"Und nach jedem Tor schreien die so!"

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Wenn den Nachbarn der Sportplatz zu laut wird

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Großer Jubel und Euphorie bei einem Westdeutschen Fußballverein. Der Aufstieg in die Landesliga ist geglückt, jetzt soll die Sportanlage ausgebaut werden. Neue Kabinen, ein größerer Parkplatz, ein schmuckes Vereinsheim und ein Kunstrasenplatz sollen den Fußball im Verein attraktiver machen, Spielern, Schiedsrichtern und Zuschauern ein modernes Umfeld bieten und Jugendliche für den Verein begeistern. Kurzum - ein Umfeld wird angestrebt, von dem auch so mancher höherklassige Verein träumen würde.

Leider wollte die Nachbarschaft bei so vielen Wünschen nicht mitmachen. Sie befürchtete Lärmbelästigungen durch die Bauvorhaben und den Parkplatzsuchverkehr bei den Spielen, dazu noch Küchengerüche aus dem neuen Vereinsheim. Mehrere Nachbarn schließen sich zusammen und beantragen, dem Verein die beantragten Baugenehmigungen für die geplanten Vorhaben zu versagen. Bei dem Vorsitzenden des Vereins macht sich zunächst Resignation breit: “Wenn die Nachbarn sich erst mal einig sind, kannst du auf lange Sicht doch sowieso nichts machen!“

Jens Jeromin
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Noch härter scheint ein weiter Fall gelagert zu sein. Ein anderer Westdeutscher Sportverein nutzt seinen Aschenplatz seit dem Beginn der 70er Jahre. Im Jahre 2002 werden Einfamilienhäuser in der Nähe des Sportplatzes gebaut. Die Hauseigentümer wussten zu Beginn des Bauvorhabens von dem nahegelegenen Sportplatz. Kaum eingezogen, beschwerten sie sich aber über den lauten Torjubel, die aufgewirbelte Asche und das helle Flutlicht. Schnell klagen sie gegen den Verein mit dem Antrag:

“den Beklagten zu verurteilen, alle sportlichen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Sportplatz vollständig zu unterlassen, hilfsweise die Lärm- Flutlicht- und Staubimmissionen, die von diesem Sportplatz ausgehen, zeitlich so zu begrenzen, dass die Nutzung des Sportplatzes nur noch von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr werktags und von 9 bis 12 Uhr sonntags erfolgt.“

Auch hier Pessimismus beim Verein. “Wann sollen unsere Jugendlichen Samstag mittags spielen, von den Senioren sonntags ganz zu schweigen!“

Die anfänglichen Sorgen der Vereine wichen bald freudiger Genugtuung. In beiden Fällen hatte die Nachbarschaft mit ihren Anträgen keinen Erfolg. Dies ist kurz und vereinfacht gesagt darauf zurückzuführen, dass bau- und immissionsrechtliche Vorschriften klare Richt- und Grenzwerte bestimmen, deren Überschreitung von den Nachbarn als Anragstellern zu beweisen ist und den Sportvereinen auch mildere Mittel als die Stilllegung des Spielbetriebs an die Hand gegeben werden.

Im ersten Fall stellte ein Oberverwaltungsgericht aus Nordrhein-Westfalen klar, dass die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, 18 BImSchG, auch auf Parkplatz-Suchverkehr für Sportanlagen mit angegliederter Küche anzuwenden ist. Das legte den Nachbarn die Beweislast auf. Der Nachweis der Grenzwertüberschreitung gelang ihnen indes nicht.

Im zweiten Fall schränkte der Verein den Lichtkegel der Flutlichtanlage mit Blendvorrichtungen ein, verzichtete auf Lautsprecherdurchsagen und pflanzte Begrenzungshecken, die die aufgewirbelte Asche einfingen. Diese an §§ 3 und 5 Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgerichteten Maßnahmen begrenzten die streitigen Immissionen so weit, dass der Antrag der klagenden Nachbarschaft zurückgewiesen wurde.

Im Bereich dieser Problematik ist immer der Einzelfall entscheidend, aber die Angst des oben zitierten Vereinsvorsitzenden ist glücklicherweise widerlegt. Um Spielbetrieb und Bauvorhaben lahm zu legen, bedarf es mehr als einer vereinten Nachbarschaft.

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Leserkommentare
von jackooo am 03.06.2009 15:48:17# 1
so könnte man die sache auch lösen :) http://www.youtube.com/watch?v=Ii6YMqV6Af0&feature=related nur ein scherz!