Einspruch zurücknehmen ... Geht das?!

9. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)
Einspruch zurücknehmen ... Geht das?!

Guuuuten Morgen ... Folgende Lage, mir droht ein Monat Fahrverbot + 250€ Strafe. Um etwas Zeit gutzumachen habe ich gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Nun ist ein Schreiben vom Gericht gekommen. Dort werde ich wegen dieser Angelegenheit zur Verhandlung eingeladen. Fragen an Euch, kann ich meinen Widerspruch zurücknehmen? So ob nix passiert wäre... Und wir machen alle dort weiter wo wir aufgehört haben, sprich bei einem Monat Fahrverbot + 250€ Strafe ... ???

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Ja Sie können den Einspruch durch formloses Schreiben an das Gericht zurücknehmen. Damit ist der Bußgeldbescheid dann rechtskräftig.

Allerdings könnnen Sie auch die Kosten für die Haputverhandlung ca. 60 Euro + Zeugenkosten riskieren, und versuchen das der Richter gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absieht. Da kommt es aber auf den genauen Sachverhalt an. Und darauf ob Sie Voreinträge in FER haben.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Danke für die Info. Komisch ist das in dem Brief vom Gericht keinerlei "Recht" erwähnt wird das ich auch meinen Einspruch zurück nehmen kann. Ist das normal?
Gibt es eigentlich für solche Fälle eine Vorlage / Musterschreiben?

-- Editiert Obdachloser am 14.11.2014 10:55

17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Einspruchsrücknahme ergibt sich für den Bußgeldbescheid aus §§ 67 Abs. 1 S. 2 OWiG , 302 Abs. 1 S. 1 StPO . Ein gesonderter Hinweis hierauf ist nicht notwendig.

Genauso wie Sie formlos Einspruch erhoben haben, können Sie diesen auch wieder formloas zurücknehmen. Muster zur Einspruchsrücknahme gibt es im im Internet zuhauf ;)

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Letzte Frage Feunde, wieviel Zeit hat man dazu? Termin wäre am 10.12.14 Danke für Eure Beiträge ...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Letzte Frage Feunde, wieviel Zeit hat man dazu? Termin wäre am 10.12.14 <hr size=1 noshade>

Wenn man möglichst günstig wegkommen will, dann bis zum Beginn der Gerichtsverhandlung.
Man kann sogar während der Gerichtsverhandlung seinen Einspruch noch zurücknehmen, dann ist es aber etwas teurer was die Gerichtskosten angeht.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Also hat noch Zeit. Okey, Danke!

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Habe dies jetzt geschrieben:

10. Oktober 2014

XY XY
XY XY Str. 8XY
99999 XY





Amtsgericht Aichach
Abteilung für Strafsachen

Schloßplatz 7 & 9
86551 Aichach





Einspruchsrücknahme in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
Akten- / Geschäftszeichen XY 00 XY 00 XY 00




Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben ziehe den Einspruch zurück mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid mit der Einspruchsrücknahme rechtskräftig wird.

Ferner bitte ich Sie um eine schriftliche Bestätigung der Einspruchsrücknahme.





Mit freundlichen Grüßen

XY




..................reicht das?



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43x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Obdachloser
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 131x hilfreich)

Guten Morgen zusammen, danke für Eure hilfreichen Beiträge. Habe nun vom Gericht eine "Abladung" erhalten. Wie geht es nun weiter? Wann muss ich das Bußgeld überweisen, wann muss ich meinen Führerschein abgeben bekomme ich noch ein Schreiben? Guten Start in die neue Woche wünsche ich Euch ...

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12x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Wann muss ich das Bußgeld überweisen Na, da das Bußgeld rechtskräftig geworden ist, binnen 14 Tagen.
wann muss ich meinen Führerschein abgeben Wenn Sie in den letzten 2 Jahre kein Fahrverbot hatten, können Sie das selbst bestimmen, wobei der FS in max. 4 Monaten in Verwahrung zu geben ist (§ 25 (2a) StVG).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

9x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ju5tu5
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Einspruchrücknahme muss zwingend an das Amtsgericht gesandt werden?

Kann der Einspruch auch bei der Bußgeldbescheid-ausstellenden Behörde zurückgenommen werden, solange es noch nicht zu der angesetzten Gerichtsverhandlung gekommen ist?
Würde dann gleich den Führerschein mitsenden wollen.

7x Hilfreiche Antwort

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