Guten Tag,
ich hatte unverschuldet am 24.06. einen Unfall gehabt. Das Auto musste abgeschleppt werden und wurde zur nächsten Werkstatt gebracht. Dort erhielt ich am gleichen Tag einen Leihwagen, um weiterhin mobil zu bleiben.
am 28.06. fand die Begutachtung meines Unfallfahrzeugs statt und am 04.07. erhielt ich das Unfallgutachten.
Das Unfallgutachten gibt eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen vor. Jetzt stellt sich mir die Frage, ab wann gelten diese 14 Tage? Ab dem 24.06., 28.06. oder 04.07.?
Mit freundlichen Grüßen
Winfried******emann
Ab wann gilt die Wiederbeschaffungsdauer?
Google sagt: in dem Fall ab dem 4.7. - Begründung: ohne ein professionelles Schadensgutachten lässt überhaupt keine Wiederbeschaffungsdauer ermitteln.
Beispiel hier (bei haufe zu finden): OLG Celle, Urteil v. 13.2.2014, 5 U 159/13
-- Editiert von Brit2 am 08.07.2022 10:37
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Möglicherweise wird man der Versicherung erklären müssen, warum die Erstellung des Gutachtens mehr als 1,5 Wochen gedauert hat.
Dann dürfte es wohl auch drauf ankommen, ob auch für einen Laien klar ersichtlich ist, dass hier ein Totalschaden vorliegt und ein Ersatzfahrzeug (zeitnah) beschafft werden muss, oder ob auch eine Reparatur in Frage kommen könnte, und man daher das Gutachten abwarten muss.
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ZitatDas Unfallgutachten gibt eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen vor. Jetzt stellt sich mir die Frage, ab wann gelten diese 14 Tage? :
Natürlich erst ab Erhalt des Gutachtens.
Bei einem 130% Schaden kommen noch 2-3 Tage hinzu.
ZitatMöglicherweise wird man der Versicherung erklären müssen, warum die Erstellung des Gutachtens mehr als 1,5 Wochen gedauert hat. :
Da die Gutachtenerstellung nicht 1,5 Wochen oder `mehr` gedauert hat, gibt es da doch nichts zu erklären.
ZitatDann dürfte es wohl auch drauf ankommen, ob auch für einen Laien klar ersichtlich ist, dass hier ein Totalschaden vorliegt und ein Ersatzfahrzeug (zeitnah) beschafft werden muss, oder ob auch eine Reparatur in Frage kommen könnte, und man daher das Gutachten abwarten muss. :
Nö, der Schädiger darf immer das Ergebnis/Gutachten des Sachverständigen abwarten. Es geht ja nicht nur um die Frage `Totalschaden` ja oder nein.
Irrtum meinerseits. Sorry.ZitatDa die Gutachtenerstellung nicht 1,5 Wochen oder `mehr` gedauert hat, gibt es da doch nichts zu erklären. :
ZitatNö, der Schädiger darf immer das Ergebnis/Gutachten des Sachverständigen abwarten. :
Sorry, sollte natürlich " der Geschädigte/Anspruchsteller" heißen.
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