Geblitzt auf Kraftfahrstraße bei Tempo 111

7. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Antares51
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 7x hilfreich)
Geblitzt auf Kraftfahrstraße bei Tempo 111

Hallo,

einmal eine kurze Frage. Bin am Montag ärgerlicherweise geblitzt worden.

Und zwar folgender Ablauf:

Ortsausgangsschild

Dann startet die 4 spurige "Kraftfahr"straße mit doppelter Mittelleitplanke und Standstreifen auf beiden Seiten.

Direkt nach dem Ortsausgangsschild folgt ein Tempo 100 Schild.

Nach ca. 500m kommt das blaue Kraftfahrstraßenschild (Kraftfahrstraße beginnt).

Dann wurde ich geblitzt bei Tacho 119 / GPS 111 kmh.

Und direkt nach dem Blitzer kam das Tempo 100 aufgehoben Schild.

Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.

Ist das denn so rechtens?




24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Antares51):
Direkt nach dem Ortsausgangsschild folgt ein Tempo 100 Schild.
Ein Tempo 100 Schild spricht für sich, egal wo.

Zitat (von Antares51):
Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.
Ich dachte - bzw. denke - auf sogar Autobahnen gilt gar kein Tempolimit (sondern nur Richtgeschwindigkeit 130 km/h) wenn nicht ACHTUNG(!) durch Verkehrszeichen "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" abschnittsweise etwas anderes bestimmt ist.
Zitat (von Antares51):
Ist das denn so rechtens?
Böse Zungen (Gesetz- bzw. Verordnungsgeber und Rechtsprechung) behaupten es zumindest.

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#2
 Von 
Antares51
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 7x hilfreich)

Naja das Ding ist ja, dass das Tempo 100 Schild vor! dem Kraftfahrstraßenschild war und nicht erst danach.

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Richtig erkannt.
Die entscheidende Frage vorliegend ist ob ein Zeichen "Beginn Kraftfahrstraße" ein Zeichen "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" bereits aufhebt.
In manchen Fällen es nämlich auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von Antares51):
Und direkt nach dem Blitzer kam das Tempo 100 aufgehoben Schild.
Also galt Tempo 100.

Zitat (von Antares51):
Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren
Falsch gedacht. Es gibt keine spezielle Temporegelung für Kraftfahrstraßen. Also gilt für PKW 50 innerorts, 100 außerorts. Auch auf Kraftfahrstraßen.
Aber:
Zitat (von Antares51):
4 spurige
und auch
Zitat (von Antares51):
doppelter Mittelleitplanke
würde bedeuten, dass die gleichen Limits gelten, wie auf Autobahnen. Daher das Schild, das Limit auf 100 km/h begrenzt hat.

Zitat (von Antares51):
Ist das denn so rechtens?
Warum sollte das nicht rechtens sein? Ehrlich gesagt verstehe ich die Frage nicht. Da war ein Tempolimit ausgeschildert, Du bist schneller gefahren und wurdest geblitzt. Wo ist das Problem?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49260 Beiträge, 17330x hilfreich)

Zitat (von Antares51):
Naja das Ding ist ja, dass das Tempo 100 Schild vor! dem Kraftfahrstraßenschild war und nicht erst danach.


Das Kraftfahrtstraßenschild hebt eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf. Daher galt hinter dem Schild weiterhin 100. Gleiches gilt für das Autobahnschild.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Kraftfahrtstraßenschild hebt eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf. Daher galt hinter dem Schild weiterhin 100.

Bist Du Dir da sicher?

In meiner StVO steht neben dem Zeichen 330.1 als Erläutering: "Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen." ;)

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Bist Du Dir da sicher?
Ich wurde zwar nicht gefragt, aber ich wäre mir da tatsächlich sicher.

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#8
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
In meiner StVO steht neben dem Zeichen 330.1 als Erläutering: "Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen."
Ja, und? Welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt denn aus Kraftfahrstraßen? Eine allgemeingültige Regelung für alle Kraftfahrstraßen kennt die StVO nicht.

Allerdings für Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaft mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Das ist vorliegend tatsächlich der Fall.

Aber:

Gem. § 39 (2) StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen allgemeinen Regelungen vor.

Hier also:
Allgemeine Regelung: Kein Tempolimit für PKW.
Regelung durch Verkehrszeichen, die allgemeinen Regelungen vorgeht: Tempolimit 100 km/h.

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#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Gem. § 39 (2) StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen allgemeinen Regelungen vor.

unstrittig

Durch Zeichen 330.1 wurde aber meiner Meinung nach die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 aufgehoben.

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8865 Beiträge, 1888x hilfreich)

Zum Glück sind es nur 11kmh :-)

Ich sehe es aber genauso - die 100km galten. Das Kraftfahrstrassenschild hebt die Geschwindigkeit nicht auf

https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/kraftfahrstrasse/

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49260 Beiträge, 17330x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Durch Zeichen 330.1 wurde aber meiner Meinung nach die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 aufgehoben.


Stimmt, Zeichen 330.1 (Autobahn) hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO).

Zeichen 331.1 (Kraftfahrstraße) hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung dagegen nicht auf.

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2559 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von hh):
Stimmt, Zeichen 330.1 (Autobahn) hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO).


Wo liest Du das?
Da steht lediglich, dass die allgemeingültigen 100 außerorts auf Autobahnen nicht gelten. Aber nicht, dass der Beginn einer Autobahn ein vorher geltendes spezielles Streckenverbot aufhebt. Im Übrigen gilt ohnehin: Spezialegelung (Schild) sticht Allgemeinregelung (§3).

Wenn vor dem Autobahnschild ein 30er steht, dann gilt der auch nach dem Autobahnschild auf dem Zubringer.
Aufgehoben wird das Streckenverbot erst dann, wenn man von der Strecke "Zubringer" auf die Strecke "Autobahn" wechselt.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49260 Beiträge, 17330x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wo liest Du das?


In den Erläuterungen zu Zeichen 330.1. Zu den Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gehört nach meiner Auffassung auch der § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2559 Beiträge, 407x hilfreich)

"Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen."

Auf Autobahnen gilt das allgemeine Limit von 100 außerorts nicht.
Woraus genau leitest Du ab, dass damit ein bestehendes bereits bestehendes spezielles Streckenverbot aufgehoben wird?
Den Regeln für den Verkehr auf Autobahnen kann ich nicht entnehmen, dass ein spezielles Streckenverbot dort nicht gilt. Eher im Gegenteil.
330.1 inkludiert kein 282.

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#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6854 Beiträge, 1578x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zeichen 330.1 (Autobahn) hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO).

Zeichen 331.1 (Kraftfahrstraße) hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung dagegen nicht auf.


§3 Abs.3 Nr.2c StVO:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#16
 Von 
JürgenP
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ein Tempo 100 Schild spricht für sich, egal wo.


Die Frage ist, ob ein Tempo 100 Schild z.B. durch Autobahnschild aufgehoben würde.
Meine Einschätzung wäre: ja. In §3 StVO werden die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen definiert.

Da nach § 3 Abs. 3 Satz 2 StVO sowohl Kraftfahrstraße als auch Autobahn die allgemeine Begrenzung von 100 km/h aufheben, sind m.E. damit auch alle durch Beschilderung angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben.

Denkbar wäre z.B. Kraftfahrzeugstraße mit 100 km/h Begrenzung und dann Übergang in Autobahn mit Autobahnschild. Ab Autobahnschild wäre m.E. dann 100 km/h aufgehoben.

Das Problem für den Fragesteller ist nur, dass die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung der Kraftfahrstraße nicht durch Beschilderung sondern bauliche Gegebenheit (Fahrbahnen pro Richtung + Trennung durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen) gegeben ist. Damit galt schon ab Ortsausgang Richtgeschwindigkeit 130 km/h, die durch Beschilderung auf 100 km/h begrenzt wurden. Das Zeichen 331.1 verändert die Situation bezüglich der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ohne weitere Beschilderung, hier nämlich vor und nach dem Zeichen Richtgeschwindigkeit 130 km/h, nicht.

Also ist das alles so rechtens.

Bei Zeichen 330.1 (Autobahn) wäre das m.E. nicht der Fall.

Eigentlich ganz einfach:
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auf einer Straße - solange nicht mit Zusatz, Gefahr o.ä. ausgeschildert - immer bis zum nächsten Schild, das die Geschwindigkeit regelt. Das können Aufhebung, andere Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortseingang oder - Ausgang, Autobahn Anfang oder Ende oder Zeichen 295, 340 sein.
Da Zeichen 331.1 die Geschwindigkeit nicht regelt, ist das hier eben nicht der Fall.


-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 12:00

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#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
§3 Abs.3 Nr.2c StVO:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Hat nur nichts mit der Frage zu tun, ob eine vor dem Zeichen 330.1 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach dem Zeichen gilt. Sonst dürfte Deiner Logik nach auf Autobahnen selbst auch nie die Geschwindigkeit beschränkt werden.

Und damit gilt genau das, wass hh geschrieben hat:
Zitat (von hh):
Das Kraftfahrtstraßenschild hebt eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf. Daher galt hinter dem Schild weiterhin 100. Gleiches gilt für das Autobahnschild.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49260 Beiträge, 17330x hilfreich)

Zitat (von JürgenP):
Da nach § 3 Abs. 3 Satz 2 StVO sowohl Kraftfahrstraße als auch Autobahn die allgemeine Begrenzung von 100 km/h aufheben,


Wo liest Du dort etwas von Kraftfahrstraßen? Es bleibt dabei, dass über §3 Abs. 3 Nr.2 c StVO nur mit Zeichen 330.1, nicht jedoch mit Zeichen 331.1 die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird.

Das hast Du dann ja im weiteren Text auch richtig dargestellt.

Wenn Zeichen 331.1 die Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben würde, wäre das auch nicht gut, da es auch Kraftfahrstraßen mit einer Spur pro Richtung ohne bauliche Trennung gibt.

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die entscheidende Frage vorliegend ist ob ein Zeichen "Beginn Kraftfahrstraße" ein Zeichen "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" bereits aufhebt.
Die kann man leicht beantworten: Nein, tut es nicht. Es gilt weiterhin 100 als Höchstgeschwindigkeit.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2559 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
§3 Abs.3 Nr.2c StVO:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


Moment...ich ändere mal den Kontext so, dass er besser zum Thema passt:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Dieses Diese bezieht ausschließlich auf die ganz konkrete zuvor genannte Geschwindigkeitsbegrenzung und eben gerade nicht auf alle möglichen Geschwindigkeitsbegrenzungen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Zeichen 331.1 die Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben würde, wäre das auch nicht gut, da es auch Kraftfahrstraßen mit einer Spur pro Richtung ohne bauliche Trennung gibt.
Das habe ich in #3 schon anzudeuten versucht:
Zitat (von AR377):
In manchen Fällen es nämlich auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JürgenP
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Kraftfahrtstraßenschild hebt eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf. Daher galt hinter dem Schild weiterhin 100. Gleiches gilt für das Autobahnschild.


Autobahnschild hebt Geschwindigkeitsbeschränkung auf, was denn sonst? Denn vorher galt ja 100 km/h ohne weitere Bestimmung, dann wurde durch Beschilderung auf z.B. 50 km/h beschränkt. Dieses 50 km/h Schild kann aber nicht die Geschwindigkeitsregelung (Richtgeschwindigkeit 130 km/h, ansonsten unbegrenzt) des Autobahnschildes aufheben. Genauso hebt ja 70 km/h Begrenzung die vorherige 50 km/h Begrenzung auf.

Bin ich schon auf einer Autobahn und das Autobahnschild wird lediglich wiederholt (was ja eher der in der Praxis vorkommende Fall ist), dann würde eine Begrenzung natürlich nicht aufgehoben.

Nächstes Beispiel wären 30 km/h innerorts. Wird auch automatisch am Ortsausgangsschild aufgehoben, falls nicht unmittelbar ein neues Ortsschild folgt.

Beides Schilder, die die Geschwindigkeit regeln, bei 331.1 ist es eben nicht so und daher ist die Sache für den Fragesteller klar.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von JürgenP):
Bin ich schon auf einer Autobahn und das Autobahnschild wird lediglich wiederholt (was ja eher der in der Praxis vorkommende Fall ist)
Wo gibt's das zu besichtigen? In Deutschland wird es nicht sein.

Noch nie erlebt, dass das Zeichen 330.1 "Autobahn" wiederholt wird.
Sondern es steht grundsätzlich nur an den Auffahrten oder wenn eine Straße in eine Autobahn übergeht.

Das würde erst für Verwirrung sorgen, wenn man sich schon auf der Autobahn wähnt (v=250 km/h) und dann käme das Zeichen "(Beginn) Autobahn" ...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von JürgenP):
Autobahnschild hebt Geschwindigkeitsbeschränkung auf, was denn sonst?
Hättest Du die anderen Antworten gelesen und verstanden, wüsstest Du, dass das vollkommener Unfug ist.

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