee trinken zu betrügen.



Zitat (von 3,141592653):
Hier würde ich, wenn überhaupt, wegen § 267 StGB anzeigen...

Postunterdrückung nach § 206 StGB käme auch noch in Frage



Zitat (von Posti2):
Die Polizei ist auch nicht mehr das, was sie mal war.

Die wurde systematisch kaputt gespart, man muss die wenigen Ressourcen priorisieren, da fällt so ein Kleinkram durchaus mal hinten über.
Beschwerde bitte beim zuständigen Bundestagsabgeordneten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 997x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Postunterdrückung nach § 206 StGB käme auch noch in Frage


Wenn beweisbar, ja.

Generell immer Strafantrag und Strafanzeige stellen, und zwar wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere nach §§ .... StGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37535 Beiträge, 13797x hilfreich)

Also ich habe in schöner Regelmäßigkeit seit ca. 30 Jahren sowohl beruflich als auch privat Knatsch mit der Post. Mein Tipp an alle, in Fällen, in denen z.B. bei zugestellten Briefen eine Frist vergeigt wurde: unbedingt die Zustellungsurkunde in der Gerichtsakte anschauen. Gefühlte 50% sind lückenhaft ausgefüllt oder auch falsch. Bei uns entsorgt ein Briefträger derzeit Teile der Briefe in einem öffentlichen Papier-Container. Habe die Post schriftlich darauf hingewiesen. Nichts passiert. Etwa 50 m von mir entfernt gibt es eine parallel verlaufende Straße, die denselben Anfangsbuchstaben hat, der Bewohner des Hauses mit derselben Hausnummer bekommt in schöner Regelmäßigkeit meine Post. Immerhin, er ist sorgfältig und bringt mir meine Post vorbei, inzwischen gehen wir von Zeit zu Zeit ein Glas Wein trinken. Er lässt sich also bestechen. Die dämlichste Stellungnahme, die ich in einem Fall von der Post bekommen habe, war, es sei doch ein Unding, dass jemand nur wegen eines versehentlich falsch gesetzten Kreuzchens auf dem Zustellungsformular verhaftet worden sei, der Richter sei schuld, wenn er diesem Postformular glaube.

Ich würde Strafanzeige erstatten, mein Vorschreiber hat ja schon geschrieben, worauf zu achten ist. Anders geht es ja wohl leider nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12301.02.2023 19:38:37
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau deswegen verstehe ich nicht, warum Behörden weiterhin auf die Deutsche Post setzen. Häufig werden Ladungen von Gerichten und andere wichtige Schreiben (z. B. Strafzettel, Bußgeldbescheide, Vorladungen der Polizei, Anordnungen einer ED) sogar nur mittels einfachem Brief verschickt. Aber selbst die Postzustellungsurkunde ist de facto keine Garantie für eine ordnungsgemäße Zustellung (siehe vorheriger Beitrag). Im schlimmsten Fall fälscht der Zusteller auch hier die Angaben (so wie bei meinem Einschreiben, was angeblich zugestellt wurde, aber gar nicht zugestellt werden konnte).

Mein zweites Test-Einschreiben soll morgen zugestellt werden. Sollte dies erfolgen und der Zusteller wieder meine Unterschrift fälschen, werde ich erneut Strafanzeige stellen (Ausgang ist klar: Verfahren wurde eingestellt).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von Posti2):
Genau deswegen verstehe ich nicht, warum Behörden weiterhin auf die Deutsche Post setzen.

Die Antwort ist so erschreckend wie einfach: es ist immer noch die beste Wahl ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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