Anfang Dezember habe ich einem Freund 100,- Euro geliehen, sprich ich habe ihm diese in Bar übergeben. Die Abmachung war, dass ich diese im Januar wiederbekomme. Dies geschah nicht und auch ein zweiter Termin verstrich ohne Leistung im Februar. Nun habe ich eine endgültige Frist im März gesetzt. Gesetz des Falles, dass auch diese unbegblichen verstreicht, was muss ich tun, damit ich an mein Geld komme. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht, lediglich E-Mails in denen über diesen Betrag gesprochen wird.
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Bei Geld hört die Freundschaft auf...
Ergibt sich aus den e-Mails auch, dass Ihr Freund grundsätzlich einräumt, den Betrag zurückzahlen zu müssen? Das wäre wichtig, damit Sie überhaupt nachweisen können, dass ein Darlehensvertrag (wenn auch nur mündlich) existiert.
Wenn er nach Fristsetzung immernoch nicht zahlt, wäre es ratsam, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Das geht online und kostet Sie erstmal nicht so viel (dürften so um die 20 EUR sein). Googeln Sie am besten mal nach diesem Verfahren, das ist auf verschiedenen Seiten ziemlich gut erklärt. Zunächst benötigen Sie dafür auch keinen Anwalt.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Ja, er räumt ein, dass diese Schuld vorhanden ist und hat mir eigentlich auch zwei Termine zur Rückzahlung (vor meiner Fristsetzung) genannt, wann er diese eigentlich begeleichen wollte.
Steht also der Beweislage nicht die E-Mailform im Wege?
Herzlichen Dannk für die schnelle Antwort auch davor!
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quote:
Steht also der Beweislage nicht die E-Mailform im Wege?
nein, bzw wäre das im einzelfall zu bewerten, aber grundsätzlich erstmal nicht.
natürlich könnte man auch eine mail verfälschen, genauso wie einen vertrag, bzw beweismittel über die schuld, die auf papier geschrieben sind...
wenn der schuldner vor gericht behaupten würde, diese mails niemals geschrieben zu haben, müsste das ganze ggf. geprüft werden, genau wie bei anderen belegen auch...aber davon gehen wir erstmal nicht aus.
ausserdem dürfte sich die frage erstmal nicht stellen. was jotrocken ansprach, also das gerichtliche mahnverfahren, beginnt erstmal mit einem gerichtlichen mahnbescheid. wenn man diesen beantragt, werden sowieso keine belege oder sonstige richtigkeit der forderung geprüft.
problematisch kann es aber werden, wenn dann der schuldner diesem mahnbescheid widerspricht, denn dann muss man überlegen, ob man klagt.
hier ist die frage, ob man wegen einen kleinen dreistelligen betrag einen (ehemaligen) kumpel verklagt und damit ja auch ein gewisses risiko eingeht.
selbst wenn es eindeutig ist, dass das gericht die ansprüche gejaht, kann es sein, dass man auf kosten sitzen bleibt, zb wenn beim schuldner schlichtweg (offiziell) nichts zu holen ist oder ähnliches...
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-- Editiert am 05.03.2010 05:39
ein mahnbescheid scheint hier das sinnvollste zu sein. Der kostet 23,- Euro und kann online gestellt werden. Die Kosten müssen zwar erstmal vom antragsteller bezahlt werden, aber sie werden gleich in die berechnung integriert und sind daher vom schuldner zu tragen. Das heißt der Antragsteller zahlt 23,- euro ein und dafür erhält der Schuldner einen mahnbescheid über 123,- Euro (das ist jetzt nur grob beschrieben!)
So einen Mahnbescheid kann man ruck-zuck online selber beantragen, ich empfehle hierfür die Seite www.online-mahnantrag.de
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"justice"
Ich danke euch recht herzlich, für all die Tipps!
Auch die online-mahnatrag.de ist ein guter, schneller weg, auch wenn mir eines in meinem Falle nicht klar ist in dem Antrag, nämlich der "Anspruch vom ... bis ...". Wenn ich das Geld am 07. 12. 09 verliehen habe und am 31. 01. Fälligkeit eintritt, wie ordne ich das dann bei "vom ... bis" ein?
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