Sozialpsychiatrischer Dienst

4. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialpsychiatrischer Dienst

Was ist, wenn Herr X über ein paar Jahre Straftaten mit teilweise Mindeststrafen von 5 Jahren begangen hat und nun ein Gespräch mit dem sozialpsychiatrischen Dienst wegen Suizidgedanken führen soll?
Die Straftaten sind nicht bekannt und Herr X hatte auch noch nie mit der Polizei Kontakt, trotz der vielen Taten.
Was ist, wenn sich Herr X vor dem sozialpsychiatrischen Dienst offenbart? Müssen die das an die Polizei mitteilen?

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17 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9845x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Müssen die das an die Polizei mitteilen?

Nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 342x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Müssen die das an die Polizei mitteilen?
Von mir gibt es dazu ein klares Jein, das wiederum von bestimmten Umständen abhängig ist. Dieses - augenscheinlich - kleine Thema ist aber viel zu bemerkenswert als dass es nicht um ein paar Zeilen, zu denen ich gerne aushole, zu bereichern wäre:

Wenn man sich jemandem professionell anvertraut (sei es z.B. der SPDi), weil man zu einem Problembewusstsein gelangt ist (übrigens der wichtigste, erste Schritt), dann ergibt es bereits i.S.d. Lebenseffizienz keinen Sinn, entscheidende Umstände zu verheimlichen. Ich habe bereits von so vielen Inhaftierten gehört, was sie dafür gegeben hätten, wenn sie sich (rückwirkend) hätten aussprechen und behandeln lassen können. Die erste Priorität ist also: Lebensglück (wieder-)finden. Die zweite (gesellschaftliche): Weitere Opfer vermeiden. Beides funktioniert rglm. nicht unabhängig voneinander, wovor man aber keine Angst haben muss, da die Prio 1 (wir sind am Ende alle Egoisten) Vorrang hat.

Anhand zweier, relativ - in der Ausgangssituation gleichartiger - aktueller Fälle möchte ich erläutern, worauf ich hinaus möchte: Nehmen wir zwei (nach 176c StGB) straffällig gewordene Pädosexuelle an (ein Phänomen, das nach Dunkelziffer übrigens Tag für Tag in beinahe jeder größeren Nachbarschaft anzutreffen ist). Der eine hat seine Taten über mehrere Jahre verschleiert, sich versteckt (und sein Leben danach ausgerichtet) und sich inf. einer HD wg. 184b StGb auf dem Dachboden suizidiert. Der andere hat sich eingelassen und wird im MRV professionell behandelt. Letzterer hat erst vor drei Tagen bestätigt, endlich in glückliches Leben führen zu können. Mit diesem Beispiel möchte ich somit mögliche Antworten auf die eigentliche Frage in eine entsprechende Relation auf die Dinge bringen. Und mein höflicher Hinweis sollte da sein: Wir haben nur dieses eine Leben und sollten daher das Beste daraus machen. Zum eigenen Wohl und dem unserer Mitmenschen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#3
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
etwas konkreter:

Herr X hat über mehrere Jahre, genauer gesagt seit 2017, bei Treffen mit verschiedenen weiblichen Personen diesen Personen GBL in Getränke gemischt. Aus den Jahren 2017 und 2018 gibt es drei Fälle, die Namen der Personen sind Herrn X nicht bekannt. Herr X hat sexuelle Handlungen an den betäubten Opfern vorgenommen. Es ist ihm aber nicht um sexuelle Erregung gegangen, sondern vielmehr um Machtspiele.
Aber Ende 2018 ist Herr X dazu übergegangen, seine Handlungen im Freundes- und Bekanntenkreis durchzuführen.
Bis Herbst 2023 ist es zu 15 bis 20 Fällen mit namentlich bekannten Opfern gekommen.
Die wissen aber nicht, was passiert ist. Sie haben oftmals nach dem Konsumieren alkoholischer Getränke gesagt "Ich war so fertig, dabei hatten wir doch gar nicht so viel getrunken." Aber auf GBL ist nie jemand gekommen.
Im März 2023 hat sich Herr X bei der Dosierung vertan und das Opfer wäre fast gestorben. Es hat aber trotzdem nicht darauf schließen können, was passiert war. Das Opfer hat fast 20 Stunden geschlafen und fragt sich wohl immer noch woran das lag.

Eigentlich wollte Herr X da aufhören, aber er dann noch zwei Taten bei anderen Personen begangen.
Es ist für Herrn X wie eine Sucht. Er weiß, wie gefährlich das ist, was er tut. Trotzdem kann er es nicht lassen, obwohl er mehrfach den Vorsatz gefasst hat. Herr X weiß, dass er mit den Taten solange weitermachen wird, bis er entweder tot ist oder ein anderer Mensch stirbt und dann alles ans Licht kommt.
Deshalb denkt Herr X darüber nach, sich selbst aus dem Leben zu nehmen, wovor er aber Angst hat.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9845x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Hallo,
etwas konkreter:

Das ist schon starker Tobak.

Trotzdem ändert sich nichts an der Antwort:
Der Sozialpsychiatrische Dienst unterliegt der Schweigepflicht.

Oder gibt es neue Fragen, die rechtlicher Natur sind?
(Es gibt bestimmt Fragen, die in die psychologische Richtung gehen - aber dafür ist dies hier das falsche Forum.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Oder gibt es neue Fragen, die rechtlicher Natur sind?
(Es gibt bestimmt Fragen, die in die psychologische Richtung gehen - aber dafür ist dies hier das falsche Forum.)


Das war die Eingangsfrage.

Aber ergänzend noch:
Jetzt nehmen wir mal an, dass Herr X seinen Mut zusammennimmt, in eine Klinik geht, dort den Verlauf seiner Taten schildert. Wahrscheinlich wird der Therapeut dann fragen oder darauf drängen, dass die Polizei verständigt wird.
Jetzt nehmen wir mal an, dass Herr X dem zustimmt, weil er weiß, dass das, was er tut, endlich ein Ende haben muss.
Wie wäre dann der weitere Verlauf? Es würde wahrscheinlich eine vorläufige Festnahme geben, dann eine Durchsuchung bei Herrn X. Herr X hat aber alle Spuren in den letzten Wochen bereinigt.
Und die Opfer haben wenn überhaupt nur eine Ahnung, was passiert ist. GBL lässt sich längst nicht mehr nachweisen. Die Transaktionen für die Chemikalie wurden über Wallets abgewickelt.
Also kann es auch sein, dass Herrn X trotz seiner Aussage gar nichts nachweisbar wäre? Kann es sogar sein, dass man ein Verfahren gegen ihn einstellt, obwohl Herr X sagt, wie alles gewesen ist?

-- Editiert von User am 17. Februar 2024 15:37

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9845x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Wie wäre dann der weitere Verlauf? Es würde wahrscheinlich eine vorläufige Festnahme geben, dann eine Durchsuchung bei Herrn X. Herr X hat aber alle Spuren in den letzten Wochen bereinigt.
Und die Opfer haben wenn überhaupt nur eine Ahnung, was passiert ist. GBL lässt sich längst nicht mehr nachweisen.

Haaruntersuchung bei den Opfern geht eventuell noch.

Zitat (von Ratsucher5555):
Also kann es auch sein, dass Herrn X trotz seiner Aussage gar nichts nachweisbar wäre? Kann es sogar sein, dass man ein Verfahren gegen ihn einstellt, obwohl Herr X sagt, wie alles gewesen ist?

Ja und Ja. Kann passieren.
Sollte X ein Geständnis ablegen und die Opfer (die man befragen wird) ihre Erlebnisse so erzählen, dass das Geständnis von X glaubwürdig ist, dann würde ich eine Einstellung als unwahrscheinlich ansehen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja und Ja. Kann passieren.
Sollte X ein Geständnis ablegen und die Opfer (die man befragen wird) ihre Erlebnisse so erzählen, dass das Geständnis von X glaubwürdig ist, dann würde ich eine Einstellung als unwahrscheinlich ansehen.


Das sollte möglich sein.
Die Opfer haben ja viele Merkwürdigkeiten während und nach den Treffen mit Herrn X bemerkt und berichtet, aber haben nicht verstanden, was das bedeutet.
Das war dann "zu fettes Essen" oder "schlechte Grundlage" oder "zu viel Stress in der letzten Woche".
Auch das ein Grund, warum Herr X immer weitergemacht hat in Bezug auf das Machtgefühl.

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#8
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Herr X ist noch auf freiem Fuß und versucht sich Hilfe zu holen. Im Umkreis von 150 Kilometern zu seinem Wohnort gibt es drei Anlaufstellen für sein Anliegen. Er hat diesen Anlaufstellen vor zwei Wochen EMails geschrieben und seinen Fall geschildert, aber keine Antworten erhalten.
Was nun?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Was nun?

Davon ausgehen das die Mails nicht angekommen sind.

Eventuell zu den Sprechzeiten persönlich vorbeigehen oder anrufen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Sozialpsychiatrische Dienst unterliegt der Schweigepflicht.
In diesem Fall kann die Schweigepflicht m.E. auf Basis § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) gebrochen werden, da eindeutig die Gefahr weiterer folgender Taten besteht.
Zitat (von Ratsucher5555):
Eigentlich wollte Herr X da aufhören, aber er dann noch zwei Taten bei anderen Personen begangen.
Es ist für Herrn X wie eine Sucht. Er weiß, wie gefährlich das ist, was er tut. Trotzdem kann er es nicht lassen, obwohl er mehrfach den Vorsatz gefasst hat. Herr X weiß, dass er mit den Taten solange weitermachen wird, bis er entweder tot ist oder ein anderer Mensch stirbt und dann alles ans Licht kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40724 Beiträge, 14408x hilfreich)

vacantum, Du bist mir zuvor gekommen. Noch in Ergänzung: die Schweigepflicht umfasst die Vergangenheit. Wenn er jedoch konkret ein Verbrechen für die Zukunft plant, dieses im Rahmen einer Behandlung einer unter der Schweigepflicht stehenden Person mitteilt, so greift die genannte Bestimmung. Der Therapeut ist entbunden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Herr X hat in dieser Woche einen Termin bei einer Art Beratungsstelle. Die Beratungsstelle gehört zur Institutsambulanz einer forensischen Klinik. Sie bietet Therapien für "justiziell Gewiesene" und "Einzelfall für Selbstmelder" an.
Herr X beabsichtigt, hier reinen Tisch zu machen.
Herr X weiß aber nicht, was genau der Begriff "Selbstmelder" bedeutet. Ist das gleichzusetzen mit einer Selbstanzeige oder unterliegt der Therapeut der Schweigepflicht?
Kann jemand ungefähr vorhersagen, was passiert, wenn Herr X dem Therapeuten ungeschönt schildert, was er in der Vergangeheit gemacht hat?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Kann jemand ungefähr vorhersagen, was passiert, wenn Herr X dem Therapeuten ungeschönt schildert, was er in der Vergangeheit gemacht hat?
Alles Glaskugeln sind zur Zeit in Reparatur ...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Alles Glaskugeln sind zur Zeit in Reparatur ...


Ja im Grunde ist die Frage, ob Herr X dort wirklich beim ersten Termin dem Behandler reinen Wein einschütten kann und dann noch damit rechnen kann, den Ort verlassen zu können. Denn wenn nicht, dann gäbe es vorher noch einiges zu regeln und es wäre am besten, den Termin dann zu verschieben.

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#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Herr X weiß aber nicht, was genau der Begriff "Selbstmelder" bedeutet. Ist das gleichzusetzen mit einer Selbstanzeige oder unterliegt der Therapeut der Schweigepflicht? Wenn Herr X vom Therapeuten angezeigt wird, ist das keine Selbstanzeige. Im Übrigen dürfte "Selbstmelder" lediglich bedeuten, dass man halt nicht von der Justiz, etwa im Rahmen einer Bewährungsauflage, hingeschickt wurde. Und ansonsten kann man die Sache mit der Schweigepflicht am Anfang der Therapiestunde erfragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ratsucher5555
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und ansonsten kann man die Sache mit der Schweigepflicht am Anfang der Therapiestunde erfragen.


Aber sagt der dem Herrn X denn im Vorfeld, dass er die Schweigepflicht brechen wird? Oder sagt der irgendwann "Wenn Sie jetzt dies und das sagen, muss ich die Schweigepflicht brechen"?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Ratsucher5555):
Aber sagt der dem Herrn X denn im Vorfeld, dass er die Schweigepflicht brechen wird? Oder sagt der irgendwann "Wenn Sie jetzt dies und das sagen, muss ich die Schweigepflicht brechen"?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

So was sollte man vorher klären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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