Wohnungen verbinden

14. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)
Wohnungen verbinden

Hallo Zusammen,

ich spiele mit dem Gedanken zwei Wohnungen zu kaufen und diese zu einer mit einer Treppe zu verbinden.
Die Wohnungen des Altbaus liegen übereinander und laut einem befreundeten Bauingenieur ist dies baulich keine größere Abgelegenheit, da lediglich ein Segment der Balkendecke entsprechend entfernt werden muss.

Gibt es hier in rechtlicher Sicht Dinge zu beachten bzw. vor Kauf zu regeln?

Vielen Dank.

Grüße




-- Editiert von Moderator am 15.05.2020 09:45

-- Thema wurde verschoben am 15.05.2020 09:45




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Besteht denn das Gebäude nur aus den 2 Wohnungen?
Bist du alleiniger Eigentümer? ... auch der Decke?

Wenn es weitere Wohnungen im Haus gibt, dann dürfte es sich um Eigentumswohnungen handeln = Wohungseigentümergemeinschaft und Teilungserklärung
Sondereigentum WEG, Wohnungseigentum, Immobilien besser aufgehoben.

Wenn es dir wirklich nur ums Baurecht geht: ein einfacher Nutzungsänderungsantrag dürfte genügen ( der Bauing. sollte das eigentlich wissen)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Daher vorab: bitte verschieben in WEG.

Es handelt sich um ein Haus mit 5 Wohnungen. Hier habe ich die Möglichkeit zwei Wohnungen, die Übereinanderliegen zu erwerben. Im Rahmen des Kaufs kann ich aktiv auf weitere Modularitäten wie Teilungserklärung etc. einwirken.

Grüße

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von KarlKauft):
Gibt es hier in rechtlicher Sicht Dinge zu beachten bzw. vor Kauf zu regeln?

Brandschutzauflagen, Denkmalschutz sollte man abklären.

Deckendurchbruch ist eine bauliche Veränderung, die ist WEG relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14638 Beiträge, 4510x hilfreich)

Hallo,

ich würde das grundsätzlich mit der WEG besprechen, bzw. von dieser genehmigen lassen. Drei weitere Eigentümer sind ja auch überschaubar, da kann man auch schnell mal persönlich das Gespräch suchen (und falls es schon da Probleme gibt weiß man ja woran man ist - und zwar vor dem Kauf).

Klären sollte man auch wie dann später abgerechnet wird. Bei Quadratmeter- und Personenanzahlschlüsseln ist das noch eher unproblematisch, aber mach' dich mal darauf gefasst, dass du z.B. zwei Kabelfernsehanschlüsse zahlen musst, oder doppelt den Hausflur putzen etc. (zugegeben, eher Kleinigkeiten, aber in WEG-Streitereien geht es oft um sowas).

Stefan

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#5
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen soweit.

Vorab: Aktuell bin ich in einer sehr angenehmen Lage.
Zum aktuellen Eigentümer habe ich ein sehr, sehr gutes Verhältnis. Ich habe exklusiv die Option, die nächsten Jahre so viele Wohnungen zu kaufen, wie ich möchte und bezahlen kann, bevor sie dann später veräußert werden sollen um den Ertrag in der Rente zu verleben.

Die Kernüberlegung ist nun, aktuell zwei Wohnungen zu kaufen und (temporär) zu verbinden. Temporär meint in diesem Zusammenhang für einen Zeitraum von ~20 Jahren. Wenn die Kinder "aus dem Haus" sind, hätte ich gerne die Option, die Wohnungen wieder zu teilen.
Das Gleiche gilt im Kern auch für den Fall einer längeren, finanzielle Notlage.

Zur Anmerkung Denkmalschutz: Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz, ist jedoch aus der Zeit von 1910 - 1920. Brandschutz ist sicherlich ein Gedanke den man verfolgen muss: Hat hier jemand einen Rechercheansatz?

Worum es mir im Vorfeld nun geht ist, die Dinge in der bestehenden Atmosphäre so zu regeln, dass sie später auch dann noch funktionieren, wenn man mit "Dritten" zusammenlebt.

Gibt es hier Anmerkungen/Idee/Tipps gerne auch zu Literatur oder Checklisten?


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von KarlKauft):
Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz, ist jedoch aus der Zeit von 1910 - 1920.

Der Denkmalschutz kann schneller kommen als man denkt ...
Aber wenn es derzeit nicht so ist, dann hat man den Brocken nicht im Weg liegen.



Zitat (von KarlKauft):
Wenn die Kinder "aus dem Haus" sind, hätte ich gerne die Option, die Wohnungen wieder zu teilen.
Das Gleiche gilt im Kern auch für den Fall einer längeren, finanzielle Notlage.

Dann wäre zu überlegen die Wohnungen rechtlich geteilt zu lassen und nicht zu einer Wohnung zusammen zu legen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wäre zu überlegen die Wohnungen rechtlich geteilt zu lassen und nicht zu einer Wohnung zusammen zu legen
Das sehe ich auch so.
Das Zusammenlegen ist jedenfalls auch einfacher als später wieder in 2 Wohnungen teilen.
Für die spätere Wohnungsteilung wäre dann wieder eine bauaufsichtliches Verfahren erforderlich (landläufig "Baugenehmigung" ) - das bedeutet, dass das gesamte Gebäude dann erneut nach den dann geltenden Bestimmungen abzuprüfen wäre bzw. diese erfüllen müsste (gerade die Brandschutzanforderungen wurden in den letzten Jahren ständig wieder verschärft). Ggf. müsste dazu dann das gesamte Objekt "brandschutztechnisch ertüchtigt" werden.

Bei nur 1 "Groß-Wohnung" sind z.B. i.d.R nur 2 Stellplätze erforderlich.
D.h. jetzt würdest du dir die Anforderungen runterrechnen ... nur um bei der späteren Teilung dann wieder mehr Stellplätze nachweisen/herstellen zu müssen ... und besonders blöd wäre es, wenn du dann innerhalb der WEG keinen Anspruch auf 4 Stellplätze auf dem Grundstück hättest.
(2 Stellplätze je Wohnung > ggf. nach den örtlichen Erfordernissen erkundigen)

Das Hin und Her müsste auch in der Teilungserklärung/im WEG-Vertrag geregelt werden ... mit Notar.
Das kostet - und die Notargebühren richten sich immer nach dem gesamten Objektwert
D.h. an der Teilungserklärung, an der zugrundeliegenden Abgeschlossenheitserklärung (die wiederum auf der genehmigten Bauplanung beruht) und an dem notariellen WEG-Vertrag sollte möglichst wenig gerührt werden, weil das eben teuer wird.

Jetzt - wenn du innerhalb der Familie - 2 Wohnungen "zusammengelegt" nutzt, ist das total unproblematisch.
Aber bei einer hochoffiziell zusammengelegten Wohnung hättest du später Probleme, wenn du wieder aus 1 > 2 Wohnungen machen wolltest - z.B. zwecks Vermietung oder Verkauf.

Ich habe dich so verstanden, dass für das Gebäude/die 5 Wohnungen erst noch Sondereigentum gebildet werden soll. Da lohnt es sich besonders, sich vorher mit dem WEG-Recht vertraut zu machen.
https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/

Ich würde da immer - auch wenn z.B. die Eigentumsverhältnise (zunächst) 1 Eigentümer=3WE und 1 Eigentümer=2WE sind - für jede Einheit 1 Sondereigentumseinheit bilden.

Damit es nicht etwa erst dann böse Überraschungen gibt, wenn schon die Abgeschlossenheitsbescheinigung ansteht, solltet ihr euch anschauen, wann der letzte Baugenehmigungsakt war - und ob die aktuelle Nutzung auch tatsächlich dem Genehmigungsstand entspricht.
Auch in welche Gebäudeklasse das Gebäude fällt. Bei 5 Wohnungen in die Höhe/übereinander wird das wohl schon GK4 sein - also erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. Bei Änderungen, die ein bauaufsichtliches Verfahren erfordern, wird das bei einem alten Gebäude schon nicht mehr so einfach.
https://www.baustoffwissen.de/baustoffe/baustoffknowhow/baurecht/brandschutz-welche-rolle-spielen-die-gebaeudeklassen-musterbauordnung-landesbauordnung-gebaeudehoehe-holzhochhaeuser-gipsfaserplatten/
Wir mussten z.B. schon 1995 bei Umnutzung+Modernisierung eines Gebäudes von 1896 (GK3) mit dem Bauamt (und Hinzuziehung von unterer Denkmalschutzbehörde, Ortsbrandmeister) darum feilschen, dass die ursprüngliche Holztreppe in einem der Treppenhäuser so bleiben darf.
Heute wäre das wohl kaum noch durchzubekommen.

Selber fit machen kann man sich hier kaum.
Nichtmal alle Architekten "können" Brandschutz sondern müssen Sonderfachleute hinzuziehen - z.B. bei komplizierteren Gebäuden für den "Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes" der beim Bauantrag miteinzureichen ist.
Ein Guru, bei dem z.B. Brandschutz-Fachleute ihre laufenden Fortbildungen absolvieren, ist z.B.:
https://www.feuertrutz.de/brandschutz-basics-gebaeudeklassen/150/54661/
Dort solltest du mehr Infos finden als du verarbeiten kannst.




Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Das Hin und Her müsste auch in der Teilungserklärung/im WEG-Vertrag geregelt werden ... mit Notar.

Und später könnte ein anderer WEGler auch "querschießen" und die Zustimmung zur Änderung der TE verweigern.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielen Dank für die doch teils sehr ausführenden und aufwendigen Antworten.

Zunächst: auch wenn alle Wohnungen einer Person gehören, gibt es eine Teilungserklärung aus den 80ern, die mir mittlerweile auch vorliegt.
Konsenz der Hinweise ist, die Wohnungen rechtlich zwei Wohnungen sein zu lassen.
Das bedeutet jedoch erstmal nicht, dass man sie nicht in tatsächlicher Hinsicht durch eine zusätzliche (innenliegende) Treppe in Form eines Deckendurchbruchs verbinden könnte oder?

Was ich dazu bisher verstanden habe ist, dass man für einen Deckendurchbruch die Zustimmung der anderen Eigentümer braucht, was erstmal keine wesentliche Hürde ist.

Der "Killer" - zumindest auf den ersten Blick - könnte demnach der Brandschutz sein, falls (?) sich entsprechende Anforderungen ergeben.
Ob sich neue Anforderungen ergeben ist doch dann im Kern Ergebnis der Frage, ob ein Deckendurchbruch überhaupt auch baurechtlich genehmigt werden muss, wenn keine rechtliche Trennung und auch keine Änderung der Teilungserklärung erfolgt. Sehe ich das richtig?

Falls ja, neue Frage :) :

Ist ein Deckendurchbruch auch baurechtlich genehmigungspflichtig?

Vielen Dank für Mühe und Zeit.










-- Editiert von KarlKauft am 15.05.2020 23:41

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von KarlKauft):
Das bedeutet jedoch erstmal nicht, dass man sie nicht in tatsächlicher Hinsicht durch eine zusätzliche (innenliegende) Treppe in Form eines Deckendurchbruchs verbinden könnte

Korrekt. Das eine ist das WEG-Rechtliche und das andere das Baurechtliche.



Zitat (von KarlKauft):
Der "Killer" - zumindest auf den ersten Blick - könnte demnach der Brandschutz sein

Korrekt.



Zitat (von KarlKauft):
Ist ein Deckendurchbruch auch baurechtlich genehmigungspflichtig?

Wenn nur nur geringfügige Änderungen an einer Decke erfolgen, die die Statik nicht berühren, ist das ganze wohl verfahrensfrei. Bedeutet, dass die Statik nicht nur gewahrt bleiben muss, sondern gar nicht beeinflusst wird.

Näheres findet sich in den jeweiligen Bauordnungen.


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#11
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 41x hilfreich)

Das Zusammenlegen zweier nebeneinander liegenden Wohnungen ist unproblematisch. Habe dies vor Jahren gemacht. Aber nur baulich nicht rechtlich, eine Zustimmung der anderen war nicht notwendig.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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