Strafbefehl - Computer soll eingezogen werden

31. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
wurstbrot33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl - Computer soll eingezogen werden

Hallo,

ich habe eine Straftat begangen und ungewollt Fotos einer anderen Person hochgeladen, die deren Ansehen geschadet haben. Vor einem halben Jahr gabs dann eine Hausdurchsuchung bei mir und mein PC wurde sichergestellt, welcher auch dazu verwendet wurde die Tat zu begehen. Jetzt kam der Strafbefehl, dort ist die Geldstrafe vermerkt und zusätzlich steht dort: "Die Einziehung des sichergestellten Rechners wird angeordnet"

Die Sache sieht nun wie folgt aus: Ich will den Strafbefehl eigentlich annehmen und die Geldstrafe zahlen. Aber ich hätte auch gerne meinen PC wieder. Gibt es da eine Möglichkeit den wieder zu bekommen ohne Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot33):
Gibt es da eine Möglichkeit den wieder zu bekommen ohne Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Realistisch? Nicht wirklich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wurstbrot33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Darf man auch fragen wieso? Gibt es nicht die Möglichkeit stattdessen die entsprechenden Bilder, die hochgeladen wurden, zu löschen von der Festplatte oder irgendwie sowas?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot33):
Darf man auch fragen wieso?

Weil man den Strafbefehl akzeptieren kann oder nicht.
In ersterem Falle gilt das was drin steht.
In letzterem Falle gibt den Einspruch.

Eine dritte Variante (z.B. ich ruf mal an und verhandele) gibt es offiziell nicht.


Der Einspruch führt dann zum Gerichtsverfahren, an deren Ende dann vermutlich wieder die Einziehung des Tatwerkzeuges stehen wird.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wurstbrot33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist denn mit den ganzen persönlichen Daten die auf dem Rechner sind. Bekomme ich die irgendwie wieder?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot33):
Bekomme ich die irgendwie wieder?

Vermutlich nicht.
Die Staatsanwaltschaften verweisen da regelmäßig auf die vom Täter gefertigten Backups.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9204 Beiträge, 1954x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot33):
Was ist denn mit den ganzen persönlichen Daten die auf dem Rechner sind. Bekomme ich die irgendwie wieder?


Nein. Das ist nun mal das Risiko, wenn man Straftaten begeht. Da wird auch nicht zwischen Computer oder anderen Dingen unterschieden, mit denen man Straftaten begehen kann

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34057 Beiträge, 17676x hilfreich)

Ohne Einspruch läuft da nichts. Man kann den Einspruch aber auf die Nebenfolge "Einziehung des PC" beschränken. Der Erfolg ist allerdings zweifelhaft - Tatmittel dürfen eingezogen werden, wie oben schon erwähnt wurde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
wurstbrot34
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich bins nochmal, mit einem Update.

Also, ich habe ja am 30.03. den Strafbefehl zugestellt bekommen und keinen Einspruch eingelegt. Aber bisher kam noch keine Zahlungsaufforderung. Ist das normal, dass das so lange dauert?

Die zweite Sache wäre: Ich bekam jetzt Post von der Staatsanwaltschaft, dass der Anwalt der Anklage gerne eine Akteneinsicht möchte.

Meine Frage: Kann ich dem einfach so widersprechen, oder brauche ich bestimmte Gründe dafür. Und was könnte der Anwalt mit einer Akteneinsicht anfangen wollen, jetzt wo der Fall bereits abgeschlossen ist? (Das ist er doch, wenn man den Strafbefehl aktzeptiert, oder?)

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#9
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(463 Beiträge, 73x hilfreich)

Strafrechtlich ist der Fall abgeschlossen.

Nun wird die zivilrechtliche Schadenersatzklage kommen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot34):
Ich bekam jetzt Post von der Staatsanwaltschaft, dass der Anwalt der Anklage gerne eine Akteneinsicht möchte.

Anwalt der Anklage ist die Staatsanwaltschaft.
Die hatte die ganze Zeit Einblick und benötigt Deine Erlaubnis nicht.

Die Frage ist also, wer da tatsächlich Einblick will.



Zitat (von wurstbrot34):
Kann ich dem einfach so widersprechen

Kann man, interessiert dann nur keinen.



Zitat (von wurstbrot34):
oder brauche ich bestimmte Gründe dafür

Ja, Gründe die es einem unzumutbar machen würden, das Akteneinsicht gewährt werden würde.

Welche hätte man denn da vorzuweisen?



Zitat (von wurstbrot34):
Und was könnte der Anwalt mit einer Akteneinsicht anfangen wollen, jetzt wo der Fall bereits abgeschlossen ist?

Sollte es der Anwalt des / der Opfer sein, dann wird er damit die Schadenersatzklage vorbereiten wollen. Also schon mal mit dem sparen anfangen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18416 Beiträge, 9979x hilfreich)

Zitat:
Aber bisher kam noch keine Zahlungsaufforderung. Ist das normal, dass das so lange dauert?

Ja - erstmal läuft ja die Einspruchsfrist, dann war Ostern ...

Zitat:
Die zweite Sache wäre: Ich bekam jetzt Post von der Staatsanwaltschaft, dass der Anwalt der Anklage gerne eine Akteneinsicht möchte.

Sie meinen den Anwalt des Geschädigten / Anzeigeerstatters?

Zitat:
Meine Frage: Kann ich dem einfach so widersprechen, oder brauche ich bestimmte Gründe dafür.

Ja, man kann widersprechen. Sollte es sich aber tatsächlich um den Anwalt des Geschädigten handeln, wird der Widerspruch aber nichts nutzen.

Zitat:
Und was könnte der Anwalt mit einer Akteneinsicht anfangen wollen, jetzt wo der Fall bereits abgeschlossen ist? (Das ist er doch, wenn man den Strafbefehl aktzeptiert, oder?)

Der Anwalt des Geschädigten wird eine Schadensersatzforderung vorbereiten wollen.
Die "Bestrafung" ist abgeschlossen, das stimmt. Aber das Kapitel "Wiedergutmachung / Schadensersatz" nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
wurstbrot34
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, gemeint war natürlich der Anwalt des Opfers, der Akteneinsicht verlangt.

Dann bin ich mal gespannt, was da weiterhin noch auf mich zukommt. Sind ja jetzt schon einige Tausender die weg sind (inklusive dem eingezogenen Rechner), dafür dass ich bloß ein paar Bildchen weiterverbreitet habe, die sowieso öffentlich jeder im Internet einsehen konnte.

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#13
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(463 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot34):
dafür dass ich bloß ein paar Bildchen weiterverbreitet habe, die sowieso öffentlich jeder im Internet einsehen konnte.


Eingangs sprachen Sie noch davon, Bilder hochgeladen zu haben...welche Version stimmt denn nun?

Einspruch gegen den Strafbefehl und einen Anwalt nehmen wäre vermutlich sinnvoller gewesen...

Für das Verbreiten öffentlich zugänglicher Bilder wird für gewöhnlich niemand verurteilt.

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#14
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1202 Beiträge, 204x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot34):
dafür dass ich bloß ein paar Bildchen weiterverbreitet habe, die sowieso öffentlich jeder im Internet einsehen konnte.


Gerade weil sie jeder sehen kann und - wie in #1 bemerkt - "die deren Ansehen geschadet haben" muss man halt jetzt "bluten"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Für das Verbreiten öffentlich zugänglicher Bilder wird für gewöhnlich niemand verurteilt.

Nun ja, wenn das verbreiten - so wie hier - rechtswidrig ist ...


Signatur:

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#16
 Von 
wurstbrot34
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe die Welt nicht mehr. Wie bereits berichtet, habe ich ja das Schreiben erhalten, dass der Anwalt des Anzeigeerstatters Akteneinsicht beantragt hat. Das war am 29.04.

Heute kam wieder ein Schreiben von der Staatsanwalrtschaft mit dem gleichen Text. Der Anwalt des Anzeigeerstatters hat Akteneinsicht beantragt.

Sollte der diese nicht schon längst haben?!


Was mir noch offene Fragen aufwirft: Auf dem ersten Schreiben stand dies unter der Überschrift "Strafverfahren gegen Sie" und jetzt heißt es "Vollstreckungsverfahren gegen Sie".

Warum Vollstreckung? Das klingt ja, als hätte ich irgendwas nicht bezahlt.

Aber wahrscheinlich hat es da genauso wenig Sinn, "berechtigte Bedenken" gegen einzulegen, oder?

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot34):
Warum Vollstreckung?

Das frage man am besten die Gegenseite.



Zitat (von wurstbrot34):
Das klingt ja, als hätte ich irgendwas nicht bezahlt.

Vollstreckt werden kann diverses, das Unterlassen von etwas, die Heraisgabe von Sachen, ...


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#18
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von wurstbrot34):
Warum Vollstreckung?


Weil das Strafverfahren nach Rechtskraft in das Strafvollstreckungsverfahren übergeht. Das ist der normale Ablauf einer Strafsache.


Zitat (von wurstbrot34):
Aber wahrscheinlich hat es da genauso wenig Sinn, "berechtigte Bedenken" gegen einzulegen, oder?


Die Voraussetzungen haben sich da nicht geändert.

Gründe, die du vorbringen kannst, warum der Anwalt des Geschädigten keine Akteneinsicht bekommen sollte, würden mir jetzt keine einfallen.


@HvS
Wenn das Schreiben von der Staatsanwaltschaft kommt mit dem Betreff "Vollstreckungsverfahren gegen Sie", dann handelt es sich um Strafvollstreckung.

-- Editiert von Dirrly am 02.06.2022 14:33

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