Springmesser Strafe

28. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb529437-66
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Springmesser Strafe

Guten Tag,
Welche Strafe droht Person A wenn sie dummerweise ein verbotenes Springmesser geordert hat, es nicht mehr stornieren konnte, und es nun womöglich beim Zoll liegt? Immerhin sind Springmesser die besidseitig geschliffen sind, und die Klinge aus der Mitte kommt verboten




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1554 Beiträge, 341x hilfreich)

Zitat (von 52 WaffG):
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34263 Beiträge, 17735x hilfreich)

Nur wird ein Springmesser weder in Abschnitt 1 Nr. 1.1 noch in 1.3.4 der Anlage 2 genannt, sondern in Abschnitt 1.4.1, weswegen die genannte Strafdrohung falsch ist - konkret droht das WaffG, § 52(3), hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Wenn Person A nicht übermäßig vorbestraft ist, dürfte sie insofern mit einer Geldstrafe zu rechnen haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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