öffentlich-rechtliche Geldforderung - Verjährung wann?

4. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
starlightauto
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 44x hilfreich)
öffentlich-rechtliche Geldforderung - Verjährung wann?

Hallo, liebes Forum,
ich habe eine Forderung vom 18.09.2008 des Landkreises über eine Gebühr nicht bezahlt.
Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist mit 18.02.2010 datiert.
Dann geriet die Sache in Vergessenheit.
Jetzt stand ein Vollzugsbeamter des Landkreises vor mir und wollte den Betrag (190,-) vollstrecken.
Ich bin aus allen Wolken gefallen, weil ich diese Sache völlig vergessen hatte.
Gibt es da vielleicht irgendwelche Verjährungen? Immerhin hat der Landkreis 5 1/2 Jahre nichts unternommen.

mfg

Eberhard

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Wenn ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist 30(!) Jahre.
Die Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung betrieben wird, spricht massiv dafür, dass ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Mit jedem Vollstreckungsversuch beginnen die 30 Jahre von vorne.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
starlightauto
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,
ich hab da aber was bei www.kommunalkassenverwalter.de unter 2.2.b gelesen:
"Ansprüche nach dem Gebührengesetz verjähren in 3 Jahren."
Bei mir handelt es sich nämlich um eine Gebühr.

mfg

Eberhard

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
"Ansprüche nach dem Gebührengesetz verjähren in 3 Jahren."

Es stimmt zwar, dass die Regelverjährung 3 Jahre beträgt.
Wird der Anspruch aber tituliert (Gerichtsurteil, unanfechtbarer Bescheid) sind es 30 Jahre.
Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn der Anspruch tituliert wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gebührenbescheid erlassen wurde, der wegen Ablauf der Einspruchsfrist mittlerweile unanfechtbar geworden ist.
Man kann natürlich prüfen, ob das alles korrekt gelaufen ist (Gebührenbescheid erlassen worden?, wirksam zugestellt worden? usw.). Dafür wird man aber wahrscheinlich einen Anwalt benötigen, der mit Kosten verbunden ist.
Und wenn der Anwalt dann zum Ergebnis kommt, dass alles korrekt gelaufen ist, dann hat man unnötige Kosten produziert.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
starlightauto
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,
es handelt sich um einen ganz normalen Gebührenbescheid vom Landkreis aus 2008.und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus 2010 kam ebenfalls vom Landkreis,

mfg

Eberhard

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
es handelt sich um einen ganz normalen Gebührenbescheid

Also doch ein Bescheid.
Wenn gegen den kein Einspruch eingelegt wurde und die Einspruchsfrist abgelaufen ist, dann ist er rechtskräftig und damit unanfechtbar -> Verjährungsfrist 30 Jahre.

(Wäre es eine formlose "normale Service-Gebühr" ohne Bescheid, wie sie z.B. bei der Beantragung eines Personalausweisen anfällt, dann wären es 3 Jahre, wenn kein Bescheid nachgeschoben wird.)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
smilythefirst
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Leider schon ein bisschen spät um was dagegen zu tun. Hab es jetzt auch erst gelesen.
Öffentlich-rechtliche Forderungen müssen zeitnah verfolgt und immer wieder geltend gemacht werden.
Hier wäre nicht eine Verjährungsfrist maßgeblich, sondern eventuell die Pflicht zur Niederschlagung der Forderung zu prüfen.
Dass die Behörden einen Vollstreckungsbeamten schicken und der dann tatsächlich kommt ist schon sehr selten.
Die Forderung könnte jedoch bereits vor dem ersten Vollstreckungsversuch v e r w i r k t gewesen sein. Wird eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht (z.B. durch Vollstreckungsversuch), kann sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach § 242 BGB verwirkt sein. Wenn man dann noch den Vertrauensschutz begründen kann, dass die Behörde auch zukünftig die Forderung nicht mehr geltend machen wird, wäre man die Forderung eventuell los. Ich bin damit schon mehrmals durchgekommen. Das betraf allerdings Ordnungswidrigkeiten, für die die Zwangsvollstreckung trotz Ankündigung tatsächlich unterblieben ist und die erst nach mehr als einem Jahr beantragt wurden.
Auch bei Ordnungswidrigkeiten gibt es eine kaum bekannte Verjährungsfrist: Nach einem halben Jahr muss ein Gerichtstermin feststehen. Verlässt sich die Behörde darauf, dass immer wieder eine neue Verjährungsfrist von 3 Monaten zu laufen beginnt, liegt sie damit oft falsch. Kann ein Rechtsmittel eingelegt werden und die Tathandlung liegt bereits mehr als ein halbes Jahr zurück, bekommt die Behörde Probleme mit der Verjährung.

Smily

2x Hilfreiche Antwort

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