hallo,
ich habe zu folgendem sachverhalt eine frage:
1.es wird klage erhoben.
2. es wird der gerichtskostenvorschuss bezahlt.
3. es kommt zu verhandlung.
4. es wird eine vergleich geschlossen, bei dem die kosten gegeneinander aufgehoben werden.
was bedeutet das konkret, wie geht es weiter?
bekommt der kläger die hälfte der gerichtskosten vom gericht wieder(muss das beantragt werden) oder vom beklagten wieder?
wie ist der weitere ablauf?
den in der zpo habe ich dazu nicht gefunden.
danke schonmal für antworten. ich hoffe ihr habt mein fragen verstanden. wenn nicht einfach nochmal nachfragen.
Porzessvergleich Kosten werden gegeneinander aufgehoben???
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?



Hallo anfänger,
bin zwar (noch) kein Fachmann auf diesem Gebiet. Da ich aber im Januar auch meinen ersten gerichtlichen Vergleich geschlossen habe, kann ich sicher etwas dazu sagen.
Bei einem Vergleich fällt eine einfache Gerichtsgebühr an. Der Vorschuss war eine Dreifache. Deshalb habe ich ca. 4 Wochen nach dem Gerichtstermin vom Amtgsericht eine Nachricht bekommen, dass ich bitte meine Bankverbindung angeben sollte, damit man mir die zu viel bezahlten Gerichtskosten zurückerstatten könnte.
Was dann das "Gegeneinander Aufheben" der einfachen Gerichtsgebühr betrifft, so bin ich mir da momentan noch unsicher. Meines Wissens muss ich noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beim AG beantragen, damit ich die halbe Gerichtsgebühr beim Beklagten einfordern bzw. vollstrecken kann.
Gruss, JoKu
Hi,
werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so trägt jede Partei Ihre eigenen RA Kosten, uund die gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Hat (wie meistens) der Kläger einen gerichtskostenvorschuss gezahlt, so setzt das Gericht auf Antrag die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss fest.
Man muss als beim Gericht beantragen:
"Die vom Beklagten zu erstattenden gerichtskosten vollstreckbar gegen diesen festzusetzen.".
gruß
Rpfl.
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OK, das heisst dann, ich schreibe folgendes Brieflein an das AG. Ist das OK?
-----------------------------
Aktenzeichen: XYZ
Sache: JoKu u.a. / Beklagter u.a.
Antrag Kostenfestsetzungsbeschluss
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben genannter Sache beantragen wir, die von den Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten vollstreckbar gegen diese festzusetzen.
Hochachtungsvoll,
JoKu und Frau
So oder ähnlich kann man das machen. Man beantragt Grichtskostenausgleichung, die Justizkasse überweist Dir dann die Hälfte der festgesetzten von Dir verauslagten Gerichtskosten.
LG
Danke, aber die zu viel bezahlten Gerichskosten habe ich schon vom Gericht bekommen, ohne aktiv zu werden. Es geht mir jetzt darum, dass der Beklagte die Hälfte der einfachen Gerichtsgebühr an mich zahlt.
Gruss, JoKu
@thosim
die Erstattung zuviel gezahlter Kosten durch die Gerichtskasse und die festsetzung der verbrauchten Kosten gegen den gegner sind zwei völlig getrennte Dinge.
Die Justiz wirtd nicht Kosten die anfefallen sind an den Kläger erstatten und dann versuchen sich die vom Beklagten zurückzuholen.
Gruß
Rpfl.
vielen dank, hat mir sehr geholfen.
noch ein Nachtrag:
Wenn ich das richtig sehe, dann sollte man beim Antrag des KFBs noch die Verzinsung von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
beantragen (vgl. § 104 ZPO
).
Naja, habe bei meinen Anträgen, die gestern zum Amtgericht gingen, leider vergessen. Zum Glück geht es nur um 70 EUR.
Gruss, JoKu
Hallo,
in Ergänzung zu den obigen Beiträge wollte ich gerne fragen, ob jemand weiß, was es bedeutet, wenn auch die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Muss der Antragsteller dann auch die hälftigen Anwaltskosten usw. des Antraggegners übernehmen ? Dieser hat übrigens bei der Anhörung kein einziges Wort gesagt - seine Zuziehung aufgrund besonderer Fachkenntnis war auch gar nicht notwendig.
Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand das erklären könnte.
Sonnige Grüsse und ein schönes Wochenende !
Bigo77
Bei den außergerichtlichen Kosten bedeutet dies schlicht, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Hallo Eidechse,
hab vielen Dank für Deine Antwort. Wir haben es auch so vermutet, wollten aber sicher sein. Es ist manchmal gar nicht so einfach, besonders wenn ein Ausdruck unterschiedliche Dinge meinen kann.
Herzlichen Dank und alles Gute.
Schöne Grüsse,
Bigo77
darf ich mal da einhaken ?
Angenommen, da wäre jemand, der gerade einen Verwaltungsstreit vor dem VG als Kläger anstrengt und aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes diesen sehr warscheinlich gewinnen wird (hat VG bereits zu erkennen gegeben), kann der Kläger (hat keinen Rechtsbeistand) dann über den Antrag auf Erstattung der Gerichtskosten (Erstattung Gerichtskostenvorschuß) hinaus auch die ihm entstandenen weiteren Kosten auf Antrag ersetzt bekommen ? (Fahrtkosten, Briefporto, Schreibmaterial).
Wie beantragt er die ? Nachträglich als weiteren Antrag zum Antrag in der Klageschrift oder nachträglich in der mündlichen Verhandlung oder nach Abschluß der Verhandlung separat beim Rechtspfleger ?
Danke für Informationen.
.
-- Editiert von Jagdhund am 02.12.2006 11:15:46
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