Sehr geehrte Forenfachleute,
sehr geehrte Forenteilnehmer,
... bei einer Pfändung gibt es eine Reihe von Gegenständen, die unveräußerlich bleiben. So darf der Schuldner bekanntlich ein Fernsehgerät behalten.
a) Für mich in diesem Zusammenhang wissenswert : wie sieht es bei einem PKW aus bezg. der Pfändungsberechtigung ?
Ist dieses auch pfändungsfrei, wenn es alt und klapprig ist und der Zeitwert unter 1000 € beträgt ?
b) Kann eine Stundung bzw. Pfändungsaussetzung erfolgen, wenn eine Nachforderung der Krankenkasse bspw.
inhaltlich nicht transparent ist, bspw. eine Gesamtforderung erst aufgeschlüsselt werden muss. Schließlich geht es
bei einer Zwangsvollstreckung auch um die Rechtmäßigkeit der Forderungshöhe ?
begrenzte Pfändungsfreiheit bei einem Privat-PKW
a) Hier kommt es auf die Mobilität an. In der großen Stadt sieht es anders aus als auf dem Land. Wenn das Auto für die Arbeit benötigt wird, ist es nicht pfändbar. Bei einem Restwert unter 1000€ lohnt sich die Pfändung normalerweise kaum, es bleibt eigentlich nichts übrig.
b) Warum wurde nicht rechtzeitig widersprochen als es noch nicht zu spät war?
Es handelt sich um ein privat genutztes Fahrzeug von geringem Wert. Es gibt in der Sachpfändung keine Pfändungsfreigrenze, sondern der Wert des Fahrzeugs wird in Relation zur Forderung samt Kosten gesetzt.
Fiktives Beispiel: Forderung 500,-- € Pfändungsgebühr und Versteigerungsgebühr inklusiver aller Nebenkosten wie Abschleppen liegen bei geschätzten 800,-- € . Dann lohnt eine Pfändung, weil das Auto unter 1000,-- € Wert hat und es damit durchaus möglich ist, die Forderung komplett auszugleichen. Die überschüssige Einnahme ist selbstverständlich an den Schuldner auszukehren.
Wäre die Forderung höher als 500,-- € wird die Wahrscheinlichkeit immer geringer das Auto als Einziges zur Tilgung der Forderung zu verwerten., damit wird eine Pfändung unwahrscheinlich.
Wäre das Auto mehr wert, dann käme es im Fall der 500,-- € Forderung im Zweifel zu einer Überpfändung, die ebenfalls zu vermeiden ist.
Von einer Pfändung ist nur dann abzusehen, wenn das Auto unerlässlich für die Lebensführung ist und dem Erwerb dient. Wenn dem Erwerb auch mit Bus und Bahn nachgegangen werden kann, dann wiederum kann das Auto gepfändet werden.
Eine Einstellung des Verfahrens ist in erster Linie nur durch den Gläubiger, also die Krankenkasse, möglich, wenn diese einer Stundung oder Aussetzung zustimmt. Es macht durchaus Sinn sich dort zeitig zu melden und eine Regelung zu finden.
Auch der Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamte hat Möglichkeiten einzustellen, wenn zum Beispiel Ratenzahlung angeboten wird. (Achtung: Vollstreckungsbeamte vom Zoll, Finanzamt oder Stadtkasse haben andere weitreichendere Befugnisse als Gerichtsvollzieher)
In der Regel erlässt die Krankenkasse einen Bescheid und vollstreckt daraus im Wege der Kontenpfändung.
Nochmals - eine gütliche Einigung mit der Krankenkasse ist sehr empfehlenswert.
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Zitat:Fiktives Beispiel: Forderung 500,-- € Pfändungsgebühr und Versteigerungsgebühr inklusiver aller Nebenkosten wie Abschleppen liegen bei geschätzten 800,-- € . Dann lohnt eine Pfändung, weil das Auto unter 1000,-- € Wert hat und es damit durchaus möglich ist, die Forderung komplett auszugleichen. Die überschüssige Einnahme ist selbstverständlich an den Schuldner auszukehren.
Dein Beispiel ergibt keinen Sinn. Wenn die Kosten 800€ betragen und das Auto nur 750€ Wert ist, kann nichts getilgt und an den Gläubiger ausgezahlt werden.
Dann lohnt sich die Pfändung gerade NICHT.
Zitat:Wäre die Forderung höher als 500,-- € wird die Wahrscheinlichkeit immer geringer das Auto als Einziges zur Tilgung der Forderung zu verwerten., damit wird eine Pfändung unwahrscheinlich.
Der erste Teilsatz ist noch richtig. Der zweite ergibt jedoch erneut keinen Sinn. Nur weil die Schulden höher sind, bedeutet das nicht, dass vorhandenes Vermögen nicht herangezogen wird. Wenn die Schulden bei sagen wir 10tsd € liegen und ein Auto vorhanden wäre von 5000€ Zeitwert, dann würde es sicher gepfändet, mindestens ausgetauscht. Völlig egal ob die Schulden damit komplett bedient werden oder nicht. Zumindest ein teil der Schulden kann damit bedient werden.
Zitat:Wäre das Auto mehr wert, dann käme es im Fall der 500,-- € Forderung im Zweifel zu einer Überpfändung, die ebenfalls zu vermeiden ist.
Das ist durchaus korrekt (es gibt hier ein gebot der Angemessenheit), aber wenn sonst kein Vermögen da ist und auch sonst nicht bezahlt werden kann oder die Bezahlung verweigert wird, dann wird es trotzdem gepfändet.
Ansonsten sei auf die Möglichkeit der Austauschpfändung hingewiesen, wenn schon alles erklärt werden soll. Also: Teures Auto wird durch klappriges Auto ersetzt. Kommt hier wegen des geringen Wertes ebenso wenig in Frage.
Ich denke, dass hängt auch davon ab, inweit die Liquidität durch andere Optionen abgedeckt werden kann,
obwohl es für Sachgegenstände keine Art von Ranking gibt.
Für mich stellen sich insbesondere hierzu noch die folgenden 2 Sachfragen :
a) kann man auch noch mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsregelung vereinbaren ?
b) kann ein Privat-PKW einem komplett genommen werden ab einer gewissen Forderungshöhe ?
Das sind meines Erachtens schon wichtige Sachverhalte bei einer Zwangsvollstreckung ...
-- Editiert von Kreutzberg am 17.05.2016 12:34
Zitat:So darf der Schuldner bekanntlich ein Fernsehgerät behalten.
Ein angemessenes. Den 75-Zoll-OLED-3D-TV für 8500 EUR sicher nicht.
Zitat:kann ein Privat-PKW einem komplett genommen werden ab einer gewissen Forderungshöhe ?
Dito. Natürlich kann man nicht den Rolls behalten, wenn man stattdessen auch Fiesta fahren kann.
-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 15:22
ZitatDein Beispiel ergibt keinen Sinn. Wenn die Kosten 800€ betragen und das Auto nur 750€ Wert ist, kann nichts getilgt und an den Gläubiger ausgezahlt werden. :
Dann lohnt sich die Pfändung gerade NICHT.
Naja bei wenn und wenn, dann eben nicht klar. Ich ging davon aus, dass auch der Erlös über 800,-- € liegt. Deshalb auch der Hinweis auf die Auskehrung des Überschusses. Ansonsten lohnt die Pfändung natürlich nicht.
ZitatNur weil die Schulden höher sind, bedeutet das nicht, dass vorhandenes Vermögen nicht herangezogen wird. :
Hab ich so auch nicht geschrieben. Sie wird nur in Bezug auf das Auto "als einziges Pfandobjekt" im vorliegenden Fall unwahrscheinlich. Da wird man eher versuchen andere Dinge, die leichter zu verwerten sind, zu pfänden. Mit leichter zu verwerten meine ich den Kosten-Nutzen-Faktor. Ein Auto muss abgeschleppt und verwahrt werden. Die Kosten sind nicht unerheblich. Wenn sich ein Fernseher anbietet, weil da drei rumstehen, dann sind die zwei überzähligen Geräte leicht zu transportieren und zu verwerten. Bei der Rolex ist es dann noch einfacher, dann braucht das Auto nicht mehr gepfändet werden. (Um bei diesem Fall zu bleiben). Letztendlich kann hier eh nur spekuliert werden, weil niemand weiss, wie hoch die Forderung ist und welche Güter vorhanden sind.
Zitata) kann man auch noch mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsregelung vereinbaren ? :
Ja - man kann und soll auch. Geht aber nur über einen Zeitraum von 12 Monaten §802bZPO
Zitatb) kann ein Privat-PKW einem komplett genommen werden ab einer gewissen Forderungshöhe ? :
Ja - kann, wenn er nicht unerlässlich für die Erwerbstätigkeit ist. vgl. Antwort 2
Das war recht detailliert und zeigt dass es immer noch Punkte gibt die
zur Zwangsvollstreckung im Internet noch nicht behandelt wurden.
Es bleiben nur noch 2 Sachfragen, dann bin ich soweit gut informieret :
a) Gibt es eine Mindesthöhe für Monatsraten auf die sich der Schuldner verpflichten muss ?
Anmerkung hierzu:
Aus der letzten Antwort kann ich erkennen, dass die Zielvorgabe so aussieht, dass die Gesamtforderung
nach max. 12 Monaten getilgt werden soll. Das ist aber wohl eine Kannvorschrift, ist das soweit richtig ?
b) Muss der Schuldner auf jeden Fall seine Vermögensverhältnisse offen legen, selbst dann wenn er
sich zu einer konkreten Ratenzahlungsregelung verpflichtet hat ?!
@Glucke: Die weiteren Erklärungen sind ja nicht verkehrt. Ich denke aber immer noch, dass der Ursprungsbeitrag irgendwie falsch war. Auch nach dreimaligem Nachlesen Wir sind am ende dann wohl doch einer Meinung. Nur die Beispiele passten meiner Meinung nach nicht dazu. :-)
Wie dem auch sei.
Zitat:a) Gibt es eine Mindesthöhe für Monatsraten auf die sich der Schuldner verpflichten muss ?
Nein, in der Theorie nicht. Es gibt per Gesetz lediglich den Handlungsspielraum des GV auf früher 6, inzwischen 12 Monate. Bis dahin muss es getilgt sein. Alles darüber hinaus bedarf der zusätzlichen Erlaubnis des Gläubigers.
Natürlich ist das eine Kann-Vorschrift. Wenn man aber insbesondere direkt die erste Rate überweist und glaubhaft macht, dass man wirklich die Rateneinigung einhält, dann bröckelt das Argument des Gläubigers, dass weitere Vollstreckungshandlungen NOTWENDIG sind und damit bröckelt das Argument, dass weitere Kosten aus weiteren Vollstreckungshandlungen dem Schuldner zur Last fallen.
Zitat:b) Muss der Schuldner auf jeden Fall seine Vermögensverhältnisse offen legen, selbst dann wenn er
sich zu einer konkreten Ratenzahlungsregelung verpflichtet hat ?!
Nein. Dann nicht mehr. Mit Verabredung einer Ratenzahlung entfällt der Grund für die Abgabe der Vermögensauskunft und damit ist sie nicht mehr fällig. Aber: Solange der GV/ Gläubiger der Ratenzahlung noch nicht zugestimmt hat, ist die Vermögensauskunft nach wie vor abzugeben.
Das ist zum Thema Auto erst einmal Information genug, danke !
a) ich denke: wenn ausreichend Liquidität für eine Ratenzahlungsvereinbarung vorhanden ist dürfte eine Sachpfändung
doch auch vermeidbar sein im Falle eines persönlichen Besuches durch den Gerichtsvollzieher oder ?!
b) Kann der GV auch eine Erzwingungshaft veranlassen, insofern der Schuldner sich aktiv weigert eine vollständige
Vermögensauskunft abzugeben ?! Dies kann ich aus den Internet-Hinweisen und Ratgeberseiten leider nicht erkennen.
c) was klar zu sein scheint ist der Umstand, dass im Falle einer Weigerung einer eV die Sachpfändung sofort vollzogen werden
kann : der Kuckuck läßt grüßen. Das ist doch soweit richtig ?! ...
a) In der Theorie ja. Aber wie gesagt: Man ist da auch zumindest ein bisschen auf das Verständnis des GV angewiesen. Wenn man Dauerkunde beim GV ist, hat der irgendwann vielleicht keinen Bock mehr, ständig mit Raten rumzumachen...
b) Nein. Zunächst nicht. Zunächst muss der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen (die meisten kreuzen das von vornherein jedoch sowieso an). Und dann muss das Gericht selbigen ausstellen und dann muss der Haftbefehl in Vollzug gesetzt werden und dann ist der Weg frei, jederzeit vom GV (ggf. unter Beihilfe der Polizei) verhaftet zu werden.
Das herauszufordern ist aber nie eine gute Idee.
c) Das hat mit der Vermögensauskunft nichts zu tun. Die Sachpfändung und die Vermögensauskunft sind zwei getrennt zu sehende Vollstreckungsmaßnahmen. Weder berechtigt die abgegebene Vermögensauskunft zur Pfändung noch muss eine Pfändung fehlschlagen, bevor man zur Vermögensauskunft gezwungen wird.
Klar ist nur: Fällt der Rechtsgrund für die Vollstreckungsmaßnahme "Vermögensauskunft" weg, weil vorher eine Sachpfändung erfolgreich war oder die Schuld getilgt wurde oder es eine Rateneinigung/ Stundung/ einen Verzicht gibt, dann kann die Vermögensauskunft nicht mehr erzwungen werden.
-- Editiert von mepeisen am 20.05.2016 11:51
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