Rechtslage bei Autokauf mit Vorvertrag? (Vertragsstrafe wird fällig)

20. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtslage bei Autokauf mit Vorvertrag? (Vertragsstrafe wird fällig)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habs verbockt. Wollte mir ein Fahrzeug zulegen der aber 600km von mir entfernt steht (seltenes Fahrzeug, deshalb war es mir den Weg anfänglich wert)

Der Verkäufer meinte das wir einen Vorvertrag machen müssen, sodass das Auto reserviert wird. Da er sehr viele Interessenten hat. Er hat mir eine 2 wöchige Rücktrittsfrist eingeräumt.

Ich hab es in 2 Wochen nie geschafft die 600km runter zu dem Ort zu fahren und den Wagen zu besichtigen, da immer etwas dazwischen kam. (Geschäftlicher Termin und vorverlegte Hochzeit von Verwandte)

Letzten Samstag (11.06.2016) als ich mit dem Verkäufer telefoniert hab, war ich fernab von zuhause und fragte ihn, da ich mir unsicher war, ob ich bis zum 18.06.2016 immernoch in der 2 Wochenfrist bin. Er sagte am Telefon "ähhm, ja natürlich!"
Gutgläubig vertraute ich ihm.
Mittwoch den 15.06.2016 musste ich feststellen, das ich am 18.06. wieder nicht kommen kann. Anschließend wollte ich von meinem Rücktrittsrecht gebrauch machen.
Doch der Verkäufer sagte mir, dass die 2 Wochen bereits am 14.06. bereits rum waren und ich schon die Chance auf einen Rücktritt verpasst hab.
Es war sehr dumm von mir die 2 Wochen verstreichen zu lassen!
Jedoch resultieren nicht auch irgendwelche Rechte für mich, das der Verkäufer mir am 11.06. eine Falschaussage macht, aufgrund der ich den letztmöglichen Rücktrittstermin versäumte?

Nun droht mir der Verkäufer, dass wenn ich nicht das Fahrzeug in der nächsten Woche kaufe, dass ich eine Vertragsstrafe von 10% zahle.

Im Vorvertrag steht dazu folgendes:

Zitat:
V. Abnahme
1. Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.



Aber ich habe das Fahrzeug doch noch garnicht abgenommen, geschweige denn überhaupt mal zu Gesicht bekommen. Zählt es dennoch?
Außerdem sind doch die 10% Vertragsstrafe nur zu zahlen, wenn der Verläufer einen Schaden erleidet. Jedoch hat er mich ja zum Vorvertrag gedrängt, da er "sehr viele Interessenten" hat, die den sonst kaufen würden. Somit ist doch kein Schaden entstanden, wenn er doch genug Interessenten hat, die den Wagen direkt kaufen würden, oder?

Muss ich also die 10% Vertragsstrafe von denen ich nicht mal wusste, dennoch zahlen?

Und ist es überhaupt rechtens? Schließlich habe ich das Fahrzeug nie persönlich zu Gesicht bekommen und hatte auch noch keine Probefahrt damit. Also kann ich nun überhaupt zu einem Kauf gezwungen werden, bzw eine Strafe zahlen, wenn ich in diesen 2 Wochen wo die Rücktrittsfrist galt, das Auto nicht mal zu Gesicht bekommen hab?
Schließlich weiß ich ja noch nicht mal, ob das Fahrzeug im versprochenen Zustand ist.

Vielen Dank im Voraus und ich hoffe Ihr könnt mir da helfen!

Liebe Grüße
Verbockt




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat:
Jedoch resultieren nicht auch irgendwelche Rechte für mich, das der Verkäufer mir am 11.06. eine Falschaussage macht, aufgrund der ich den letztmöglichen Rücktrittstermin versäumte?

Und den Nachweis über diese Aussage könnte man wie genau erbringen?



Zitat:
Muss ich also die 10% Vertragsstrafe von denen ich nicht mal wusste, dennoch zahlen?

Wie, nicht wusste? Ich denke das steht in dem Vorvertrag?



Zitat:
Außerdem sind doch die 10% Vertragsstrafe nur zu zahlen, wenn der Verläufer einen Schaden erleidet.

Nö, denn da steht ja
Zitat:
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz,




Zitat:
Also kann ich nun überhaupt zu einem Kauf gezwungen werden,

Nein.



Zitat:
bzw eine Strafe zahlen,

Das schon eher.
Man müsste halt nachweisen das die 10% nicht oder nur geringer entstanden sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Zitat (von Verbockt):
Muss ich also die 10% Vertragsstrafe von denen ich nicht mal wusste, dennoch zahlen?


Die standen doch im Vorvertrag.

Zitat (von Verbockt):
Nun droht mir der Verkäufer, dass wenn ich nicht das Fahrzeug in der nächsten Woche kaufe

Warum kaufen Sie es nicht einfach?
So schlecht kann das Fahrzeug ja nicht sein. Sonst hätten Sie den Vorvertrag ja nicht unterschrieben.

Zitat (von Verbockt):
Jedoch hat er mich ja zum Vorvertrag gedrängt, da er "sehr viele Interessenten" hat, die den sonst kaufen würden. Somit ist doch kein Schaden entstanden, wenn er doch genug Interessenten hat, die den Wagen direkt kaufen würden, oder?

Ein Schaden kann auch beispielsweise dadurch entstehen, dass er Platz auf seinem Gelände benötigt, diesen aber nicht nutzen kann, weil Sie das Fahrzeug nicht abgeholt haben bzw. vertragsbrüchig geworden sind.

Zitat (von Verbockt):
Schließlich weiß ich ja noch nicht mal, ob das Fahrzeug im versprochenen Zustand ist.

Dann könnten Sie versuchen, zivilrechtliche Schritte gegen den Verkäufer einzuleiten... Aufwandsentschädigung, Sprit- oder Bahnkosten, Verschleiß bei der Fahrt mit dem eigenen PKW etc.


Ich empfehle mich.

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#3
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Jedoch resultieren nicht auch irgendwelche Rechte für mich, das der Verkäufer mir am 11.06. eine Falschaussage macht, aufgrund der ich den letztmöglichen Rücktrittstermin versäumte?
Und den Nachweis über diese Aussage könnte man wie genau erbringen?


Es ist natürlich naiv von mir, aber theoretisch müsste er spätestens vor Gericht die Wahrheit sagen und zugeben, diese Aussage gemacht zu haben.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Muss ich also die 10% Vertragsstrafe von denen ich nicht mal wusste, dennoch zahlen?
Wie, nicht wusste? Ich denke das steht in dem Vorvertrag?


Ok, dies war von mir unglimpflich formuliert. Ich meinte eigentlich, dass ich den Absatz missverstanden habe. Ich dachte es kommt nur zu einer Strafe, wenn es zum eigentlichen Vertrag kommt und ich dann nach Probefahrt und Besichtigung das Auto nicht haben will. Nicht aber das dieser Absatz schon im Vorvertrag wirksam ist, und dann auch selbst wenn ich das Fahrzeug noch nie in echt gesehen hab oder gefahren bin.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Außerdem sind doch die 10% Vertragsstrafe nur zu zahlen, wenn der Verläufer einen Schaden erleidet.
Nö, denn da steht ja
Zitat:Verlangt der Verkäufer Schadenersatz,

Zitat:Also kann ich nun überhaupt zu einem Kauf gezwungen werden,
Nein.

Zitat:bzw eine Strafe zahlen,
Das schon eher.
Man müsste halt nachweisen das die 10% nicht oder nur geringer entstanden sind.


Ich bezweifel, dass bei Ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Was raten Sie mir in meiner misslichen Lage?

Gibt es irgendein Weg (Bis auf Fahrzeugkauf) ohne die 10% Schadensersatz da heraus zu kommen?

Vielen Dank im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Verbockt):Muss ich also die 10% Vertragsstrafe von denen ich nicht mal wusste, dennoch zahlen?
Die standen doch im Vorvertrag.


Ok, dies war von mir unglimpflich formuliert. Ich meinte eigentlich, dass ich den Absatz missverstanden habe. Ich dachte es kommt nur zu einer Strafe, wenn es zum eigentlichen Vertrag kommt und ich dann nach Probefahrt und Besichtigung das Auto nicht haben will. Nicht aber das dieser Absatz schon im Vorvertrag wirksam ist, und dann auch selbst wenn ich das Fahrzeug noch nie in echt gesehen hab oder gefahren bin.

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Verbockt):Nun droht mir der Verkäufer, dass wenn ich nicht das Fahrzeug in der nächsten Woche kaufe
Warum kaufen Sie es nicht einfach?
So schlecht kann das Fahrzeug ja nicht sein. Sonst hätten Sie den Vorvertrag ja nicht unterschrieben.


Ja vermeintlich wirkt das Angebot ja ganz ok. Ich kaufe ihn nicht einfach, da ich dises Fahrzeug vorort noch nie in echt gesehen habe und den Fahrzeugtyp noch nie gefahren bin. Ich bin schon vergleichbare Fahrzeuge gefahren und die haben mir gut gefallen und wären preislich genauso, wenn nicht sogar attraktiver.
Doch was ist wenn ich dieses Fahrzeug nun fahre und mir die Fahreigenschaften nicht gefallen. z.B. Lenkung zu indirekt, schaltet zu ruppig oder sonstiges?

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Verbockt):Jedoch hat er mich ja zum Vorvertrag gedrängt, da er "sehr viele Interessenten" hat, die den sonst kaufen würden. Somit ist doch kein Schaden entstanden, wenn er doch genug Interessenten hat, die den Wagen direkt kaufen würden, oder?
Ein Schaden kann auch beispielsweise dadurch entstehen, dass er Platz auf seinem Gelände benötigt, diesen aber nicht nutzen kann, weil Sie das Fahrzeug nicht abgeholt haben bzw. vertragsbrüchig geworden sind.


Vielen Dank für die Aufklärung. Platz auf dem Gelände hat er wohl genug und in dem Fall würden die Schäden sich auf weniger als 10% belaufen.

Was raten Sie mir in meiner misslichen Lage?

Gibt es irgendein Weg (Bis auf Fahrzeugkauf), ohne die 10% Schadensersatz zu zahlen, da heraus zu kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Fahrzeug kaufen oder aber eben die 10% Vertragsstrafe zahlen.

Ich empfehle mich.

-- Editiert von Seb_Weniger am 20.06.2016 14:25

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Hallo,

ohne den gesamten Vertrag zu kennen, ist keine Wertung möglich.

Aus dem Absatz V mit der Überschrift Abnahme lässt sich jedenfalls keine Vertragsstrafe herleiten, nur weil der Wagen nicht besichtigt und deshalb kein Kaufvertrag geschlossen wurde.

Absatz V regelt die Abnahme bei gültigem Kaufvertrag.

Es muss und wird sicher auch, sonst wäre es nicht Absatz V, weitere hier unbekannte Regelungen geben, die das ganze runder machen und u.a. festlegen, dass nach Fristablauf (wo ist die Frist definiert) ein gültiger Kaufvertrag auch ohne weitere Handlung begründet wird.

z.B. sollte geregelt sein, was bei Reservierung und Nichteinhaltung der Interessentenpflichten passiert, hier wäre die Vereinbarung einer Schadenzahlung - nennt sich imm allgemeinen Reservierungsgebühr - zulässig, wenn die Reservierungsgebühr bei vollzogenem Kauf angerechnet wird.

Ist der Anbieter privat oder gewerblich?


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hallo,
ohne den gesamten Vertrag zu kennen, ist keine Wertung möglich.
Aus dem Absatz V mit der Überschrift Abnahme lässt sich jedenfalls keine Vertragsstrafe herleiten, nur weil der Wagen nicht besichtigt und deshalb kein Kaufvertrag geschlossen wurde.
Absatz V regelt die Abnahme bei gültigem Kaufvertrag.
Es muss und wird sicher auch, sonst wäre es nicht Absatz V, weitere hier unbekannte Regelungen geben, die das ganze runder machen und u.a. festlegen, dass nach Fristablauf (wo ist die Frist definiert) ein gültiger Kaufvertrag auch ohne weitere Handlung begründet wird.
z.B. sollte geregelt sein, was bei Reservierung und Nichteinhaltung der Interessentenpflichten passiert, hier wäre die Vereinbarung einer Schadenzahlung - nennt sich imm allgemeinen Reservierungsgebühr - zulässig, wenn die Reservierungsgebühr bei vollzogenem Kauf angerechnet wird.
Ist der Anbieter privat oder gewerblich?

Berry


Hallo,

es ist ein gewerblicher Anbieter.

und um eine Wertung von Ihnen zu erhalten, habe ich ihnen den Vorvertrag mal per PN zugesandt.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat:
Was raten Sie mir in meiner misslichen Lage?

Einen der "zahlreichen anderen Interessenten" ausfindig machen und herausbekommen, ob einer von denen das Auto kaufen möchte oder schon gekauft hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
[...]


Zitat (von Harry van Sell):
[...]


Zitat (von drkabo):
[...]


Ich würde gerne Ihre Meinungen zu diesem "Vorvertrag" des Verkäufers hören.

Der Vorvertrag besteht aus lediglich 4 Seiten, die ich nun mal hochgeladen habe:
https://abload.de/img/vertrag_seite16gjqg.png
https://abload.de/img/vertrag_seite2t6ksd.png
https://abload.de/img/vertrag_seite3lbj11.png
https://abload.de/img/vertrag_seite4ixjoh.png

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von Verbockt am 20.06.2016 22:35

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat:
Ich würde gerne Ihre Meinungen zu diesem "Vorvertrag" des Verkäufers hören.

Typischer Vertrag, wie er so oder so ähnlich von vielen Autohäusern verwendet wird.
Sie haben ein Auto verbindlich bestellt.
Wenn der Verkäufer das Auto für Sie bereit hält, müssen Sie es
- abnehmen (und bezahlen)
- oder die 10% Schadensersatz zahlen
- oder beweisen, dass andere Kunden das Auto für den Preis aus Ihrem Vertrag kaufen wollen

Der Verkäufer sagt, es gäbe genug andere Interessenten. Wenn einer der Interessenten das Auto zum gleichen Preis wie Sie kauft, dann hat der Verkäufer keinen Schaden. Wenn Sie das irgendwie beweisen können, dann kommen Sie billig aus der Nummer raus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Verbockt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:Ich würde gerne Ihre Meinungen zu diesem "Vorvertrag" des Verkäufers hören.
Typischer Vertrag, wie er so oder so ähnlich von vielen Autohäusern verwendet wird.
Sie haben ein Auto verbindlich bestellt.


Wenn ich das Auto verbindlich bestellt habe, kann man das dann überhaupt noch Vorvertrag nennen?

Zitat (von drkabo):

Der Verkäufer sagt, es gäbe genug andere Interessenten. Wenn einer der Interessenten das Auto zum gleichen Preis wie Sie kauft, dann hat der Verkäufer keinen Schaden. Wenn Sie das irgendwie beweisen können, dann kommen Sie billig aus der Nummer raus.


Der Verkäufer hat, nachdem ich das gestern angesprochen hab, zurückgerudert und sagte das nur zwei mal da waren bzw. mal nach dem Wagen gefragt haben. Somit gab es garkeine "viele weiteren Interessenten". Dabei hab ich ausschließlich unter dieser Prämisse mich zu einem Vorvertrag drängen lassen, da der Verkäufer sagte, dass es so viele Interessenten gibt, die das Fahrzeug haben wollen, dass man um einen Vorvertrag nicht rum kommt. Ist es dann nicht eine Falschaussage des Verkäufers?

Achja und was mir noch einfällt: in den 2 Wochen Rücktrittsrecht war das Fahrzeug für eine ganze Woche für eine Besichtigung nicht fertig da es in irgendeiner Werkstatt stand. Er sagte "kommen Sie lieber am 11.06." Somit hab ich in den 2 Woche, die er mir für eine Besichtigung und Probefahrt eingeräumt hat, nur eine Woche letztendlich Zeit gehabt zum Besichtigen, wo ichs dann leider nicht geschafft hab. resultiert daraus noch etwas?

Eine weitere Anmerkung: Mein Name wurde im Vertrag mit C geschrieben, statt mit K. Auf den Hinweis meinte er dann nur "Das ist irrelevant, unterschreiben Sie einfach"

-- Editiert von Verbockt am 21.06.2016 07:51

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Zitat (von Verbockt):
Mein Name wurde im Vertrag mit C geschrieben, statt mit K. Auf den Hinweis meinte er dann nur "Das ist irrelevant, unterschreiben Sie einfach"


Richtig, da könnte auch Donald Duck drauf stehen. Absolut irrelevant!

Zitat (von Verbockt):
Dabei hab ich ausschließlich unter dieser Prämisse mich zu einem Vorvertrag drängen lassen

So schlecht kann Ihnen das Auto und auch der Preis ja nicht gefallen haben. Wieso kaufen Sie das Auto dann nicht einfach und alle haben ruhe...

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1048x hilfreich)

Zitat:
Es ist natürlich naiv von mir, aber theoretisch müsste er spätestens vor Gericht die Wahrheit sagen und zugeben, diese Aussage gemacht zu haben.


Warum sollte er? Er hat keinen Vorteil davon, die Wahrheit zu sagen und das Gegenteil kann ihm niemand beweisen. Sofern es sich also nicht ausnahmsweise um einen besonders gläubigen Christen/Juden/Moslem/... handelt, wird der lügen, daß sich die Balken biegen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
$$Big-t$$
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

Bin ich der einzige der hier grad denkt das solche Kunden Händler in den Wahnsinn treiben und man sich nicht mehr wundern muss wenn niemand mehr was reserviert und grundsätzlich sagt der erste der die Kohle auf den Tisch legt kriegt das Fahrzeug / Gegenstand (was auch immer)?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 663x hilfreich)

Nein. Ich sehe ähnlich!
Daher finde ich das Verhalten des Händlers eigentlich ganz gut, um solchen Kunden, die einfach auf "doof" was reservieren möchten, mal (mit legalen Mitteln) "die Grenzen" aufzeigen...

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