Bundesgerichtshof: Schadensersatz nach Ausfall des Internet

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DSL-Kunde kann bei Internetausfall nach einem Tarifwechsel den entstandenen Schaden ersetzt bekommen

Ein DSL-Kunde verklagte seinen DSL-Anbieter auf Schadensersatz, weil der Anschluss nach einem Tarifwechsel über 2 Monate ausgefallen war. Das DSL-Angebot erfasste neben dem Internetanschluss auch die Nutzung von Telefon und Fax (over IP). Vor dem AG Montabaur erstritt der DSL-Kunde bereits Schadensersatz für den Wechsel zu einem anderen DSL-Anbieter und die Erstattung der Kosten für die Mobilfunknutzung. Der BGH hatte nur noch über die (fiktive) Nutzungsentschädigung für den Ausfall von Internet, Telefon und Telefax zu entscheiden. Während der BGH eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall von Telefax und Telefon im konkreten Fall ablehnte, erkannte er eine Ersatzpflicht für den Ausfall des Internetanschlusses im Grundsatz an.

Das Telefax sei zumindest im privaten Bereich "kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Ausfall sich auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke". Hinzu komme, dass die Bedeutung des Telefaxes gegenüber dem E-Mail-Verkehr zunehmend an Bedeutung verliere. Anders liege der Fall bei Telefon und Internet, weshalb eine Nutzungsentschädigung insbesondere für den Internetanschluss grundsätzlich in Betracht komme. Für das Telefon entfalle im konkreten Fall eine Ersatzpflicht, weil mit dem ersatzweise angeschafften Mobilfunkgerät ein gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung gestanden habe und die Kosten für dessen Anmietung bereits ersetzt worden seien. Eine Ersatzpflicht wegen des Internetausfalls ließ der BGH im konkreten Fall offen, weil die Frage, ob das Mobilfunkgerät auch internetfähig gewesen ist und damit als Ersatzgegenstand in Betracht kommt, von den Instanzgerichten nicht ausreichend geklärt worden sei. Insoweit hat der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des BGH für die Praxis?

In Hinblick auf die Aufwertung des Internets ist die Entscheidung sicherlich erfreulich. Die Konsequenz der Ersatzpflicht dürfte im Praxisfall indes ernüchternd sein. Der BGH nahm nämlich zugleich zur Höhe des fiktiven Schadensersatzes Stellung. Danach dürften dem DSL-Kunden als Nutzungsentschädigung kaum mehr als EUR 1,00 pro Tag zustehen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen des Internetausfalls bemesse sich nach dem Betrag, der den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und Faxnutzung für den streitgegenständlichen Zeitraum entspreche - bereinigt durch sämtliche Wertfaktoren, die auf eine erwerbswirtschaftliche Nutzung gerichtet sind, und unter Abzug des anteiligen Bereitstellungsentgelts, den der Kunde gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zurückhalten konnte.

Handlungsempfehlung für DSL-Kunden

Für DSL-Kunden gilt: Sollte Ihr DSL-Anschluss ausfallen, mahnen Sie die Bereitstellung in schriftlicher Form an und erklären ein Zurückbehaltungsrecht an dem anteiligen Tarifentgelt. Reagiert der DSL-Anbieter auf Ihre Mahnungen nicht, können Sie den DSL-Vertrag kündigen und dem Anbieter Ihre Mehrkosten für Mobilfunknutzung, Anbieterwechsel etc. in Rechnung stellen. Haben Sie über den Ausfallzeitraum keinen gleichwertigen "Ersatzgegenstand" (z.B. ein Smartphone) genutzt und in Rechnung gestellt, steht Ihnen zudem eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. EUR 1,00 pro Tag zu.

BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12

Leserkommentare
von fb408957-27 am 26.02.2015 17:01:47# 1
Bin Seit November ''''14 bei Congstar, Auftragsdatum war 27.7.2014. Nach 1 monatiger Verzögerung inkl. Weiterversorgung durch Altanbieter sollte der Anschluss endlich geschaltet werden. Stattdessen gab''''s eine 9 tägige internetlose Verzögerung, trotz mehrmaligen Anrufen bei der Service Hotline. Seitdem instabile Leitung mit über 170 ca. 20 minütigen Ausfällen über 4 Monate. Rufnummernportierung (30€) erfolglos, Ersatznummer erst seit Dezember eingerichtet. Hatte während der 9 tägigen Verzögerung mehrere Internet-UMTS-Pakete gebucht. Den Schaden davon will mir Congstar nicht ersetzen ("Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, besteht für Privatpersonen kein Anrecht auf Schadensersatz bei Internetausfall. Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen, es gibt jedoch keinen feste Regelung das in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz besteht."). Anwalt riet mir nicht zu klagen aufgrund der hohen Kosten, dem Aufwand, der Fallkomplexität und vergleichsweise geringen Erfolgsaussichten. Einzige Hoffnung bleibt die Bundesnetzagentur, werde mich morgen an die wenden...
    
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