Ab wann gilt die Wiederbeschaffungsdauer?

8. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
WinPin87
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann gilt die Wiederbeschaffungsdauer?

Guten Tag,

ich hatte unverschuldet am 24.06. einen Unfall gehabt. Das Auto musste abgeschleppt werden und wurde zur nächsten Werkstatt gebracht. Dort erhielt ich am gleichen Tag einen Leihwagen, um weiterhin mobil zu bleiben.
am 28.06. fand die Begutachtung meines Unfallfahrzeugs statt und am 04.07. erhielt ich das Unfallgutachten.

Das Unfallgutachten gibt eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen vor. Jetzt stellt sich mir die Frage, ab wann gelten diese 14 Tage? Ab dem 24.06., 28.06. oder 04.07.?

Mit freundlichen Grüßen

Winfried******emann




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 10x hilfreich)

Google sagt: in dem Fall ab dem 4.7. - Begründung: ohne ein professionelles Schadensgutachten lässt überhaupt keine Wiederbeschaffungsdauer ermitteln.
Beispiel hier (bei haufe zu finden): OLG Celle, Urteil v. 13.2.2014, 5 U 159/13

-- Editiert von Brit2 am 08.07.2022 10:37

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4044 Beiträge, 1132x hilfreich)

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Möglicherweise wird man der Versicherung erklären müssen, warum die Erstellung des Gutachtens mehr als 1,5 Wochen gedauert hat.

Dann dürfte es wohl auch drauf ankommen, ob auch für einen Laien klar ersichtlich ist, dass hier ein Totalschaden vorliegt und ein Ersatzfahrzeug (zeitnah) beschafft werden muss, oder ob auch eine Reparatur in Frage kommen könnte, und man daher das Gutachten abwarten muss.

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von WinPin87):
Das Unfallgutachten gibt eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen vor. Jetzt stellt sich mir die Frage, ab wann gelten diese 14 Tage?


Natürlich erst ab Erhalt des Gutachtens.

Bei einem 130% Schaden kommen noch 2-3 Tage hinzu.


Zitat (von Demonio):
Möglicherweise wird man der Versicherung erklären müssen, warum die Erstellung des Gutachtens mehr als 1,5 Wochen gedauert hat.


Da die Gutachtenerstellung nicht 1,5 Wochen oder `mehr` gedauert hat, gibt es da doch nichts zu erklären.


Zitat (von Demonio):
Dann dürfte es wohl auch drauf ankommen, ob auch für einen Laien klar ersichtlich ist, dass hier ein Totalschaden vorliegt und ein Ersatzfahrzeug (zeitnah) beschafft werden muss, oder ob auch eine Reparatur in Frage kommen könnte, und man daher das Gutachten abwarten muss.


Nö, der Schädiger darf immer das Ergebnis/Gutachten des Sachverständigen abwarten. Es geht ja nicht nur um die Frage `Totalschaden` ja oder nein.

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4044 Beiträge, 1132x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Da die Gutachtenerstellung nicht 1,5 Wochen oder `mehr` gedauert hat, gibt es da doch nichts zu erklären.
Irrtum meinerseits. Sorry.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nö, der Schädiger darf immer das Ergebnis/Gutachten des Sachverständigen abwarten.



Sorry, sollte natürlich " der Geschädigte/Anspruchsteller" heißen.

Signatur:

Gruß Charly

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