Anteilige Rückzahlung von zweckgebundenen Spenden

25. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anteilige Rückzahlung von zweckgebundenen Spenden

Hallo,
Ich habe eine Frage zu zweckgebundenen Spenden.

Ein Verein macht einen Spendenaufruf zum Erwerb eines Grundstückes.
Nach jahrelangem Rechtsstreit kommt der Kauf nicht zustande.
Die Spenden werden nur anteilig an die Spender zurück gezahlt, weil die Rechtsanwaltskosten so hoch waren.
Es wurde aber im Vorhinein nicht gefragt, ob das Geld dafür verwendet werden darf.

Ist das rechtens?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, wie der Spendenaufruf formuliert war.
Und ob die Spende zweckgebunden geleistet wurde.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Eine Spende mit Rückzahlungsanspruch ist keine Spende mehr !!
Wurden Spendenbescheinigungen ausgestellt ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Spendenaufruf war ausdrücklich zweckgebunden. Das wurde in dem Anschreiben dick markiert.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Eine Spende mit Rückzahlungsanspruch ist keine Spende mehr !!

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage.



Zitat (von GuteMine567):
Der Spendenaufruf war ausdrücklich zweckgebunden.

Ja, das sind sie häufiger.


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#5
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Frage ist ja, ob die die Rechtsanwaltskosten abziehen dürfen oder nicht

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von GuteMine567):
Meine Frage ist ja, ob die die Rechtsanwaltskosten abziehen dürfen oder nicht

Ja, wissen wir.

Solange man die Rückfragen nicht beantwortet, bleibt es halt bei "eveventuell ja"...


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#7
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das tat ich ja.

Der Aufruf war schriftlich. Da geht es um den Kauf des Grundstücks und es wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Spende zweckgebunden erfolgt.

Spenden Bescheinigungen wurden auf Anfrage ausgestellt. Es gab also Spender mit und Spender ohne Quittung.

Sonst bitte die Rückfragen klarer stellen, damit auch ich es verstehe

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wie war der Spendenzweck denn genau benannt. War er nur als Kaufpreis bestimmt oder einschließlich der
Nebenkosten ? Wofür sind Rechtsanwaltskosten entstanden ?
Sowie ich die Frage verstehe sind Rechtsanwaltskosten (oder Notarkosten) für die Kaufabwicklung angefallen odere waren Streitfragen Gegenstand von Rechtsanwaltskosten ? Wurden diese auch von den eingegangenen Spenden bezahlt ?
Wie war denn die Eingangshöhe der Spenden ? Reichte sie aus, oder sollte für den Kauf des Grundstücks auch "anderes" Geld (Vereinsmittel) verwendet werden ?
Reichten die "Vereinsmittel" allein um die Rechtsanwaltskosten zu zahlen ?

Da es Spendenbescheinigungen gab müßten diese ja auch rückabgewickelt werden, wenn man davon ausgeht, dass sie nicht für den Spendenzweck verwendet wurden.

Man könnte evtl. schon davon ausgehen, dass Kosten der Erstellung eines dann erfolglosen Kaufvertragsentwurfes dem Spendenzweck betreffen, da sie ja im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf angefallen sind.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von GuteMine567):
Sonst bitte die Rückfragen klarer stellen, damit auch ich es verstehe




Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, wie der Spendenaufruf formuliert war.

Man müsste den Wortlaut kennen, idealerwiese das ganze Schreiben.



Zitat (von Harry van Sell):
Und ob die Spende zweckgebunden geleistet wurde.

Was für ein Verwendungszweck stand auf der Überweisung.


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#10
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Wortlaut war folgender: um den mitgliedern die Flächen weiterhin zur Verfügung zu stellen, sind wir gezwungen, die Flächen zu erwerben.
Deswegen bitten wir um Spenden zum Kauf des Grundstücks.

Die Spende ist natürlich zweckgebunden. Sollte der Kaufpreis nicht zusammen getragen werden können, werden die Spenden zurück gezahlt.

Jeder Spender erhält eine steuerwirksame Spenden Quittung.


Die Rechtsanwaltskosten sind entstanden für einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem Vorbesitzer der Flächen.
Also es handelt sich nicht um Notarkosten.

Die Kosten für den Rechtsanwalt über die Jahre betragen € 30000 Euro. Diese sollen von den Spenden getragen werden

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von GuteMine567):
Die Rechtsanwaltskosten sind entstanden für einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem Vorbesitzer der Flächen.

Wenn die Kosten der Rechtsverfolgung mit dem Kauf des Grundstückes im Zusammenhang stehen, dann darf man die Spenden dafür auch verwenden.


Was noch zu prüfen wäre, ob die Verantwortlichen Fehler in grob fahrlässiger / vorsätzlicher Art und Weise gemacht haben und da durch selber haften müssten.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die Rechtsanwaltskosten sind entstanden für einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem Vorbesitzer der Flächen.


Also nicht mit dem Verkäufer (Eigentümer des zu erwerbenden Grundstücks).
Warum mußte dieser denn verklagt werden um sein früheres Grundstück zu kaufen ?
Und was hat diese Klage mit dem beabsichtigten Kauf zu tun ?

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#13
 Von 
GuteMine567
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der vorbesitzer wollte seine kompletten Flächen verkaufen. Der Verein hatte ein Vorkaufsrecht auf eine Teilfläche.
Der Vorbesitzer hatte schon einen Käufer und kündigte den Pachtvertrag mit dem Verein.
Dann wollte der Vorbesitzer verkaufen.
Der Verein wollte aber sein Vorkaufsrecht geltend machen.

Dann Der Rechtsstreit. Der Vorbesitzer bekam recht., weil ihm durch den Teilverkauf der Flächen ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde.

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#14
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Aufgrund der groben Angaben würde ich sagen, dass grundsätzlich die Spenden auch für die Anwaltskosten verwendet werden dürfen. Der Verein hat ja mittels des Gerichtsverfahrens versucht, den Kauf zu realisieren.
Und ganz offensichtlich unsinnig war das Gerichtsverfahren auch nicht.

Ob die Kosten in Höhe von 30000 EUR gerechtfertigt sind, wäre noch mal separat zu prüfen. Das würde ungefähr einen Streitwert von einer Million EUR und einem Verfahren incl. Berufung entsprechen, ist also zumindest mal nicht komplett unrealistisch.

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