Kleingarten / Vorstand / stromzähler / betreten der Parzelle

30. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)
Kleingarten / Vorstand / stromzähler / betreten der Parzelle

Hallo Freunde, ich hoffe es geht euch allen super gut :) !

Muss man den Vorstand auf seine Parzelle lassen, ich denke schon, aber wie oft in welchen Zeitraum darf der Vorstand dass?

Der Vorstand muss sich doch vorher anmelden, oder nicht?

Darf ein Vorstand immer auf meine Parzelle wenn ich anwesend bin?

Darf der Vorstand immer auf meine Parzelle wenn ich nicht anwesend bin?

Mein Vorstand will die Stromzahler auf allen Parzellen austauschen lassen, muss ich den Vorstand deswegen auf meine Parzelle lassen, weil es würde ja ausreichen wenn der Elektriker auf meine Parzelle kommt, der Vorstand ist dafür nicht nötig?

Muss ich den neuen Stromzahler zustimmen, ich soll ihn auch bezahlen?

Der Vorstand will bei denen, die nicht zustimmen zum neuen Stromzahler, den Strom abstellen, dafür müsste der Vorstand auch auf meine Parzelle, darf er dass?

Es wäre schön wenn du deine Aussage mit §§ oder Urteile untermauern kannst!

Danke im Voraus für die Hilfe!




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5404 Beiträge, 1817x hilfreich)

Hier dürften dieselben Regelungen gelten wie beim Mietrecht - also Zutritt einerseits bei berechtigtem Interesse (hier: Anbringung neuer Zähler bzw. Bewertung der vorhandenen Zählersituation) oder bei Gefahr im Verzug. Ersteres nur nach Voranmeldung natürlich.

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#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Ich verstehe dein Problem nicht!
Sei doch froh, dass der Stromzähler ausgetauscht wird.
Vielleicht sind eure Zähler schon so alt, dass sie nicht mehr richtig zählen...
Eine Eichgültigkeit besitzen diese sogenannten Unterzähler ja nicht.
Ihr werdet wahrscheinlich - wie alle KGVs auch - eine Hauptmessung und viele Untermessungen haben.
Die Summe der Untermessungen wird wahrscheinlich von der Summe der Hauptmessung abweichen. Daher hat der Vorstand entschieden, die Zähler auszutauschen...
Wenn du deinen Zähler nicht manipuliert hast, sehe ich keinen Grund, den Zähler nicht auszutauschen.
Im übrigen kannst du dir auch einen Stromzähler im Baumarkt kaufen, und den selber bei dir montieren und den Anfangsstand deinem Vorstand mitteilen.
Beachte dabei bitte, dass du ab dann in der Beweispflicht bist, dass der Zähler richtig zählt.

Ich empfehle mich.

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#3
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 422x hilfreich)

Die zur Versorgung der KGA mit Strom notwendigen Anlagen tragen den Charakter von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne § 1 Absatz 1 Ziffer 2 BKleingG. Daher ist jedes Vereinsmitglied bei Vorliegen satzungsgemäß zustande gekommener Beschlüsse der Mitgliederversammlung zum Erbringen geforderter Leistungen (Arbeitsleistungen, Umlagen) verpflichtet!
Dazu gehört auch die Auswechselung der Unterzähler. Klick Dich mal beim SV Leipzig der Kleingärtner ein und suche nach "Dr.Rößger antwortet". Dort findest Du viele Antworten, auch speziell zu Deinem Fragekomplex. Das betreten des Gartens haben wir hier schon öfters besprochen. Gehe dazu mal in die Suchfunktion!
Hardy

Signatur:

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18166 Beiträge, 9875x hilfreich)

Zitat:
Eine Eichgültigkeit besitzen diese sogenannten Unterzähler ja nicht.

Zumindest die Eichämter vertreten die Ansicht, dass jede einzelne Parzelle einen geeichten Zähler haben muss.
Und wenn die Eichfrist abgelaufen ist, muss halt ein neuer her. (Bzw. der alte abgebaut, nachgeeicht und wieder eingebaut werden). Sonst droht ein Bußgeld.
http://lsk-kleingarten.de/page/rechtsecke/p-bis-z/strom-u-wasserzaehler/

Zitat:
Der Vorstand will bei denen, die nicht zustimmen zum neuen Stromzahler, den Strom abstellen, dafür müsste der Vorstand auch auf meine Parzelle, darf er dass?
Es wäre schön wenn du deine Aussage mit §§ oder Urteile untermauern kannst!

Man müsste in den Pachtvertrag schauen.
Aber in allen Kleingartenpachtverträgen, die ich kenne und in allen Muster-Verträgen, die sich im www finden lassen, ist ein Betretungsrecht vorgesehen: z.B.:
http://www.kleingarten-muenster.de/service/download/Musterpachtvertrag.pdf (in §13)
https://rvdergartenfreunde.homepage.t-online.de/downloads/Muster%20Kleingartenpachtvertrag.pdf (in §6)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Hardy DD):
Die zur Versorgung der KGA mit Strom notwendigen Anlagen tragen den Charakter von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne § 1 Absatz 1 Ziffer 2 BKleingG. Daher ist jedes Vereinsmitglied bei Vorliegen satzungsgemäß zustande gekommener Beschlüsse der Mitgliederversammlung zum Erbringen geforderter Leistungen (Arbeitsleistungen, Umlagen) verpflichtet!


Das die Zahler ausgetauscht werden müssen wurde nicht in der Mitgliederversammlung besprochen und somit auch nicht abgestimmt.

Ich hätte aber auch nochmal die generelle Frage geklärt, muss man einen Vorstand auf seine Parzelle lassen und wenn ja wann und wie oft im einen bestimmten Zeitraum, Not und Gefahr ist klar, da darf jeder meine Parzelle betreten.

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#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Zitat (von Gartenfeund):
Ich hätte aber auch nochmal die generelle Frage geklärt, muss man einen Vorstand auf seine Parzelle lassen und wenn ja wann und wie oft im einen bestimmten Zeitraum, Not und Gefahr ist klar, da darf jeder meine Parzelle betreten.

Sprich doch bitte mit deinem lokalen Grundversorger und bitte diesen, eine Leitung direkt in deine Laube zu ziehen und ein entsprechendes Messinstrument bei dir zu installieren sodass du dann direkt mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag abschließen kannst.
Dann muss dein Vorstand auch nicht in deine Parzelle.

Ich empfehle mich.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6707 Beiträge, 2354x hilfreich)

Zitat:
Sprich doch bitte mit deinem lokalen Grundversorger und bitte diesen, eine Leitung direkt in deine Laube zu ziehen und ein entsprechendes Messinstrument bei dir zu installieren


Ich denke dieser Zug wird längst abgefahren sein. Soweit mir bekannt ist, sind die örtlichen Grundversorger dabei Einzelanschlüsse in Parzellen abzubauen und den Vereinen den Anschuss und damit auch die Abrechnungen für alle Parzellen als Hauptabnehmer aufzudrücken.

Ich gehe daher auch davon aus, das "Gartenfreund" nur einen Anschluss über den Verein hat, also neben der Vereinsmitgliedschaft noch ein weiteres Rechtsverhältnis über den Strombezug und deren Abrechnung besteht. Darus wird sich auch die Plicht ergeben, bei Erfordernis einem Zählerwechsel zuzustimmen.

-- Editiert von Spezi-2 am 30.06.2016 18:22

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41024x hilfreich)

Zitat:
Ich hätte aber auch nochmal die generelle Frage geklärt, muss man einen Vorstand auf seine Parzelle lassen und wenn ja wann und wie oft im einen bestimmten Zeitraum,

Ja, und zwar immer dann wenn es einen rechtsgültigen Beschluss gibt oder die Sachlage es erfordert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
rechtsgültigen Beschluss gibt oder die Sachlage es erfordert.


Mit Beschluss meinst du sicherlich eine Abstimmung der Mitgliederversammlung,oder?

Welche Sachlage meinst du zum Beispiel?

Kannst du dies noch untermauern, z.B. mit §§ oder Urteile?

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6707 Beiträge, 2354x hilfreich)

Ob das Vereinsrecht (Pächterrecht) da zählt, ist die Frage.

Da scheinbar der Verein den Strom bezieht und dann an die Pächter weiter leitet, könnte ich mir denken, dass es dazu Vereinbarungen (Stromlieferbedingungen) gibt, die auch ein Recht des Zugangs zum Zähler beinhalten.

Was für Vereinbarungen bestehen denn bezüglich der Stromlieferung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8089x hilfreich)

Wie drkarbo schon schrieb, das Betreten des Kleingartens ist üblicherweise im Pachtvertrag geregelt. Da steht bei Ihnen nichts zu der Frage?

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#12
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von altona01):
das Betreten des Kleingartens ist üblicherweise im Pachtvertrag geregelt.


Ja, es steht geschrieben im Pachtvertrag unter §5 (5)

Zitat:
Vertreter des Vereinsvorstandes, des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V., der Aufsichtsbehörde und der Grundeigentümer sind berechtigt, jederzeit den Kleingarten zu betreten. Zitat ende.


Danach könnte der Vorstand täglich meine Parzelle betreten, und ich kann mir nicht vorstellen das ich dies zulassen muss, dass der Vorstand 365 Tage im Jahr meine Parzelle betreten tut?

Es muss doch eine außer Pachtvertrag Regelung geben, die regelt wie oft und in welchen abstand im Jahr ein Vorstand eine Parzelle betreten darf?

Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass es keine außer Pachtvertrag Regelungen gibt, wo der Vorstand sich beim Pächter anmelden muss und sicherlich gibt es auch noch eine außer Pachtvertag Regelung wie der Vorstand sich anzumelden hat, z.B. Schriftlich per Brief?

Wäre schön wenn jemand mir meine Fragen beantworten könnte, am besten mit § und Urteile untermauert :) .

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6707 Beiträge, 2354x hilfreich)

Zitat:
Es muss doch eine außer Pachtvertrag Regelung geben, die regelt wie oft und in welchen abstand im Jahr ein Vorstand eine Parzelle betreten darf?


Natürlich, es muss einen notwendigen Anlass geben.
Und der Zählerwechsel ist ein begründeter Anlass.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
es muss einen notwendigen Anlass geben


ja das verstehe ich, aber wo steht es geschrieben das es ohne Anlass dem Vorstand nicht gestattet ist die Parzelle zu betreten?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6707 Beiträge, 2354x hilfreich)

Wieso muss das irgendwo geschrieben stehen ?

Nicht alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.

Zitat:
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.


-- Editiert von Spezi-2 am 03.07.2016 20:28

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#16
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Was für Vereinbarungen bestehen denn bezüglich der Stromlieferung ?


Im Stromvertrag steht unter Punkt 5 geschrieben,
Zitat
Das Mitglied ist verpflichtet, einem Beauftragten des Vorstandes zur Kontrolle der Elektrischen Anlage, den Zugang zum Garten und der Laube zu ermöglichen. Zitat ende

Das heißt doch, ich brauche den Vorstand wegen den Wechsel des Stromzählers nicht auf meine Parzelle lassen, sondern nur den Elektriker?!

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#17
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Zitat (von Gartenfeund):
Das Mitglied ist verpflichtet, einem Beauftragten des Vorstandes zur Kontrolle der Elektrischen Anlage,

Doch!
Zur Kontrolle der elektrischen Anlage (in diesem Fall der Zähler) beinhaltet auch die Ablesung des alten und des neuen Zählers. Des Weiteren möchte sich auch der Vorstand davon überzeugen, dass der Zähler richtig zählt. (nicht selten werden vor der Abnahme vom Kunden Messungen durch den Installateur vorgenommen, um zu prüfen ob der Zähler richtig zählt).


So wie du hier vehement Versuchst, deinen Vorstand nicht auf deine Parzelle zu lassen, bist du bestimmt renitenter Laubenpieper...

Ich empfehle mich.

-- Editiert von Moderator am 04.07.2016 09:42

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6707 Beiträge, 2354x hilfreich)

Genauso sehe ich das auch !!
Jetzt gibt es sogar 2 Klausel, welche dem Vorstand ein Besichtigungsrecht einräumen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 422x hilfreich)

http://www.gartenfreunde-westhavelland.de/images/files/1465469855-1.pdf, hier vor allem P. 3 und 4.
Hardy DD

Signatur:

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41024x hilfreich)

Gehen wir doch mal andersherum vor.

Statt zu fragen welche Gründe hat der Vorstand die Parzelle zu betreten etc., was ist der Grund weshalb man den Vorstand nicht auf der Parzelle haben will?

Es findet ja durchaus eine Abwägung der Begründungen statt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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